Vereinbarung vom 21. April 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-04-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat, die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens vom 2. September 1963[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963[^2] betreffend die Anwendung des schweizerischen-österreichisch Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein,

zur Förderung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein (in der Folge «Vertragsstaaten») sowie

mit dem Ziel, die Grenzabfertigung an der gemeinsamen Staatsgrenze zu beschleunigen und zu vereinfachen

folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundsatz und Zweck

1 Die Vertragsstaaten kommen überein, an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze im Interesse einer beschleunigten Grenzabfertigung nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen mit dem Ziel zu schaffen, dass die am internationalen Personen- und Kraftwagenverkehr Beteiligten zur Kontrolle nur einmal anhalten müssen.

2 Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zwischen allen an der Grenzabfertigung beteiligten Behörden eine enge Zusammenarbeit gepflogen wird sowie innerhalb der in den Artikel 2–5 definierten Zonen sämtliche Massnahmen zu einer zügigen Grenzabfertigung ergriffen und bestmöglich aufeinander abgestimmt werden.

3 Die Bediensteten der Vertragsstaaten an den nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen unterstützen sich bei der Kontrolle des Grenzverkehrs gegenseitig, um die Kontrolle des Grenzverkehrs zu erleichtern und den Übertritt von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze zu vereinfachen.

4 Die Bediensteten der Vertragsstaaten sind zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 2 Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell

1 An der Grenzübergangsstelle Nofels – Ruggell werden auf liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Die österreichische Grenzabfertigungsstelle ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Feldkirch zugeordnet.

3 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:

die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar:

Art. 3 Grenzübergangstelle Nofels-Fresch – Schellenberg

1 An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf liechtensteinischem und österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:

für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar:

für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar:

Art. 4 Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren

1 An der Grenzübergangsstelle Tosters – Mauren werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Die liechtensteinische Grenzabfertigungsstelle ist gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 der Gemeinde Mauren zugeordnet.

3 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:

die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benutzten Anlagen und Räume und zwar:

Art. 5 Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald

1 An der Grenzübergangsstelle Tisis – Schaanwald werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst:

für die österreichischen Bediensteten:

für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten:

Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

2 Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.

3 Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Massnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.

4 Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des schweizerischen-österreichisch Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, ausser Kraft treten.

5 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt ausser Kraft:

Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Österreichische Bundesregierung: | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: | | --- | --- | --- | | Eveline Widmer-Schlumpf | Günther Plattner | Martin Meyer |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.916.320

[^2]: SR 0.631.252.916.320.1

[^3]: [AS 2002 1103]

[^4]: [AS 2001 2654]

[^5]: [AS 1994 115]

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