Abkommen vom 12. April 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande

hiernach die Parteien genannt,

bekräftigen ihren Wunsch, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Streitkräften zu stärken;

vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu entwickeln;

in der Absicht durch einen grösstmöglichen gemeinsamen Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und Ausbildungsdoktrin eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten;

in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, Ausbildung und Schulung festzulegen;

im Bewusstsein, dass die Streitkräfte beider Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schulungen und Übungen durchführen dürfen;

auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen»[^1] (PfP-Truppenstatut) sowie seines Zusatzprotokolls[^2], beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:

Art. II Zweck und Geltungsbereich

Dieses Abkommen bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Dieses Abkommen gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.

Art. III Bereiche der Zusammenarbeit

1. Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschließen:

2. Dieses Abkommen zwingt die Parteien nicht, sich zur Durchführung einer Aktivität nach Absatz 1 dieses Artikels zu verpflichten.

Art. IV Technische Vereinbarungen

1. Detaillierte Abmachungen bezüglich einzelner Übungen, Ausbildung oder Schulung werden sofern nötig in technischen Vereinbarungen getroffen. Diese werden zwischen den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Ministeriums für Verteidigung der Niederlande ausgehandelt und abgeschlossen.

2. Um den Parteien die langfristige Planung zu vereinfachen, sollen technische Vereinbarungen rechtzeitig vor der betreffenden Aktivität getroffen werden.

Art. V Planung und Stabsgespräche

Die Vertreter der Parteien treffen sich nach Bedarf zur Beurteilung, Koordination und Planung der Aktivitäten nach diesem Abkommen.

Art. VI Rechtsstellung der Truppen und Gerichtsbarkeit

1. Die Rechtsstellung des Personals des Es während ihres Aufenthaltes im Territorium des As richtet sich nach dem PfP-Truppenstatut sowie seines Zusatzprotokolls, beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel.

2. Der Es führt auf dem Territorium des As keine nationalen Gerichtsverhandlungen durch.

3. Disziplinarische Fragen sind eine nationale Angelegenheit.

Art. VII Führung

Jede Partei behält die Führung über ihre Streitkräfte gemäss ihrer nationalen Vorschriften.

Art. VIII Zugang und Genehmigungen

Jede Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landegenehmigungen verantwortlich.

Art. IX Sicherheit, Polizeibefugnisse sowie Sicherheitsvorschriften

1. Die dem Es zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass dieser in der Lage ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Reguläre militärische Einheiten oder Formationen des Es haben das Recht, diese Anlagen zu kontrollieren. Die Militärpolizei des Es ergreift alle angemessenen Massnahmen um die Ordnung und die Sicherheit innerhalb dieser Anlagen aufrecht zu erhalten.

2. Ausserhalb der Anlagen nach Absatz 1 dieses Artikels ist die Militärpolizei des Es nur im Rahmen von Abmachungen mit den Behörden des As sowie in Verbindung mit denselben, und insofern deren Einsatz zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung unter dem Personal des Es nötig ist, einzusetzen.

3. Das Personal jeder Partei beachtet seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend die Aufbewahrung und den Gebrauch von Waffen, Munition, Fahrzeugen und anderer Ausrüstung, es sei denn, die entsprechenden Sicherheitsvorschriften des As schreiben einen höheren Sicherheitsstandard vor.

4. Im Fall von gemeinsamen Übungen und Ausbildungsaktivitäten wenden die Parteien die Richtlinien an, die den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.

Art. X Gebrauch von Waffen und Munition

Waffen und Munition dürfen im As nur im Einvernehmen mit dem As verwendet werden; der As entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der Es übermittelt dem As rechtzeitig die erforderlichen Informationen, die zur Beurteilung der Verwendung von Waffen und Munition nötig sind.

Art. XI Beteiligung von Drittstaaten

Möchte der Es Personal von Streitkräften eines Drittstaates an Aktivitäten, die in Anwendung dieser Vereinbarung im Hoheitsgebiet des As stattfinden, mit einbeziehen, unterbreitet hierzu der Es dem As während der Übungsplanung frühmöglichst einen Vorschlag zur Beurteilung und möglichen Zustimmung. Stimmt der As einer solchen Teilnahme zu, ist der Es für Vereinbarungen und Verpflichtungen betreffend die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaates innerhalb des Hoheitsgebietes des As zukommt, nicht verantwortlich. Dafür kann eine separate Vereinbarung zwischen dem As und dem Drittstaat nötig werden.

