Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
2 3 Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 , das Bundesgesetz vom
4 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni
5 6 1991 über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 sowie
7 das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 .
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Würde : Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;
- b. Wohlergehen : Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: 1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, 2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, 3. sie klinisch gesund sind, 4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;
- c. Tierversuch : jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, 2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, 3. einen Stoff zu prüfen, 4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt, 5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, 6. der Lehre sowie der Ausund Weiterbildung zu dienen.
Art. 4 Grundsätze
1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
- a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
- b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3 Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
Art. 5 Ausbildung und Information
1 Der Bund kann die Ausund Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Ausund Weiterbildungen vom
8 Bund oder den Kantonen anerkannt werden.
2 9 Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.
2. Kapitel: Umgang mit Tieren
1. Abschnitt: Tierhaltung
Art. 6 Allgemeine Anforderungen
1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2 Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3 Er kann die Anforderungen festlegen an die Ausund Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlun-
10 gen an ihnen vornehmen.
11 Art. 7 Meldeund Bewilligungspflicht, Verbote
1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für meldeoder bewilligungspflichtig
12 erklären.
2 Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3 Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen
13 und anderen Walartigen ( Cetacea ) ist verboten.
4 Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für
14 meldeoder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.
Art. 8 Investitionsschutz
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Art. 9 Tierpflegepersonal
Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen Bereichen ausserhalb der Landwirtschaft der Einsatz von Tierpflegerinnen und Tierpflegern erforderlich ist.
2. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen
Art. 10 Züchten und Erzeugen von Tieren
1 Die Anwendung natürlicher sowie künstlicher Zuchtund Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde des Tieres. Er kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, die Ein-, Durchund Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau
15 und Verhalten, verbieten.
Art. 11 Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere
1 Wer gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, verwendet oder mit ihnen handelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Wer solche Tiere zum Zweck der Forschung, der Therapie und der Diagnostik erzeugt, züchtet, hält oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1. In den anderen Fällen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen über
16 . Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
2 Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere sowie beim Handel mit solchen Tieren fest.
3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Institute, in denen Tätigkeiten nach Absatz 1 zweiter Satz durchgeführt werden, insbesondere die Anforderungen an die Infrastruktur, das Personal, die Überwachung und die Dokumentation.
4 Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren durch die Erzeugungsund Zuchtmethoden keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde des Tieres Rechnung getragen wird.
Art. 12 Meldepflicht
1 Gentechnisch veränderte Tiere, die durch das Erzeugen oder durch die Zucht Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen erleiden oder deren Würde auf eine andere Weise verletzt wird, müssen der kantonalen Behörde gemeldet werden.
2 Die kantonale Behörde leitet diese Meldungen der kantonalen Kommission für Tierversuche weiter und entscheidet auf Grund des Antrags über die Zulässigkeit der weiteren Zucht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Meldung.
3. Abschnitt: Verkehr mit Tieren und Tierprodukten 17
18 Art. 13 Bewilligungsund Meldepflicht
1 Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Bundesrat kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für meldeoder bewilligungspflichtig erklären.
19 Art. 14 Bedingungen, Einschränkungen und Verbote
1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbie-
20 ten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscherund von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhrund die Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.
2 Die Ein-, Durchund Ausfuhr von Katzenund Hundefellen und daraus hergestell-
21 ten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten sind verboten.
4. Abschnitt: Tiertransporte
22 Art. 15 Grundsätze
1 Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat erlässt die Ausnahmebestimmungen.
2 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Ausund Weiterbildung des mit dem gewerbsmässigen Transport betrauten Personals.
23 Art. 15 a Internationale Tiertransporte
1 Wer gewerbsmässig internationale Tiertransporte durchführt, bedarf einer Bewilligung.
2 Der Bundesrat kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.
3 Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahnoder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.
5. Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 16
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.
6. Abschnitt: Tierversuche
Art. 17 Beschränkung auf das unerlässliche Mass
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
Art. 18 Bewilligungspflicht
1 Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Handlungen nach Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt.
3 Die zuständige kantonale Behörde unterbreitet Bewilligungsgesuche für Tierversuche nach Artikel 17 der kantonalen Kommission für Tierversuche.
4 Bewilligungen sind zu befristen. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
5 Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine Kontrolle über den Tierbestand führen.
Art. 19 Anforderungen
1 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an Institute und Laboratorien, in denen Tierversuche durchgeführt werden dürfen, an die Ausund Weiterbildung des Personals sowie an die Bewilligung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen.
2 Er bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses im Sinne von Artikel 17.
3 Er kann bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären.
4 Ein Tierversuch ist insbesondere unzulässig, wenn er gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in unverhältnismässige Angst versetzt.
Art. 20 Durchführung der Versuche
1 Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt oder es darf nur in Angst versetzt werden, soweit dies für den Zweck des Tierversuchs unvermeidlich ist.
2 Versuche dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind.
3 Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Durchführung der Versuche.
24 Art. 20 a Information der Öffentlichkeit
1 Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmit-
25 telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) folgende Angaben:
- a. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs;
- b. den Versuchszweck;
- c. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
- d. den Schweregrad der Belastung der Tiere.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.
6 a . Abschnitt: 26 Informationssystem im Bereich der Tierversuche
Art. 20 b Zweck und Inhalt
1 Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der Tierversuche ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem enthält die folgenden Personendaten:
- a. Daten zu administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen;
- b. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Tierversuchen;
- c. Daten zu Bewilligungen und zur Überwachung von Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen;
- d. Daten zu Meldungen von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
27 Daten zur Ausund Weiterbildung; e.
- f. Daten, die zur Publikation der Tierversuchsstatistik erforderlich sind;
- g. Daten, die zur Anwenderund Systemverwaltung erforderlich sind.
Art. 20 c Zugriffsrechte
1 Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, insbesondere besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- c. die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und -entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.
Art. 20 d Gebühren
Der Bund erhebt für die Benützung des Informationssystems durch die Kantone Gebühren. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.
Art. 20 e Ergänzende Regelungen
Der Bundesrat regelt:
- a. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- b. den Datenkatalog;
- c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren;
- e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung;
- f. die Archivierung;
- g. die Aufbewahrungsund die Löschungsfrist.
7. Abschnitt: Schlachten von Tieren
Art. 21
1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
2 Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
3 Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
4 Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Ausund Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
3. Kapitel: Forschung
Art. 22
1 Der Bund betreibt und unterstützt die tierschutzrelevante wissenschaftliche Forschung.
2 Er fördert in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung, Anerkennung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen, mit weniger Versuchstieren auskommen oder eine geringere Belastung derselben zur Folge haben. Er fördert im Besonderen Forschungsprojekte, welche die Ausschaltung von Schmerzen, Leiden oder Ängsten bei Eingriffen gemäss Artikel 16 zum Ziele haben.
4. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde
Art. 23 Tierhalteverbote
1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
- a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
- b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2 Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
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