Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991
Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991 (Stand am 31. August 2017) Kapitel I: Begriffsbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Akte sind: i) dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; ii) Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
2 Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte
3 vom 10. November 1972 geänderten Fassung;
4 iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; iv) Züchter: – die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat, – die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder – der Rechtsnachfolger der erstoder zweitgenannten Person; v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters; vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht, – durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann, – zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und – in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann; vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist; viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei: wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet; ix) Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Nummer ii erwähnte Behörde; x) Verband: der durch die Akte von 1961 gegründete und in der Akte von 1972, der Akte von 1978 sowie in diesem Übereinkommen weiter erwähnte Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; xi) Verbandsmitglied: ein Vertragsstaat der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 sowie eine Vertragspartei. Kapitel II: Allgemeine Verpflichtungen der Vertragsparteien
Art. 2 Grundlegende Verpflichtung der Vertragsparteien
Jede Vertragspartei erteilt und schützt Züchterrechte.
Art. 3 Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen
(1) Staaten, die bereits Verbandsmitglieder sind: Jede Vertragspartei, die durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen an i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf alle Pflanzengattungen und -arten, auf die sie zu diesem Zeitpunkt die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 anwendet, und ii) spätestens vom Ende einer Frist von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten. (2) Neue Verbandsmitglieder: Jede Vertragspartei, die nicht durch die Akte von 1961/1972 oder die Akte von 1978 gebunden ist, wendet dieses Übereinkommen an i) von dem Zeitpunkt an, in dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden wird, auf mindestens 15 Pflanzengattungen oder -arten und ii) spätestens vom Ende einer Frist von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt an auf alle Pflanzengattungen und -arten.
Art. 4 Inländerbehandlung
(1) Behandlung: Die Angehörigen einer Vertragspartei sowie die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz, und die juristischen Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, geniessen im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, unbeschadet der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, vorausgesetzt, dass die genannten Angehörigen und natürlichen oder juristischen Personen die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den Angehörigen der genannten anderen Vertragspartei auferlegt sind. (2) «Angehörige»: Im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Angehörige, wenn die Vertragspartei ein Staat ist, die Angehörigen dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Angehörigen der Mitgliedstaaten dieser Organisation. Kapitel III: Voraussetzungen für die Erteilung des Züchterrechts
Art. 5 Schutzvoraussetzungen
(1) Zu erfüllende Kriterien: Das Züchterrecht wird erteilt, wenn die Sorte wie folgt ist: i) neu; ii) unterscheidbar; iii) homogen und iv) beständig. (2) Andere Voraussetzungen: Die Erteilung des Züchterrechts darf nicht von weiteren oder anderen als den vorstehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Sorte mit einer Sortenbezeichnung nach Artikel 20 gekennzeichnet ist und dass der Züchter die Förmlichkeiten erfüllt, die im Recht der Vertragspartei vorgesehen sind, bei deren Behörde der Antrag auf Erteilung des Züchterrechts eingereicht worden ist, und er die festgesetzten Gebühren bezahlt hat.
Art. 6 Neuheit
(1) Kriterien: Die Sorte wird als neu angesehen, wenn am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte i) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein Jahr und ii) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde. (2) Vor kurzem gezüchtete Sorten: Wendet eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf eine Pflanzengattung oder -art an, auf die sie dieses Übereinkommen oder eine frühere Akte nicht bereits angewendet hat, so kann sie vorsehen, dass eine Sorte, die im Zeitpunkt dieser Ausdehnung der Schutzmöglichkeit vorhanden ist, aber erst kurz zuvor gezüchtet worden ist, die in Absatz 1 bestimmte Voraussetzung der Neuheit erfüllt, auch wenn der in dem genannten Absatz erwähnte Verkauf oder die dort erwähnte Abgabe vor den dort bestimmten Fristen stattgefunden hat. (3) «Hoheitsgebiet» in bestimmten Fällen: Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Art. 7 Unterscheidbarkeit
Die Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, deren Vorhandensein am Tag der Einreichung des Antrags allgemein bekannt ist. Insbesondere gilt die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für eine andere Sorte oder auf Eintragung einer anderen Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land als Tatbestand, der diese andere Sorte allgemein bekannt macht, sofern dieser Antrag zur Erteilung des Züchterrechts oder zur Eintragung dieser anderen Sorte in das amtliche Sortenregister führt.