Art. XII Technische Untersuchungen

1. Der Es ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge sowie für den guten Unterhalt- oder technischen Zustand seiner Fahrzeuge selbst verantwortlich.

2. Ist ein Flug- oder Fahrzeug eines Es an einem Zwischenfall oder Unfall beteiligt, hat er diesen Zwischenfall oder Unfall unverzüglich dem As zu melden. Hierfür bestimmt der As für jede Aktivität im Rahmen dieses Abkommens eine Ansprechstelle.

3. Die zuständigen Behörden des Es haben das Recht, im Zusammenhang mit einem Zwischenfall oder Unfall eines seiner Flug- oder Fahrzeuge eine technische Untersuchung auf dem Territorium des As zu beantragen. Technische Untersuchungen sind gemäss den Gesetzen und Richtlinien des As durchzuführen.

4. Technische Untersuchungen im As werden durchgeführt:

5. Vertreter des Es können an Untersuchungen gemäss Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels teilnehmen.

6. Im Fall von Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels sind die Vertreter des Es unter der Führung der leitenden Untersuchungsbehörde des As befugt:

7. Sofern im Rahmen der technischen Untersuchungen eines Unfalls oder Zwischenfalls in irgendeiner Form klassifizierte Informationen betroffen sind, wenden die Parteien die Bestimmungen der Sicherheitsabkommen gemäss Artikel XV dieses Abkommens an.

8. Der Es trägt die Kosten seiner Teilnahme an solchen Untersuchungen.

Art. XIII Ärztliche und Zahnärztliche Versorgung

1. Jede Partei sorgt für ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Personals.

2. Der Es gewährleistet, dass sich das Personal des Es vor der Teilnahme an den betreffenden Aktivitäten ärztlich und zahnärztlich in gesunder Verfassung befindet.

3. Medizinische und zahnärztliche Notfallbehandlungen werden von militärischen Einrichtungen des As kostenlos erbracht. Die Kosten für die weiterführende medizinische und zahnärztliche Behandlung sind durch den Es zu tragen.

Art. XIV Finanzen

1. Bei der Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens trägt jede Partei die Kosten für Personal und Ausrüstung selbst.

2. Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht kostenlos erbracht werden, handeln die Parteien im Rahmen ihrer nationalen Gesetze und Richtlinien aus, ob diese durch Barzahlung oder Naturalleistungen abzugelten sind. Der Saldo bezüglich der Naturalleistungen ist innerhalb von maximal drei Jahren auszugleichen. Detaillierte Abmachungen bezüglich der finanziellen Bedingungen werden in technischen Vereinbarungen getroffen.

Art. XV Bekanntgabe von Informationen

Sämtliche klassifizierten Informationen und sämtliches klassifiziertes Material, welche in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen oder ausgetauscht werden, sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlanden geltenden Sicherheitsabkommen zu verwenden, übermitteln, lagern, handhaben und aufzubewahren.

Art. XVI Anwendung für das Königreich der Niederlande

Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur in Bezug auf sein Territorium in Europa.

Art. XVII Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, werden ausschließlich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. XVIII Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt mit dem Datum der Notifikation durch beide Parteien in Kraft, durch welche sie einander über die Erfüllung der jeweiligen verfassungsmässigen Ratifikationsverfahren informiert haben und soll vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Unterzeichnung an vorläufig angewendet werden.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert oder ergänzt werden. Alle Änderungen oder Ergänzungen treten mit dem Datum der Notifikation beider Parteien in Kraft, durch welche sie einander über die Erfüllung der jeweiligen verfassungsmässigen Ratifikationsverfahren informiert haben.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens unterliegt die Regelung sämtlicher offener finanzieller Verpflichtungen nach diesem Abkommen den Bestimmungen dieses Abkommens.

Ausgestellt in Den Haag am 12. April 2007 in zwei Originalen in Englischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Dominik M. Alder | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande: / Maxim J.M. Verhagen | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.510.1

[^2]: SR 0.510.11

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.