Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
2 3 , gestützt auf Artikel 116 Absätze 1, 2 und 4 der Bundesverfassung nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
4 Gesundheit des Nationalrates vom 20. November 1998
5 und in den Zusatzbericht vom 8. September 2004
6 sowie in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 28. Juni 2000 und vom
7 10. November 2004 , beschliesst:
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 8 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nicht anwendbar sind die Artikel 76 Absatz 2 und 78 ATSG.
2 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Finanzhilfen an Familienorganisationen
9 nicht anwendbar.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriff und Zweck der Familienzulagen
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:
- a. die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzu-
10 lage ausgerichtet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG ), so wird die Kinderzulage bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet;
- b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats,
11 in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinderund Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburtsund Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamtoder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.
3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt
12 13 die Adoption eines Kindes nach Artikel 264 c des Zivilgesetzbuches .
Art. 4 Anspruchsberechtigung für Kinder
1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen:
14 a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht;
- b. Stiefkinder;
- c. Pflegekinder;
- d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen. Deren Höhe richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.
Art. 5 Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat.
2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken pro Monat.
3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist.
Art. 6 Verbot des Doppelbezugs
Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 7 Anspruchskonkurrenz
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
- a. der erwerbstätigen Person;
- b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
- c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
- d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
15 der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbste. ständiger Erwerbstätigkeit;
16 f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
2 Richten sich die Familienzulagenansprüche der erstund der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.
Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
Art. 9 Auszahlung an Dritte
1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlan-
17 gen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.
Art. 10 Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
3. Kapitel: Familienzulagenordnungen
1. Abschnitt: Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen 18
Art. 11 Unterstellung
1 Diesem Gesetz unterstehen:
- a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
19 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig sind; und
- b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG;
20 c. die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.
2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer nach der Bundesgesetzgebung über die AHV als solche oder als solcher betrachtet wird.
Art. 12 Anwendbare Familienzulagenordnung
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die
21 Arbeitgeber.
2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die
22 Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst sind.
Art. 13 Anspruch auf Familienzulagen
1 Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs. 2bis Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt
23 die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs.
3 Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
4 Der Bundesrat regelt:
- a. den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;
24 b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind.
Art. 14 Zugelassene Familienausgleichskassen
Durchführungsorgane sind:
- a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
- b. die kantonalen Familienausgleichskassen;
- c. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
Art. 15 Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Den Familienausgleichskassen obliegen insbesondere:
- a. die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulagen;
- b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;
- c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspracheentscheide.
2 Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
3 Die Familienausgleichskassen sorgen für das finanzielle Gleichgewicht durch Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve.
Art. 16 Finanzierung
1 Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
2 Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet.
3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden
25 muss.
4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versi-
26 cherten Verdienst entspricht.
Art. 17 Kompetenzen der Kantone
1 Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
2 Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere:
- a. die obligatorische Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse;
- b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen;
- c. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Familienausgleichskassen;
- d. den Entzug der Anerkennung;
- e. den Zusammenschluss und die Auflösung von Kassen;
- f. die Aufgaben und Pflichten der Kassen und der Arbeitgeber;
- g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse;
- h. das Statut und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse;
- i. die Revision der Kassen und die Arbeitgeberkontrolle;
- j. die Finanzierung, insbesondere den allfälligen Verteilschlüssel für die Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- k. den allfälligen Lastenausgleich zwischen den Kassen;
- l. die allfällige Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen, insbesondere von Aufgaben zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Familienschutzes.
2. Abschnitt: Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Art. 18
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die selbständigerwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Familienzulagen
27 nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
3. Abschnitt: Nichterwerbstätige
Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen
1 In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton. 1bis Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen
28 nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. 1ter Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach dem
29 Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 haben, gelten während der Dauer
30 dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
2 Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
Art. 20 Finanzierung
1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert.
2 Die Kantone können vorsehen, dass Nichterwerbstätige einen in Prozenten ihrer AHV-Beiträge zu berechnenden Beitrag leisten müssen, sofern diese Beiträge den
31 Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigen.
Art. 21 Kompetenzen der Kantone
Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen betreffend die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, die Organisation und die Finanzierung.
3 a . Kapitel: Familienzulagenregister 32
Art. 21 a Zweck
Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Familienzulagenregister, um:
- a. den Doppelbezug von Familienzulagen nach Artikel 6 zu verhindern;
- b. Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen;
- c. die Stellen nach Artikel 21 c beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
- d. dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Art. 21 b Zugang zu den Daten
1 Der Bundesrat bezeichnet die Stellen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist.
2 Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben. Zur Wahrung des Kindeswohls kann der Bundesrat Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit festlegen.
Art. 21 c Meldepflicht
Die folgenden Stellen melden der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten:
- a. die Familienausgleichskassen nach Artikel 14;
- b. die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 77 und 78 des Arbeitslosenver-
33 sicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ;
- c. die AHV-Ausgleichskassen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 13
34 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft und nach Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
35 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung;
- d. die kantonalen Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zuständig sind.
Art. 21 d Finanzierung
Das Familienzulagenregister wird durch den Bund finanziert.
Art. 21 e Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Stellen nach Artikel 21 c die Ausführungsbestimmungen. Dazu gehören insbesondere:
- a. die zu erfassenden Daten und deren Bearbeitung;
- b. der Zugriff auf die Daten;
- c. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- d. die Aufbewahrungsdauer der Daten.
3 b . Kapitel: Finanzhilfen an Familienorganisationen 36
Art. 21 f Zweck und Förderbereiche
Der Bund kann Familienorganisationen im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten zur Förderung von Familien in den folgenden Bereichen gewähren:
- a. Begleitung und Beratung von Familien sowie Elternbildung;
- b. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Art. 21 g Institutionelle Voraussetzungen
Um Finanzhilfen ersuchen können Familienorganisationen, die:
- a. in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind;
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