Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
1 (TSchG) gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
2 3 und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia) , ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
Art. 2 Begriffe
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
4 , Rinder-, Schweine-, Schafa. Haustiere: domestizierte Tiere der Equidenund Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
- b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
- a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
- b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
- c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
Fussnoten
[^1]: SR 455
[^2]: SR 814.91
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen.
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