Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1)
(Freihandelsverordnung 1) vom 18. Juni 2008 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat,
1 über gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 aussenwirtschaftliche Massnahmen,
2 auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 und
3 auf die Artikel 4 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 sowie in Ausführung der in Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen der
4 Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln, verordnet:
Art. 1 Einfuhrzölle
1 Für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 2.
2 Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in Anhang 2 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement
5 gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2011 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen
6 aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze.
Art. 2 Zollkontingente
1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 3 festgelegt.
2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten.
3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere
7 Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV)
8 und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.
4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist.
5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 gestatten, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist.
6 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
9 Art. 3 und 4
Art. 5 Ursprungsbestimmungen
1 Mit Ausnahme der Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Zollansätze nach Anhang 2 nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen entsprechen.
2 Waren der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 werden zum «Präferenz- Zollansatz EU» nach Anhang 2 zugelassen, wenn dem Gesuch um Zuteilung eines Anteils am Zollkontingent Nr. 32 die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EU beigelegt wird und nachgewiesen wird, dass:
- a. alle verwendeten Rohstoffe vollständig in der EU erzeugt worden sind; und
- b. für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine Exporterstattungen der EU ausgerichtet worden sind.
Art. 6 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverord-
10 nung vom 1. November 2006 anwendbar.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
11 Die Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG wird aufgehoben.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
12 …
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.201
[^2]: SR 631.0
[^3]: SR 632.10
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607).
[^5]: SR 632.111.722
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607).
[^7]: SR 916.01
[^8]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 607).
[^10]: SR 631.01
[^11]: [AS 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Ahang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417].
[^12]: Die Änderungen können unter AS 2008 3519 konsultiert werden.
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