Art. 8 Homogenität
Die Sorte wird als homogen angesehen, wenn sie hinreichend einheitlich in ihren massgebenden Merkmalen ist, abgesehen von Abweichungen, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten sind.
Art. 9 Beständigkeit
Die Sorte wird als beständig angesehen, wenn ihre massgebenden Merkmale nach aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, im Falle eines besonderen Vermehrungszyklus, am Ende eines jeden Zyklus unverändert bleiben. Kapitel IV: Antrag auf Erteilung des Züchterrechts
Art. 10 Einreichung von Anträgen
(1) Ort des ersten Antrags: Der Züchter kann die Vertragspartei wählen, bei deren Behörde er den ersten Antrag auf Erteilung eines Züchterrechts einreichen will. (2) Zeitpunkt der weiteren Anträge: Der Züchter kann die Erteilung eines Züchterrechts bei den Behörden anderer Vertragsparteien beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm die Behörde der Vertragspartei, bei der er den ersten Antrag eingereicht hat, ein Züchterrecht erteilt hat. (3) Unabhängigkeit des Schutzes: Keine Vertragspartei darf auf Grund der Tatsache, dass in einem anderen Staat oder bei einer anderen zwischenstaatlichen Organisation für dieselbe Sorte kein Schutz beantragt worden ist, oder dass ein solcher Schutz verweigert worden oder abgelaufen ist, die Erteilung eines Züchterrechts verweigern oder die Schutzdauer einschränken.
Art. 11 Priorität
(1) Das Recht; seine Dauer: Hat der Züchter für eine Sorte einen Antrag auf Schutz in einer Vertragspartei ordnungsgemäss eingereicht («erster Antrag»), so geniesst er für die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts für dieselbe Sorte bei der Behörde einer anderen Vertragspartei («weiterer Antrag») während einer Frist von 12 Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt am Tage nach der Einreichung des ersten Antrags. (2) Beanspruchung des Rechtes: Um in den Genuss des Prioritätsrechts zu kommen, muss der Züchter in dem weiteren Antrag die Priorität des ersten Antrags beanspruchen. Die Behörde, bei der der Züchter den weiteren Antrag eingereicht hat, kann ihn auffordern, binnen einer Frist, die nicht kürzer sein darf als drei Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des weiteren Antrags an, die Abschriften der Unterlagen, aus denen der erste Antrag besteht, sowie Muster oder sonstige Beweise vorzulegen, dass dieselbe Sorte Gegenstand beider Anträge ist; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, bei der dieser Antrag eingereicht worden ist. (3) Dokumente und Material: Dem Züchter steht eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist oder, wenn der erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist, eine angemessene Frist vom Zeitpunkt der Zurückweisung oder Zurücknahme an, zur Verfügung, um der Behörde der Vertragspartei, bei der er den weiteren Antrag eingereicht hat, jede nach den Vorschriften dieser Vertragspartei für die Prüfung nach Artikel 12 erforderliche Auskunft und Unterlage sowie das erforderliche Material vorzulegen. (4) Innerhalb der Prioritätsfrist eintretende Ereignisse: Die Ereignisse, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingetreten sind, wie etwa die Einreichung eines anderen Antrags, die Veröffentlichung der Sorte oder ihre Benutzung, sind keine Gründe für die Zurückweisung des weiteren Antrags. Diese Ereignisse können kein Recht zugunsten Dritter begründen.
Art. 12 Prüfung des Antrags
Die Entscheidung, ein Züchterrecht zu erteilen, bedarf einer Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Artikeln 5 bis 9. Bei der Prüfung kann die Behörde die Sorte anbauen oder die sonstigen erforderlichen Untersuchungen anstellen, den Anbau oder die Untersuchungen durchführen lassen oder Ergebnisse bereits durchgeführter Anbauprüfungen oder sonstiger Untersuchungen berücksichtigen. Für die Prüfung kann die Behörde von dem Züchter alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Material verlangen.
