Vertrag vom 11. November 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Mexikanischen Staaten,

nachfolgend die Vertragsstaaten,

im Bestreben, im Rahmen von freundschaftlichen Beziehungen einen Vertrag über Rechtshilfe abzuschliessen und im Hinblick auf die Verbesserung der Strafrechtspflege zusammenzuarbeiten,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zum Zweck der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen durch die Rechtshilfe zu vertiefen,

unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den internationalen Übereinkünften im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung bilateral zusammenzuarbeiten,

unter Achtung der Grundsätze der Selbstbestimmung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Rechtsgleichheit zwischen den Staaten, der territorialen Integrität der Staaten sowie der Zuständigkeiten und Aufgaben ihrer Behörden gemäss ihren Rechtsvorschriften und ihrer nationalen Souveränität,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt.

2. Die Rechtshilfeersuchen können im Namen der Strafjustizbehörden eingereicht werden, die im Fall der Vereinigten Mexikanischen Staaten auch die Staatsanwaltschaft einschliessen.

3. Dieser Vertrag berechtigt die Behörden eines Vertragsstaates nicht, auf dem Gebiet der Gerichtshoheit des anderen Vertragsstaates Aufgaben auszuüben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates ausschliesslich der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit von dessen Behörden unterstehen.

4. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages umfasst die Rechtshilfe insbesondere:

Art. 2 Nichtanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 3 Ablehnung oder Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:

2. Die Rechtshilfe darf nicht nur mit Berufung auf das Bankgeheimnis abgelehnt werden.

3. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein Strafverfahren auswirken könnte, das in seinem Hoheitsgebiet hängig ist.

4. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

5. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so rasch als möglich über jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechthilfe.

Titel II Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht

1. Das Rechtshilfeersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewandt wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen

Ein Rechtshilfeersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2. In dringenden Fällen können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Rechtshilfeersuchen angekündigt ist, sofern ausreichende Informationen vorliegen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist ein formelles Rechtshilfeersuchen einreicht.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat ausdrücklich zustimmt.

Art. 8 Zeugenaussagen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Stützt sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates, so übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 9 Herausgabe von Schriftstücken, Akten, Gegenständen oder

Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen die Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren nach Möglichkeit statt.

3. Der ersuchende Staat ist gehalten, die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens jedoch nach Abschluss des Verfahrens, zurückzugeben, sofern der ersuchte Staat nicht ausdrücklich auf deren Rückgabe verzichtet.

4. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 10 Herausgabe von amtlichen Informationen

1. Der ersuchte Staat kann dem ersuchenden Staat Kopien von amtlichen Schriftstücken abgeben, die der Öffentlichkeit des ersuchten Staates zur Verfügung stehen.

2. Nach seinem innerstaatlichen Recht kann der ersuchte Staat Registerauszüge und nicht öffentlich zugängliche Informationen zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang abgeben, wie er dies gegenüber seinen eigenen Justizbehörden tun würde, die für die Vereinigten Mexikanischen Staaten die Staatsanwaltschaft einschliessen.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Akten für eine Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2. Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich ausschliesslich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.

Art. 12 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1. Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren oder die das Instrument oder den Ertrag einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten Straftat darstellen und die vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, oder andernfalls der entsprechende Ersatzwert, können dem ersuchenden Staat herausgegeben werden, sofern kein gutgläubiger Dritter Anspruch auf diese Gegenstände und Vermögenswerte erhebt.

2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat kann jedoch die Gegenstände und Vermögenswerte in einem früheren Stadium des Verfahrens herausgeben.

Art. 13 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Jede weitere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese Zustimmung ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

Art. 14 Vertraulichkeit

1. Der ersuchende Staat kann verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Ausführung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Staat die verlangte Vertraulichkeit nicht wahren, so teilt er dies dem ersuchenden Staat so rasch als möglich mit.

2. Der ersuchende Staat muss, wenn er darum ersucht wird und wenn dies den Grundprinzipien des innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle vom ersuchten Staat erhaltenen Beweismittel und Informationen vertraulich behandeln, soweit die im Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.

Titel III Zustellung und Erscheinen

Art. 15 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt nach seinen Rechtsvorschriften die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Diese Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4. Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine Person, gegen die eine Untersuchung oder ein Strafverfahren läuft und die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, muss der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 (fünfundvierzig) Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.

Art. 16 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im Hoheitsgebiet

des ersuchenden Staates

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diesen Zeugen oder Sachverständigen auf, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen.

2. Der Empfänger wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Empfängers unverzüglich mit.

3. Erklärt sich der Empfänger bereit, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen, so kann er von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

4. Die zu entrichtenden Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu erstatten sind, werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 17 Nichterscheinen

Leistet der Zeuge oder Sachverständige einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge, darf er selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 18 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder gerichtlich verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die auf Vorladung vor den Justizbehörden oder der Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates erscheint, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung darf eine Person, auf welche die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, nicht dazu angehalten werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.

4. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die Person, der er galt, während 30 (dreissig) aufeinander folgender Tage, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach Verlassen dieses Hoheitsgebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Zeugenaussage im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.