Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)
1 Übersetzung Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 2 (Stand am 10. März 2016)
3 (Konsolidierte Fassung) Kapitel I Arbeitsweise der Union Abschnitt 1
Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den 1 einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution
4 der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen. (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der 2 PP-98 Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten. 2. (1) Eine Änderung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich: PP-98 a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten; b) auf Vorschlag des Rates. (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der 6 PP-98 Mitgliedstaaten erforderlich.
Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen
Rat 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 7 PP-98 10–12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden. 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmäch- 8 PP-98 tigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat. (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in 9 PP-98 Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt. 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei: 10 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgen- 11 PP-02 den ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat; b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates 12 PP-98 niederlegt. Gewählte Beamte 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren 13 PP-06 der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie sind nur einmal für das
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Siehe jedoch die Konvention (SR 0.784.02 ) und die konsolidierte Fassung der Änderungsurkunde vom 18. Okt. 2002 (SR 784.021 ). Die Änd. vom 22. Okt. 2010 (SR 0.784.023 ; AS 2012 5513) ist im vorliegenden Text eingebaut, gilt aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe ihren eigenen Geltungsbereiche.
[^3]: Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleich- behandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
[^4]: SR 0.784.01
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