Art. 13 Vorläufiger Schutz
Jede Vertragspartei trifft Massnahmen zur Wahrung der Interessen des Züchters in der Zeit von der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züchterrechts oder von dessen Veröffentlichung an bis zur Erteilung des Züchterrechts. Diese Massnahmen müssen zumindest die Wirkung haben, dass der Inhaber eines Züchterrechts Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegen jeden hat, der in der genannten Zeit eine Handlung vorgenommen hat, für die nach der Erteilung des Züchterrechts die Zustimmung des Züchters nach Artikel 14 erforderlich ist. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass diese Massnahmen nur in Bezug auf solche Personen wirksam sind, denen der Züchter die Hinterlegung des Antrags mitgeteilt hat. Kapitel V: Die Rechte des Züchters
Art. 14 Inhalt des Züchterrechts
(1) Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial: a) Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen folgende Handlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte der Zustimmung des Züchters: i) die Erzeugung oder Vermehrung, ii) die Aufbereitung für Vermehrungszwecke, iii) das Feilhalten, iv) der Verkauf oder ein sonstiger Vertrieb, v) die Ausfuhr, vi) die Einfuhr, vii) die Aufbewahrung zu einem der unter den Nummern i bis vi erwähnten Zwecke. b) Der Züchter kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen. (2) Handlungen in Bezug auf Erntegut: Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bedürfen die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erntegut, einschliesslich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben. (3) Handlungen in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse: Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erzeugnisse, die durch ungenehmigte Benutzung von Erntegut, das unter die Bestimmungen des Absatzes 2 fällt, unmittelbar aus jenem Erntegut hergestellt wurden, der Zustimmung des Züchters bedürfen, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Erntegut auszuüben. (4) Mögliche zusätzliche Handlungen: Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 auch andere als die in Absatz 1 Buchstabe a unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen der Zustimmung des Züchters bedürfen. (5) Abgeleitete und bestimmte andere Sorten a) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden auf: i) Sorten, die im Wesentlichen von der geschützten Sorte abgeleitet sind, sofern die geschützte Sorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist, ii) Sorten, die sich nicht nach Artikel 7 von der geschützten Sorte deutlich unterscheiden lassen, und iii) Sorten, deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert; b) Im Sinne des Buchstaben a Nummer i wird eine Sorte als im Wesentlichen von einer anderen Sorte («Ursprungssorte») abgeleitet angesehen, wenn sie: i) vorwiegend von der Ursprungssorte oder von einer Sorte, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist, unter Beibehaltung der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, abgeleitet ist, ii) sich von der Ursprungssorte deutlich unterscheidet und, iii) abgesehen von den sich aus der Ableitung ergebenden Unterschieden, in der Ausprägung der wesentlichen Merkmale, die sich aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der Ursprungssorte ergeben, der Ursprungssorte entspricht; c) Im wesentlichen abgeleitete Sorten können beispielsweise durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante oder eines somaklonalen Abweichers, die Auslese eines Abweichers in einem Pflanzenbestand der Ursprungssorte, die Rückkreuzung oder die gentechnische Transformation gewonnen werden.
Art. 15 Ausnahmen vom Züchterrecht
(1) Verbindliche Ausnahmen: Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf i) Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken; ii) Handlungen zu Versuchszwecken und iii) Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, dass Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet. (2) Freigestellte Ausnahme: Abweichend von Artikel 14 kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Nummer i oder ii erwähnten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden.
Art. 16 Erschöpfung des Züchterrechts
(1) Erschöpfung des Rechtes: Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf Handlungen hinsichtlich des Materials der geschützten Sorte oder einer in Artikel 14 Absatz 5 erwähnten Sorte, das im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei vom Züchter oder mit seiner Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben worden ist, oder hinsichtlich des von jenem abgeleiteten Materials, es sei denn, dass diese Handlungen i) eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte beinhalten oder ii) eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschliessen, das die Sorten der Pflanzengattung oder -art, zu der die Sorte gehört, nicht schützt, es sei denn, dass das ausgeführte Material zum Endverbrauch bestimmt ist. (2) Bedeutung von «Material»: Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte i) jede Form von Vermehrungsmaterial, ii) Erntegut, einschliesslich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und iii) jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis. (3) «Hoheitsgebiet» in bestimmten Fällen: Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Art. 17 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
(1) Öffentliches Interesse: Eine Vertragspartei darf die freie Ausübung eines Züchterrechts nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken, es sei denn, dass dieses Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorsieht. (2) Angemessene Vergütung: Hat diese Beschränkung zur Folge, dass einem Dritten erlaubt wird, eine Handlung vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende Vertragspartei alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, dass der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
Art. 18 Massnahmen zur Regelung des Handels
Das Züchterrecht ist unabhängig von den Massnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft. Derartige Massnahmen dürfen jedoch die Anwendung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen.
Art. 19 Dauer des Züchterrechts
(1) Schutzdauer: Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt. (2) Mindestdauer: Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als
25 Jahre von diesem Zeitpunkt an. Kapitel VI: Sortenbezeichnung
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