Abkommen vom 29. Oktober 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich

im Folgenden die «Vertragsstaaten»,

in der Meinung, dass an der Nutzung der Wasserkräfte des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zur Erzeugung elektrischer Energie ein gemeinsames Interesse besteht,

in Anbetracht, dass diese Nutzung aufgrund gegenseitiger Verständigung erfolgen muss und auch eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeiführen soll,

im Hinblick darauf, dass jeder Vertragsstaat Anrecht auf einen Teil der Wasserkräfte im Verhältnis zum Gefälle und zu den Wassermengen hat, welche ihm in den genutzten Gewässerstrecken zukommen, und dass ihre Nutzbarmachung in verschiedenen Anlagen Gegenstand von einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen sein soll, wobei den beiderseitigen Interessen und den voneinander abweichenden Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist,

vom Wunsche geleitet, im beiderseitigen Einvernehmen die zur Nutzung der Wasserkräfte erforderlichen Berechtigungen und sonstigen behördlichen Genehmigungen zu erteilen sowie die Wasserkraftanteile festzusetzen, auf die jeder Vertragsstaat in den verschiedenen Anlagen Anrecht hat,

sind wie folgt übereingekommen:

A) Definitionen
Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens sind:

Grenzgewässer: die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze;
Anlagen: die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen;
Berechtigung: das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen;
Berechtigter: der Inhaber der Berechtigung.
B) Gegenstand
Art. 2

Gegenstand dieses Abkommens ist die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer, ferner der Gewässer des Stillerbachs und des Sampoirbachs, soweit dadurch die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzgewässer wesentlich beeinflusst wird.

C) Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen
Art. 3

1. Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz wird in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Die Nutzung der Wasserkraft des Stillerbachs erfolgt durch ein in Ovella zu errichtendes Krafthaus.

2. Die Wasserkraft der Grenzstrecke des Schalklbachs und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Reststrecke dieses Baches bis zu seiner Mündung in den Inn, sowie allenfalls die des Sampoirbachs, wird in einem Krafthaus Schalklbach im Raum der Schalklbachmündung genutzt, mit Speicher und Talsperre in Spissermühle.

3. Die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Grenzstrecke des Zandersbachs und des Malfragbachs ist Gegenstand von Projekten, welche den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten noch einzureichen sind. Das Abkommen wird sinngemäss angewendet.

Art. 4

Der Berechtigte wird insbesondere:

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden bei der Erteilung der Berechtigung neben den Interessen der Wasserkraftnutzung und der Energieversorgung auch die anderen öffentlichen Interessen berücksichtigen, insbesondere die Umweltverträglichkeit, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Fischerei, die Walderhaltung, den Naturschutz und das Landschaftsbild. Sie werden den Berechtigten insbesondere verpflichten, unterhalb der Fassungen bzw. Talsperren im Rahmen der zufliessenden Wassermengen entsprechend angemessene Restwassermengen abfliessen zu lassen.

Art. 6

1. Die Projekte und Pläne der Anlagen werden den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit allen erforderlichen Unterlagen unterbreitet.

2. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass alle für den Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechtigungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5 genannten anderen öffentlichen Interessen gewahrt sind.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die wasserrechtlichen Verfahren nach Massgabe der Projekte und Pläne selbständig unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens durch.

4. Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach Genehmigung der Bauprojekte durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten begonnen werden.

5. Die Bestimmungen der Absätze 1−4 gelten auch für Änderungen der Berechtigungen und aller übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen.

6. Die Vertragsstaaten werden für die Grenzgewässer gemäss Artikel 1 zusätzliche Berechtigungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erteilen.

Art. 7

1. Die Anlagen sind den Sicherheitsvorschriften desjenigen Vertragsstaates unterstellt, auf dessen Staatsgebiet sie errichtet werden.

2. Für die gemeinsamen Bauwerke im Grenzbereich gelten die österreichischen Sicherheitsvorschriften.

3. Bei Schäden, die durch den Bau, den Bestand oder den Betrieb der Anlagen verursacht werden, ist das Recht des Vertragsstaates anwendbar, in welchem die Schäden eintreten. Dieses Recht bestimmt auch den Gerichtsstand.

Art. 8

1. Die Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen wird durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens wahrgenommen. Diese können nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften im beiderseitigen Einvernehmen Änderungen der genehmigten Projekte und Pläne bewilligen oder im öffentlichen Interesse (Art. 5) vorschreiben.

2. Zur Sicherstellung der notwendigen Koordination bilden die Vertragsstaaten eine gemeinsame Aufsichtskommission, worin jeder durch eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Delegation vertreten ist, die Experten beiziehen kann. Die Kommission organisiert ihre Arbeit selbst.

3. Die Kommission prüft sämtliche Fragen, die für die Durchführung dieses Abkommens von Interesse sind. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden in Protokollen festgehalten, denen empfehlende Wirkung zukommt.

4. Die mit der Aufsicht betrauten Personen und die Kommission haben freien Zutritt zu den Anlagen. Jeder Vertragsstaat gewährt ihnen alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

D) Aufteilung der Energie unter den Vertragsstaaten
Art. 9

1. Die nach Massgabe der Berechtigungen nutzbare elektrische Energie wird, abzüglich des betrieblich notwendigen Eigenbedarfs der Anlagen, nach folgenden Grundsätzen unter den Vertragsstaaten aufgeteilt:

2. Jeder Vertragsstaat enthält sich jeglicher Einflussnahme auf die Verfügung über die dem anderen Vertragsstaat gemäss Absatz 1 zukommende elektrische Energie.

