Verordnung des BSV vom 9. Juni 2008 über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Sozialversicherungen,

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961[^1] über die Invalidenversicherung,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[^2] über die Invalidenversicherung (IVG).

Art. 2 Zweck der Pilotversuche

1 Die Pilotversuche bezwecken:

2 Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.

Art. 3 Gesuche

1 Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

3 Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.

Art. 4 Entscheid

1 Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.

2 Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG[^4].

3 Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.

Art. 5 Finanzhilfen

1 Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.

2 Finanzhilfen können ausgerichtet werden:

3 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Art. 6 Evaluation

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.

2 Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.201

[^2]: SR 831.20

[^3]: SR 831.20

[^4]: SR 831.20

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