Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4, 21 b Absatz 1, 21 e und 27 Absatz 1

1 2 (FamZG), des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

3 Art. 1 Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung bis ter 4 und 49 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die im Sinne der Artikel 49 Altersund Hinterlassenenversicherung absolvieren.

2 Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

Art. 2 Geburtszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Geburtszulage vorsieht.

2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Geburtszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.

3 Die Geburtszulage wird ausgerichtet, wenn:

5 zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in der Schweiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderliche Dauer des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in

6 der Schweiz gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz herabgesetzt.

4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Geburtszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

Art. 3 Adoptionszulage

(Art. 3 Abs. 2 und 3 FamZG)

1 Ein Anspruch auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine Adoptionszulage vorsieht.

2 Hat nur eine Person Anspruch auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr auch dann ausgerichtet, wenn für das gleiche Kind eine andere Person in erster Linie Anspruch auf die Familienzulagen hat.

3 Die Adoptionszulage wird ausgerichtet, wenn:

7 b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption nach Artikel 4 der

8 Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 endgültig erteilt ist; und

4 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Adoptionszulage, so steht der Anspruch jener Person zu, die für dieses Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.

Art. 4 Stiefkinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b FamZG)

1 Für Stiefkinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat.

2 Als Stiefkinder gelten auch die Kinder der Partnerin oder des Partners im Sinne des

9 Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 .

Art. 5 Pflegekinder

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG) Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von

10 Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Art. 6 Geschwister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG) Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:

11 Art. 7 Kinder im Ausland (Art. 4 Abs. 3 FamZG)

1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. 1bis Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu

12 laufen.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c

13 oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Art. 8 Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung

der Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 FamZG)

1 Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:

2 Als Wohnsitzstaaten gelten die vom Bundesamt für Statistik im Verzeichnis der

14 Staaten und Gebiete aufgeführten Staaten.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ordnet die Wohnsitzstaaten aufgrund der Daten der Weltbank zum kaufkraftbereinigten Bruttonationaleinkommen pro Kopf den Gruppen nach Absatz 1 zu. Es überprüft die Zuordnung alle drei Jahre und passt sie bei Bedarf an. Massgebend sind die vier Monate zuvor von der Welt-

15 bank veröffentlichten Daten.

4 Das BSV veröffentlicht in seinen Weisungen eine Liste der Wohnsitzstaaten mit

16 deren Zuordnung zu den Gruppen nach Absatz 1.

2. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Erwerbstätige 17

Art. 9 Zweigniederlassungen

(Art. 12 Abs. 2 FamZG) Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 10 Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs;

Koordination (Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 FamZG)

1 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324 a Ab-

18 sätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. 1bis Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden

19 Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. 1ter bis Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1 besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen

20 wird.

2 Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen:

3 Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

21 Art. 10 a Dauer des Anspruchs der Selbstständigerwerbenden (Art. 13 Abs. 2 FamZG) bis

1 Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

2 Für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person gilt Artikel 10 sinngemäss.

22 Art. 10 b Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Art. 13 Abs. 3 FamZG) Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt oder ist sie gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt.

Art. 11 Zuständige Familienausgleichskasse bei mehreren

23 Erwerbstätigkeiten (Art. 13 Abs. 4 Bst. b FamZG)

1 Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet. 1bis Ist eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern:

24 Arbeitsverhältnisses erreicht wird.

2 25 Das BSV erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse für Personen, die mehrere selbstständige oder unselbstständige Er-

26 werbstätigkeiten unregelmässig oder während kurzer Zeit ausüben.

Art. 12 Zugelassene Familienausgleichskassen

(Art. 14 FamZG)

1 Eine Familienausgleichskasse eines einzelnen Arbeitgebers (Betriebskasse) darf nicht als Familienausgleichskasse nach Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt werden.

2 Familienausgleichskassen nach Artikel 14 Buchstabe c FamZG müssen sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie tätig sein wollen, anmelden.

Art. 13 Finanzierung der Familienausgleichskassen

(Art. 15 Abs. 1 Bst. b und 3 FamZG)

1 Die Familienausgleichskassen werden durch die Beiträge, die Erträge und Bezüge aus der Schwankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen Lastenausgleich finanziert.

2 Die Schwankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.

Art. 14 Verwendung der Liquidationsüberschüsse

(Art. 17 Abs. 2 Bst. e FamZG) Ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG anfallender Überschuss wird für Familienzulagen verwendet. 3. Abschnitt: Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse

Art. 15

1 Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) führt für die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten eine Familienausgleichskasse. Es können sich ihr auch andere Institutionen anschliessen, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

2 Die Familienausgleichskasse der EAK ist ein Spezialfonds des Bundes im Sinne

27 von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 .

3 Der Bund stellt der Familienausgleichskasse der EAK das erforderliche Personal, die Räumlichkeiten und die Betriebsmittel gegen Entschädigung zur Verfügung. Die Entschädigung des Bundes und die übrigen Verwaltungskosten gehen zulasten der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber beteiligen sich auch an der Bildung der Schwankungsreserve.

4 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausführungsbestimmungen insbesondere über die Organisation, die Kassenzugehörigkeit, die Arbeitgeberkontrolle, die Beitragsgestaltung, die Verwaltungskosten, die Bildung der Schwankungsreserve und die Kassenrevision erlassen.

4. Abschnitt: Familienzulagenordnung für Nichterwerbstätige

Art. 16 Nichterwerbstätige Personen

(Art. 19 Abs. 1 FamZG) Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:

28 Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau b. eine Altersrente der AHV bezieht;

29 c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten;

30 d. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe

31 nach Artikel 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 , deren Beiträge nach bis Artikel 14 Absatz 2 des AHVG noch nicht festgesetzt sind.

32 Art. 16 a Arbeitslose Mütter ter (Art. 19 Abs. 1 FamZG)

1 Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die

33 Voraussetzungen nach Artikel 29 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz erfüllen.

2 Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem-

34 ber 1952 (EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16 h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.

3 Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.

Art. 17 Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen

(Art. 19 Abs. 2 FamZG) Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare

35 Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer massgebend.

Art. 18 Vorbehalt von kantonalen Regelungen

Die Kantone können für die Berechtigten günstigere Regelungen festlegen.

4 a . Abschnitt: Familienzulagenregister 36

Art. 18 a Inhalt des Familienzulagenregisters

1 Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:

37 a. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitzstaat des anspruchsbegründenden Kindes;

2 Das BSV erlässt Weisungen über die Einzelheiten der zu erfassenden Daten.

Art. 18 b Zugangsberechtigte Stellen

Die folgenden Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugang zum Familienzulagenregister:

72 Absatz 1 erster Satz AHVG erfüllt;

38 satz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 erfüllt.

Art. 18 c Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit

1 Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.

Art. 18 d Meldepflicht

1 Genehmigen die Stellen nach Artikel 21 c FamZG einen Antrag auf Familienzulagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18 a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.

2 Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21 c FamZG laufend die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kenntnis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Art. 18 e Kontrolle der Meldepflicht

1 Das BSV kontrolliert mindestens einmal pro Jahr die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21 c FamZG.

2 Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.

3 Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das BSV sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Art. 18 f Meldeverkehr und Datenbearbeitung

1 Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21 c FamZG und der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nachdem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.

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