Verordnung des VBS vom 5. Juni 2008 über die Landesvermessung (LVV-VBS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2

1 (LVV), der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008 verordnet:

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme

Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:

Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.

2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:

3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.

4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.

5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.

6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.

Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen

1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.

2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.

3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.

Art. 4 Landesschwerenetz

1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.

2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.

3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.

Art. 5 Geoidmodell der Schweiz

1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.

2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.

Art. 6 Nachführung

1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.

2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.

3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.

4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.

Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:

Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:

2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2

2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 ) ausgeführt werden.

Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:

2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Zusammensetzungen erstellt. Diese können von der üblichen Blatteinteilung abweichen.

3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.

Art. 10 Besondere amtliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.626

[^2]: SR 510.62

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