Abkommen vom 24. April 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-04-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

nachfolgend die Parteien genannt,

in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995[^1] zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995[^2] zum PfP-Truppenstatut,

in Anbetracht des Abkommens vom 1. März 1996[^3] zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/ klassifizierten Informationen,

in Anbetracht der Vereinbarung vom 16. Mai 2000[^4] zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung,

eingedenk der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,

getragen von dem Willen, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet «Gegenseitiges Interessengebiet» der Luftraum über den Gebieten der Parteien.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet «Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums» ein ziviles Luftfahrzeug, bei dem aufgrund entsprechender Informationen oder auffälligen Verhaltens ein begründeter Verdacht besteht, dass es eine Gefahr für die Sicherheit des Luftraums darstellt.

(3) «Massnahmen zur Sicherung des Luftraums», die auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Informationsgewinnung durchgeführt werden, sind im Sinne dieses Abkommens die folgenden:

(4) «Aufnahmepartei» ist im Sinne dieses Abkommens die Partei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmassnahmen dieses Abkommens zum Tragen kommen.

(5) «Entsendepartei» ist im Sinne dieses Abkommens die Partei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militärische Luftfahrzeug unterstellt ist.

Art. 2 Gegenstand

(1) Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen Bedrohungen für die Sicherheit des Luftraums festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu:

(2) Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei den Regierungsbehörden und dem Militärkommando der anderen Partei die Informationen zur Luftlagesituation zu liefern, damit die Entscheidungsträger die ihnen obliegenden Entscheidungen treffen können. Ferner bemühen sich die Parteien die Massnahmen zur Sicherung des Luftraums nach Artikel 1 Absatz 3 im Luftraum der Aufnahmepartei auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen zu ergreifen. Dies bedeutet unter anderem das Bestreben,

(3) Zur Ausführung und Umsetzung der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit schliessen das Bundesministerium der Verteidigung und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine technische Vereinbarung ab.

Art. 3 Austausch von Informationen

(1) Der gegenseitige Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation jeder Partei erfolgt auf der Grundlage der den Parteien zur Verfügung stehenden Systeme. Die Parteien tauschen nach der Vereinbarung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen vom 1. März 1996 die Auskünfte und Informationen operationeller Art aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen könnten.

(2) Die Parteien sorgen dafür, dass die für den Einsatz nach diesem Abkommen zuständigen Organe und die jeweils zuständigen Flugverkehrskontrollstellen den gegenseitigen Daten- und Informationsaustausch sicherstellen, um die Sicherheit und Ordnung im Luftraum insbesondere in Hinblick auf die Luftfahrt zu gewährleisten.

Art. 4 Souveränität

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien.

Art. 5 Datenschutz

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Partei geltenden Rechtsvorschriften:

Art. 6 Luftsicherungsmassnahmen

Zur Sicherung des Luftraums können unter Einhaltung der geltenden nationalen Regelungen zum Verhalten im Luftraum folgende Massnahmen ergriffen werden:

Art. 7 Einsatz

(1) Die für die Sicherheit im Luftraum zuständige Stelle der Aufnahmepartei beschliesst auf Antrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stelle der Entsendepartei, wenn von einem Luftfahrzeug der Entsendepartei Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 innerhalb des Luftraums der Aufnahmepartei durchgeführt werden sollen. Zuvor muss die für die Sicherheit im Luftraum zuständige Stelle der Entsendepartei dem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Einsatz im Luftraum der Aufnahmepartei erteilt haben.

(2) Die Ergreifung von grenzüberschreitenden Massnahmen zur Sicherung des Luftraumes erfordert eine Koordination zwischen den zuständigen Stellen und mit Grenzübertritt einen Transfer der taktischen Kontrolle (Transfer of Authority) der Luftfahrzeuge der Parteien.

(3) Die Parteien verpflichten sich, regelmässig grenzüberschreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durchzuführen. Die Leitung, Überwachung und Abstimmung der Luftraumnutzung hierfür erfolgt gemeinsam über die zuständigen Stellen.

Art. 8 Technische Sicherheit und Bewachung

(1) Die technische Sicherheit von Materialien, Waffen, Munition, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Massnahme im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei befinden, wird durch die Entsendepartei gewährleistet.

(2) Die Bewachung obliegt der Aufnahmepartei. Die Streitkräfte der Entsendepartei arbeiten mit der Aufnahmepartei zusammen.

Art. 9 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Die Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Art. 10 Untersuchung von Flugunfällen oder ‑zwischenfällen

Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luftraum der einen Partei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Partei verwickelt ist und der im Zusammenhang mit Massnahmen nach diesem Abkommen steht, ist es den zivilen und beziehungsweise oder militärischen Experten dieser anderen Partei erlaubt, an der Untersuchungskommission der Partei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, teilzunehmen.

Art. 11 Medizinische Versorgung

(1) Die Parteien stellen im Falle schwerer Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für sie geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals sicher.

(2) Die Kosten für die medizinische Versorgung nach Absatz 1 gehen bis zur Feststellung der Transportfähigkeit des Patienten zu Lasten des Aufnahmestaates. Jede weitergehende Versorgung geht zu Lasten des Entsendestaates.

Art. 12 Kosten

Jede Partei trägt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten ihrer jeweiligen Streitkräfte. Die Kostentragungspflicht für die medizinische Versorgung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2.

Art. 13 Rechtsstellung der Streitkräfte

Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.

Art. 14 Schadensregulierung

Artikel I des PfP-Truppenstatuts findet in Verbindung mit Art. VIII des NATO-Truppenstatuts Anwendung.

Art. 15 Suspendierung

Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustandes, einer Krise oder aus einem anderen wichtigen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Dieses Abkommen kann durch die Parteien jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.

(3) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen.

(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich auf dem Verhandlungswege beigelegt.

Geschehen zu Luzern am 24. April 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Samuel Schmid | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: / Franz Josef Jung | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.510.1

[^2]: SR 0.510.11

[^3]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^4]: In der AS nicht veröffentlicht.

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