3. Die einem Vertragsstaat zukommende elektrische Energie, die auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates erzeugt wird, ist von Seiten des anderen Vertragsstaates von allen Gebühren und Abgaben sowie allen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen befreit. Sie wird dem anspruchsberechtigten Vertragsstaat grundsätzlich an der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verfügung gestellt. Unberührt bleiben die Besteuerung nach Artikel 18 und die Erhebung von Abgaben auf der Nutzung des Wassers.

Art. 10

Soweit die Ausfuhr der im Rahmen dieses Abkommens erzeugten elektrischen Energie in einem der Vertragsstaaten bewilligungspflichtig ist, stimmt dieser der Ausfuhr in den anderen Vertragsstaat zu.

E) Den Berechtigten betreffende Bestimmungen
Art. 11

1. Die Behörden der Vertragsstaaten bezeichnen den Berechtigten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens.

2. Der Berechtigte hat in jedem Vertragsstaat einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.

Art. 12

Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.

F) Die Berechtigungen betreffende Bestimmungen
Art. 13

Die Rechte für die Nutzung der Wasserkräfte werden für das Staatsgebiet jedes Vertragsstaates durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen.

Art. 14

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten koordinieren die wasserrechtlichen Verfahren und stimmen die Berechtigungsbedingungen in allen ihre Interessen berührenden Punkten sachlich und zeitlich aufeinander ab.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich vor, einvernehmlich das Heimfallrecht auszuüben bzw. die unentgeltliche Überlassung der Anlageteile beim Erlöschen der Wassernutzungsrechte festzulegen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten setzen einander von ihren Entscheidungen in Bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis und verleihen ihnen nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit.

4. Die Bestimmungen der Absätze 1−3 gelten auch für jede Änderung der Berechtigungen.

5. Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Massnahmen erfolgen unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens. Die Bestimmungen des Artikels 8 gelten sinngemäss.

Art. 15

1. Die Berechtigungen erlöschen, wenn:

2. In den Berechtigungen ist auf diese Erlöschensgründe hinzuweisen.

3. Bei Eintritt des Erlöschens gemäss Absatz 1 treffen die Vertragsstaaten unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die Massnahmen, die sie für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung neuer Berechtigungen als zweckmässig erachten. Sie können hierbei insbesondere dem Berechtigten auftragen, binnen angemessener Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder sonst in geeigneter Art die durch Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen.

Art. 16

1. Die Vertragsstaaten nehmen mindestens 15 Jahre vor Ablauf der Berechtigungsdauer Verhandlungen über die Bedingungen der allfälligen Fortsetzung oder Beendigung des Betriebes der Anlagen auf.

2. Die Vertragsstaaten entscheiden mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Berechtigungen, ob sie grundsätzlich zu einer Erneuerung bereit sind. Wird diese Frist nicht eingehalten, verlängert sich die Dauer der Berechtigungen um die Zeit der Unterschreitung dieser Frist, höchstens aber um zehn Jahre.

G) Bestimmungen wirtschaftlicher, versicherungstechnischer und fiskalischer Natur
Art. 17

1. Jeder Vertragsstaat lässt Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat nach den arbeits-, ausländer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, für Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens auf seinem Staatsgebiet zu. Persönliche Einreisehindernisse und die Artikel 30–34 dieses Abkommens bleiben vorbehalten.

2. Für selbständige Erwerbstätige gilt diese Regelung sinngemäss.

3. Die Arbeitgeber melden die Namen der ausländischen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens beschäftigt werden, dem zuständigen Arbeitsamt des anderen Vertragsstaates.

Art. 18

Nach Massgabe der Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterliegt der Berechtigte in beiden Vertragsstaaten gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung der Steuerpflicht.

H) Zoll- und passrechtliche Bestimmungen
Art. 19

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:

Bauzone: das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;
Werkzone: das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder die Erneuerung einer Anlage benötigt wird; das Gelände für Nebeneinrichtungen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder passrechtliche Belange erfordern;
Ein- und
Ausgangsabgaben: die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anlässlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;
Freier Verkehr: den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Falle ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anlässlich der Ausfuhr keine Massnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.
Art. 20

1. Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb von Anlagen verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:

2. Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung von den Anlagen dienenden Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie von Wohngebäuden und Werksiedlungen für Betriebsangehörige verwendet werden, sofern diese Baulichkeiten in örtlichem Zusammenhang mit den Anlagen stehen.

3. Die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.

4. Sicherheiten werden nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur vom Berechtigten im Sinne von Artikel 25 beansprucht werden.

Art. 21

1. Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke, die von den im Betrieb von Anlagen oder in Bau- und Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.

2. Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren durch diese Personen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den (kleinen) Grenzverkehr.

3. Lebensmittel und Getränke, die für Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zone eingeführt und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkauft werden, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren dort verbrauchen, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit.

4. Die Befreiung nach den Absätzen 1 oder 3 hängt davon ab, dass die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.

Art. 22

Waren, die nach diesem Abkommen ein- oder ausgangsabgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Art. 23

Für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind und die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden, wird im Rahmen dieses Einsatzes im anderen Vertragsstaat die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den örtlichen Bereich der Anlagen sowie in die Bau- und Werkzonen und innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur den Steuern und Abgaben des Staates, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.

Art. 24

Die Vertragsstaaten werden die Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Anlagen eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches der Anlagen sowie der Bau- und Werkzonen dienen, soweit erforderlich erteilen.

Art. 25

1. Der Berechtigte, der die Anlagen baut, instandhält oder erneuert oder sie betreibt, unterliegt für den Vollzug dieses Abkommens im Bereich der Anlagen und der Bau- und Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck hat der Berechtigte die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach Pflege des beiderseitigen Einvernehmens die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung:

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander bei der Durchführung der abgabenbehördlichen Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.

Art. 26

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.