Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-09-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 29 c Absätze 2 und 3, 29 d Absätze 2 und 4, 29 f , 38 Absatz 3,

39 Absatz 1, 41 Absätze 2 und 3, 44 Absatz 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 (USG), und 59 b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 1 auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14, 17 Absätze 1, 2, 4 und 5, 19, 20 Absätze 1–3, 24 Absätze 2 und 3, 25 und 34 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG) 2 und auf die Artikel 29 a Absätze 2 und 3 sowie 29 d des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 3 sowie in Ausführung der Artikel 8 und 19 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 4 über die biologische Vielfalt, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.

2 Sie soll zudem beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten sowie die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen schützen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.

2 Für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschlies-

5 6 sungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV).

3 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verord-

7 nung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.

4 Für das Inverkehrbringen pathogener Organismen:

8 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 ;

9 18. Mai 2005 .

5 Für das Inverkehrbringen gebietsfremder Insekten, Milben und Fadenwürmer zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft sowie für Freisetzungsversuche mit solchen Organismen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005.

6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen:

10 b. die in der Verordnung aufgeführt sind, die das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober

11 2018 erlassen haben, oder für die die zwei genannten Departemente gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung ein Schutzgebiet ausgeschieden haben;

12 die in der Verordnung, die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beziec. hungsweise das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Pflanzengesundheitsverordnung erlassen hat, als potenzielle Quarantäneorganismen festgelegt worden sind.

Art. 3 Begriffe

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

13 b. Mikroorganismen : mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

14 e. pathogene Organismen : Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind;

15 gebietsfremde Organismen : Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taf. xonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTAund den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;

16 g. …

2 Die Abgabe von Organismen zur Durchführung von Freisetzungsversuchen gilt nicht als Inverkehrbringen. 2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an den Umgang mit Organismen

Art. 4 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen

1 Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringen will, muss vorgängig:

2 Für die Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a sind insbesondere zu berücksichtigen:

Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:

Art. 6 Sorgfalt

1 Wer mit Organismen in der Umwelt in anderer Weise als durch Inverkehrbringen umgeht, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle:

2 Insbesondere sind die entsprechenden Vorschriften sowie die Anweisungen und Empfehlungen der Abgeberinnen und Abgeber zu befolgen.

2. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch

veränderten Organismen

Art. 7 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor

gentechnisch veränderten Organismen

1 Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

2 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nicht direkt in der Umwelt umgegangen werden, wenn:

17 18 sie nach Artikel 6 ESV der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet sind; a.

Art. 8 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume

und Landschaften vor gentechnisch veränderten Organismen

1 In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

2 Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften sind:

19 c. unterirdische Gewässer und die Zone S1 sowie für Mikroorganismen die Zonen S2 und S von Grundwasserschutzzonen; h

20 ; e. Schutzgebiete nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986

Art. 9 Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch

veränderte Organismen

1 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen treffen, um eine unerwünschte Vermischung mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu verhindern; insbesondere muss sie oder er:

2 Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss bei ausserordentlichen Ereignissen Verluste gentechnisch veränderter Organismen dokumentieren und durch geeignete Massnahmen den Ausgangszustand wiederherstellen.

3 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das insbesondere gewährleistet, dass:

4 Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss:

21 über Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn dieser fehlt, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale mitteilen, sofern die Organismen und die Erzeugnisse nach Artikel 10 zu kennzeichnen sind;

5 Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss folgende Angaben während fünf Jahren aufbewahren:

6 Vorbehalten bleiben entsprechende Vorschriften nach der Lebensmittelund der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss diese für die Abnehmerin oder den Abnehmer gut wahrnehmbar mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» kennzeichnen.

2 Auf die Kennzeichnung kann bei Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse nur unbeabsichtigte Spuren bewilligter gentechnisch veränderter Organismen enthalten. Der Gehalt solcher Spuren darf:

3 Vorbehalten bleiben entsprechende Vorschriften über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen und von Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, nach der Heilmittelund der Landwirtschaftsgesetzgebung.

4 Die Anforderungen für Lebensmittel zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Art. 11 Sicherstellungspflichten für gentechnisch veränderte Organismen

1 Wer bewilligungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 17), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen sicherstellen.

2 Wer bewilligungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

3 Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

4 Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

5 Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:

6 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Auf-

22 hören der Sicherstellung der zuständigen Vollzugsbehörde melden.

7 Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung werden, sofern diese nicht vorher durch eine andere Sicherstellung ersetzt wurde, erst 60 Tage nach Eingang der Mel-

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.