Verordnung vom 25. Juni 2008 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 54 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

1 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der Postaufgabe; er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Die Absenderin oder der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen.

2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Die Absenderin oder der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das Büro für Sortenschutz müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) oder in Englisch abgefasst werden.

2 Werden Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

3 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache oder in Englisch vorliegt.

4 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann das Büro für Sortenschutz verlangen, dass die Richtigkeit der Übersetzung innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Art. 4 Elektronische Kommunikation

1 Das Büro für Sortenschutz kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 5 Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen

1 Sind an einer Sortenschutzanmeldung mehrere Personen beteiligt, so müssen sie:

2 Ist weder eine Zustellungsempfängerin oder ein Zustellungsempfänger noch eine Vertretung bestellt worden, so gilt die in der Anmeldung als erste genannte Person als Zustellungsempfängerin. Widerspricht eine der übrigen Personen, so fordert das Büro für Sortenschutz alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6 Verkehr mit der bestellten Vertretung

1 Solange eine Partei eine Vertretung bestellt hat, nimmt das Büro schriftliche Mitteilungen oder Anträge in der Regel nur von dieser an. Der Rückzug der Anmeldung einer Sorte oder einer Sortenbezeichnung und der Verzicht auf den Sortenschutz können jedoch mit unmittelbarer Wirkung auch von der Vollmachtgeberin oder vom Vollmachtgeber erklärt werden.

2 Die Vertretung bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, die das Büro für Sortenschutz zurückzuerstatten hat, falls die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Anmeldung zurückzieht oder auf den Sortenschutz verzichtet.

Art. 7 Anmeldung

1 Die Anmeldung einer Sorte ist auf amtlichem Formular beim Büro für Sortenschutz einzureichen. Die Anmeldung umfasst:

2 Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu bezahlen.

3 Für jede Sorte ist eine eigene Anmeldung erforderlich.

Art. 8 Unterlagen zur Anmeldung

Mit der Anmeldung müssen eingereicht werden:

falls die Sorte bereits bei einem oder mehreren Mitgliedern des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Verbandsmitglieder) angemeldet oder geschützt worden ist, die Angabe:

Art. 9 Sortenbeschreibung

1 In der Sortenbeschreibung sind die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte sowie die botanische Bezeichnung der Artzugehörigkeit der Sorte anzugeben. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Kreuzungspartner anzugeben. Ferner ist anzuführen, welchen anderen Sorten die angemeldete Sorte ähnlich ist und worin sie sich von ihnen unterscheidet.

2 Die Sortenbeschreibung muss anhand eines technischen Fragebogens erfolgen.

3 Die Prüfungsstellen können zusätzlich Abbildungen verlangen.

3. Abschnitt: Artenliste für das Landwirteprivileg

Art. 10

Die Arten, für die das Landwirteprivileg gilt, sind in Anhang 1 aufgeführt.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 11 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 12 Einzahlungsdatum

Als Einzahlungsdatum gilt:

Art. 13 Anmeldegebühr

Die Anmeldegebühr ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Gebühr für die Sortenprüfung

1 Die Prüfungsstelle berechnet die Gebühr für die Sortenprüfung nach Zeitaufwand.

2 Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Auslagen.

3 Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.

Art. 15 Jahresgebühr

1 Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte.

2 Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.

Art. 16 Weitere Gebühren

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes sind Gebühren geschuldet.

Art. 17 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2.

2 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 1977[^3] wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

…[^4]

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 232.16

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: [AS 1977 880, 1983 271, 1990 1030, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 5, 1997 869 2779 Ziff. II 19, 2002 1122 Anhang Ziff. 3, 2006 2633 4705 Ziff. II 23]

[^4]: Die Änderungen können unter AS 2008 3595 konsultiert werden.

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