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Verordnung des UVEK vom 26. September 2008 über die Flug- und Dienstzeiten sowie die Arbeitszeitorganisation im gewerbsmässigen Luftverkehr mit Flugzeugen (Flug- und Dienstzeitenverordnung)

Geltender Text a fecha 2008-09-26

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1], in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91[^2],[^3]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zum internationalen Recht

1 Diese Verordnung regelt diejenigen Aspekte der Flug- und Dienstzeiten für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf einzelstaatlicher Ebene geregelt werden können.

2 Sie gilt für Flugbetriebsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern haben müssen.

3 Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge.[^4]

Art. 2 Ausnahmen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn:

die Ausnahmen aus wichtigen Gründen nötig sind, insbesondere:

2 Es befristet die Ausnahmen und kann sie mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

angemessene Unterkunft: eine Übernachtungsgelegenheit, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

2. Abschnitt: Arbeitszeitorganisation

Art. 4

Für die Arbeitszeitorganisation gilt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen[^6].

3. Abschnitt: Maximale Arbeits- und Blockzeit pro Kalenderjahr

Art. 5

1 Pro Kalenderjahr gelten folgende Maximalzeiten:

2 Die Arbeits- und die Blockzeit, die bei anderen beruflichen Tätigkeiten auflaufen, müssen in die Berechnung einbezogen werden.

3 Die Blockzeit und die übrige Arbeitszeit sind über das Kalenderjahr möglichst gleichmässig zu verteilen.

4. Abschnitt: Bereitschaft

Art. 6

1 Bereitschaft am Flughafen gilt, wenn ein Flug auf sie folgt, in folgendem Umfang als Flugdienstzeit:

2 Nicht als Dienstzeit gilt die Bereitschaft:

5. Abschnitt: Mindestruhezeit

Art. 7 Generelle Mindestruhezeiten

1 Jedes Besatzungsmitglied hat, über den in Artikel 329a des Obligationenrechts[^7] geregelten Mindestanspruch auf Ferien hinaus, Anspruch auf mindestens:

2 Ein Ortstag ist ein Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet ab 00.00 Uhr Ortszeit.

3 Die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage müssen dem Besatzungsmitglied im Voraus, spätestens mit Erscheinen des Dienstplanes für den entsprechenden Monat, bekannt gegeben werden.

4 Die Ruhezeit kann in die arbeits- und bereitschaftsfreien Ortstage eingeschlossen werden.

5 Der Anspruch nach Absatz 1 Buchstabe a reduziert sich beim Bezug von Ferien, bei Teilzeitarbeit, bei Krankheit und bei Militärdienst pro rata temporis.

Art. 8 Mindestruhezeit bei Überwindung mehrerer Zeitzonen

Beträgt der Unterschied der Zeit am Ort des Beginns einer Flugdienstzeit und am Ort der Beendigung der Flugdienstzeit vier Stunden oder mehr, so muss die darauf folgende Ruhezeit für jede Stunde Zeitunterschied um 30 Minuten ausgedehnt werden.

Art. 9 Mindestruhezeit und Bereitschaft

1 Die Mindestruhezeit, welche auf eine Bereitschaft am Flughafen ohne anschliessenden Flugeinsatz folgt, beträgt 10 Stunden.

2 In der Mindestruhezeit, welche auf eine Flugdienstzeit oder auf eine Bereitschaft folgt, ist eine Bereitschaft unzulässig.

6. Abschnitt: Flugdienstzeit bei Flügen mit nur einer Pilotin oder einem Piloten

Art. 10

Bei Flügen, welche mit nur einer Pilotin oder einem Piloten durchgeführt werden, beträgt die zulässige tägliche Flugdienstzeit der Pilotin oder des Piloten:

7. Abschnitt: Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Pause (Split Duty)

Art. 11 Grundsatz

Wird die Flugdienstzeit durch eine Pause unterbrochen (Split Duty), so verlängert sich die zulässige tägliche Flugdienstzeit wie folgt:

Dauer der ununterbrochenen Pause Zulässige Verlängerung der Flugdienstzeit
3 Std.–6 Std. 59 Min. Verlängerung um die Hälfte der Länge der Pause
7 Std.–9 Std. 59 Min. zwei Drittel der Länge der Pause, oder / die gesamte Länge der Pause, wenn mindestens 7 Stunden der Pause auf die Zeit zwischen 20.00–08.00 Uhr Ortszeit fallen.
Art. 12 Einschränkungen

1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann durch höchstens eine Pause verlängert werden.

2 Eine Split Duty ist den Besatzungsmitgliedern mit Beginn des Flugdienstes zur Kenntnis zu bringen.

3 Sie darf nicht auf eine verkürzte Ruhezeit folgen.

4 Sie ist nur zulässig, sofern der Zeitunterschied zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort weniger als zwei Stunden beträgt.

