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Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)

Geltender Text a fecha 2010-07-28

1 Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 2 (Stand am 28. Juli 2010)

3 (Konsolidierte Fassung)

1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staates, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergänzenden Konvention der Internatio-

4 nalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern, Folgendes vereinbart: Kapitel I Grundlegende Bestimmungen

Art. 1 Zweck der Union

2 1. Zweck der Union ist:

3 a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitglied- PP-98 staaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.784.01

[^3]: Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

[^4]: SR 0.784.02