Luftverkehrsabkommen vom 8. Mai 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-05-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika

(nachfolgend «die Vertragsparteien» und im Einzelfall «die Vertragspartei» genannt):

als Parteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

in der Erkenntnis der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel zur Errichtung und zum Erhalt von Freundschaft, Verständnis und Zusammenarbeit zwischen den Völkern ihrer entsprechenden Gebiete;

im Verlangen, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen;

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die Einrichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

«Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich:

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um ihrem bezeichneten Unternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu ermöglichen.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen:

3. Keine Bestimmung von Absatz 2 berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende zeitweilige Anpassungen der Strecke zu erleichtern, einschliesslich der zeitweiligen Gewährung von anderen Rechten, wie dies gegenseitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Art. 3 Bezeichnung und Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen, und jede solche Bezeichnung eines Luftverkehrsunternehmens schriftlich auf diplomatischem Weg zurückzuziehen oder zu ändern.

2. Die vereinbarten Linien können jederzeit ganz oder teilweise aufgenommen werden, jedoch nicht bevor:

3. Für die Gewährung der in Absatz 2 vorgesehenen entsprechenden Betriebsbewilligung kann die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei von dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis gegenüber ihrer Behörde verlangen, dass das betroffene Unternehmen in der Lage ist, die in der Form innerstaatlicher Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Bewilligung

1. Jede Vertragspartei hat gegenüber dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die in Artikel 3 erwähnte Betriebsbewilligung zurückzuhalten, zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder jederzeit Bedingungen aufzuerlegen, die vorübergehend oder auf Dauer angelegt sind:

2. Soweit nicht unmittelbare Handlungen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen die in den Absätzen (a), (b) oder (c) von Absatz 1 erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in den vorerwähnten Unterabsätzen festgehaltenen Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 ausgeübt werden.

Art. 5 Anwendung von nationalen Gesetzen und Verordnungen

1. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Flugsicherung dieser Luftfahrzeuge regeln, sind auf Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei bei deren Einflug, Wegflug und während deren Aufenthalt im Gebiet der erster Vertragspartei anwendbar.

2. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen von Luftfahrzeugen regeln (in Bezug auf Einreise, Abfertigung, Sicherheit der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Passformalitäten, Zoll, Quarantäne und Gesundheitsvorschriften) sind auf die Fluggäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, bei der Einreise, Ausreise und während sie sich in dem genannten Gebiet der ersten Vertragspartei befinden, anwendbar.

3. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich im direkten Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden, ausser bei Sicherheitsmassnahmen, Drogenkontrollen oder bei besonderen Umständen, nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen.

4. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgendeinem anderen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden und immer noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindeststandards gemäss dem Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen für die Durchführung von Flügen gemäss den in Artikel 2 Absatz 2 gewährten Rechten ausgestellt wurden, als nicht gültig anzuerkennen.

2. Erlauben die Rechte oder Bedingungen der Ausweise und Zeugnisse, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden, ein Abweichen von den gemäss dem Übereinkommen festgelegten Standards, kann die andere Vertragspartei, unabhängig davon, ob diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation gemeldet wurde oder nicht, ohne Beeinträchtigung der Rechte der ersten Vertragspartei Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 mit der ersten Vertragspartei verlangen, um sich zu überzeugen, dass die fragliche Praxis für sie annehmbar ist.

Art. 7 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben und diese Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Bestimmungen betreffend Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Betriebsbewilligung werden angewandt, wenn die andere Vertragspartei nicht solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe innerhalb von fünfzehn Tagen ergreift.

2. Eine Vertragspartei kann Massnahmen nach Artikel 4 vor der Durchführung von Beratungen ergreifen, wenn unmittelbare Massnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs erforderlich sind.

3. Alle von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels erfüllt.

Art. 8 Zollabgaben und andere Gebühren

1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffe (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten), verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte für den Verkauf an oder den Gebrauch, in beschränkten Mengen, durch Fluggäste während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den ausschliesslichen Gebrauch oder Verbrauch in Verbindung mit der Durchführung des Fluges oder mit Dienstleistungen bestimmt sind und die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von Zollabgaben, Steuern und Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung, Vorräte und Gegenstände an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt oder während des Fluges über jenem Gebiet auf den vereinbarten Strecken verbraucht werden.

2. Von den gleichen nationalen Abgaben, Steuern und Gebühren, ausgenommen die Gebühren für die Kosten von erbrachten Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

3. Die in den Absätzen (a), (b) und (c) von Absatz 2 genannten Gegenstände können der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden unterstellt werden.

4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treibstoff, Schmierstoffen (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten) und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich üblicherweise an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen dieser Vertragspartei in anderer Weise verfügt worden ist.

5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem anderen oder diesen anderen Unternehmen von der anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 9 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien

1. Dem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei wird gleiche und gerechte Behandlung gewährt, damit es für den Betrieb der vereinbarten Linie angemessene Möglichkeiten geniessen kann. Jede Vertragspartei ergreift jede geeignete Massnahme, die in ihrer rechtlichen Zuständigkeit liegt, um jegliche Form von Diskriminierung und unlauterem Wettbewerbsverhalten oder überrissenen Praktiken zu beseitigen, welche die Wettbewerbsfähigkeit eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei in der Ausübung seiner durch dieses Abkommen gewährten Rechte und Ansprüche nachteilig beeinträchtigen.

2. Bei der Durchführung der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3. Die durch das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei angebotene Kapazität steht in engem Bezug zu den Bedürfnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich Beförderungen auf den vereinbarten Linien und hat als wesentliches Ziel, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder für dieses bestimmt sind, welche das Unternehmen bezeichnet hat, entspricht.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.