5 Beträgt die Reisezeit zwischen einem Flugplatz und einer geeigneten Räumlichkeit oder einer angemessenen Unterkunft für den Hin- und den Rückweg insgesamt mehr als eine Stunde, so ist die Zeit, die eine Stunde überschreitet, von der Pause der verlängerten Flugdienstzeit abzuziehen.

Art. 13 Maximale Dauer

1 Die Dauer eines einzelnen Teils einer Split Duty darf 10 Stunden nicht überschreiten.

2 Die Split Duty darf gesamthaft nicht mehr als 20 Stunden betragen.

3 Die Dauer der einzelnen Teile und die Gesamtdauer der Split Duty können gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.

Art. 14 Angemessene Unterkunft und geeignete Räumlichkeiten

1 Zwischen den zwei Teilen einer Split Duty haben Besatzungsmitglieder Anspruch auf eine angemessene Unterkunft, wenn:

2 Für alle anderen Pausen hat das Flugbetriebsunternehmen den Besatzungsmitgliedern eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Art. 15 Regelung der Split Duty im Flugbetriebshandbuch

Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Split Duty im Betriebshandbuch. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

8. Abschnitt: Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges

Art. 16 Grundsätze

1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit verlängert sich, wenn:

2 Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn während der gesamten Flugdienstzeit höchstens 4 Landungen stattfinden.

Art. 17 Anforderungen an Besatzungskojen und Ruhesitze

1 Als Besatzungskoje (Crew Bunk) gilt ein bequemes Bett, welches räumlich von der Passagierkabine und vom Führerstand des Flugzeuges abgetrennt und in ausreichendem Masse isoliert ist, sodass einzig die für Flugzeuge kaum vermeidbaren aerodynamischen und antriebsbezogenen Geräusche zu hören und die Lichtverhältnisse steuerbar sind.

2 Als Ruhesitz (Rest seat) gilt eine Sitzgelegenheit im Flugzeug, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:

Art. 18 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Flugbesatzung

1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Flugbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen:

| Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung bei maximal 3 Landungen | Mit Besatzungskojen | Mit Ruhesitzen | | --- | --- | --- | | 3 Piloten/Pilotinnen | 18 Stunden | 16 Stunden | | 4 Piloten/Pilotinnen | 20 Stunden | 18 Stunden | | Zusammensetzung der verstärkten Flugbesatzung bei 4 Landungen | Mit Besatzungskojen | Mit Ruhesitzen | | 3 Piloten/Pilotinnen | 16 Stunden | 14 Stunden | | 4 Piloten/Pilotinnen | 18 Stunden | 16 Stunden |

2 Besteht die verstärkte Flugbesatzung aus 4 Pilotinnen oder Piloten, so muss die entsprechende Ruhemöglichkeit für jeweils 2 Pilotinnen oder Piloten während des gesamten Fluges zur Verfügung stehen.

3 Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn jedes Flugbesatzungsmitglied zeitlich jeweils zu gleichen Teilen über die Ruhemöglichkeit verfügt.

4 Für die Berechnung der Blockzeiten auf Flügen mit verstärkter Flugbesatzung zählen nur die Zeiten, in denen das Flugbesatzungsmitglied tatsächlich mit der Führung des Luftfahrzeuges beschäftigt ist.

5 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit kann zusätzlich gemäss Ziffer 1.1105/2 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 verlängert werden.

Art. 19 Zulässige tägliche Flugdienstzeit für dieKabinenbesatzung

1 Die zulässige tägliche Flugdienstzeit für die Mitglieder der Kabinenbesatzung erhöht sich auf die folgenden Zeitspannen:

| Prozentualer Mindestanteil der ununterbrochenen Ruhemöglichkeit eines Kabinenbesatzungsmitglieds gemessen an der Gesamtflugdauer (Blockzeit) | Mit Besatzungskojen | Mit Ruhesitzen | | --- | --- | --- | | 20 % | 16 Stunden | – | | 25 % | 18 Stunden | 16 Stunden | | 30 % | 20 Stunden | 18 Stunden |

2 Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern jedes Kabinenbesatzungsmitglied zeitlich jeweils zu gleichen Teilen und von sämtlichen Aufgaben befreit über die Ruhemöglichkeiten verfügt.

Art. 20 Einschränkungen

Die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges darf nicht:

Art. 21 Verbindung von Split Duty und Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit

Bei der Verbindung einer Split Duty und einer Verlängerung aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges gilt die höhere der beiden zulässigen Flugdienstzeiten nach den Artikeln 13 und 18.

Art. 22 Regelung der Verlängerung im Betriebshandbuch

Das Flugbetriebsunternehmen regelt die Verlängerung der zulässigen täglichen Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Fluges im Betriebshandbuch. Diese Regelung bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. September 1997[^8] über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR‑OPS 1) wird aufgehoben.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

…[^9]

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

[^5]: SR 642.11

[^6]: SR 0.748.127.192.68. Die Richtlinie kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, eingesehen und bezogen werden (www.bazl.admin.ch).

[^7]: SR 220

[^8]: [AS 1997 228]

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2008 4505 konsultiert werden.