Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes

1 2 (KEG), vom 21. März 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 Stilllegungskosten

1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.

2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:

Art. 3 Entsorgungskosten

1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbe-

3 triebnahme von Kernkraftwerken anfallen.

2 Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:

4 Art. 4 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungsund Entsorgungskosten

1 Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungsund Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.

2 Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

3 Bei der Berechnung der Stilllegungsund Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungsund des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.

4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft.

5 Die Kommission stellt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprüfung nach Absatz 4 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungsund Entsorgungskosten für jede Kernanlage.

5 Art. 4 a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungsund Entsorgungskosten

1 Die Stilllegungsund Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

6 a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie der Ausschüsse und Fachgruppen;

7 b. die Kosten der Geschäftsund der Revisionsstelle;

2 Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht

1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:

2 Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.

3 Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit:

8 Art. 7 Dauer der Beitragspflicht

1 Die Beitragspflicht für den Stilllegungsund den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.

2 Sie endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG).

9 Art. 8 Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen

1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungsund Entsorgungskosten einschliesslich des Sicherheitszuschlags decken kann.

2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

3 Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme möglichst gleichmässig bleiben.

4 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von

50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

5 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

10 Art. 8 a Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

2 Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

Art. 9 Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen

11 Ausserbetriebnahme

1 Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungsbzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.

2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

12 c. die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8 a Absatz 2 angepasst werden. 2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2

13 ermittelt.

3 Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den

14 Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.

4 Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.

5 Die Kommission kann Raten festlegen.

6 Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.

15 Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Art. 9 a Ausserbetriebnahme

1 Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungsperiode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.

2 Ergibt sich bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, dass der Ist-Wert des Fondskapitals nicht mehr als 10 Prozent unter dem jeweiligen Soll- Wert liegt, so werden für die entsprechende Veranlagungsperiode keine Beiträge erhoben.

3 Müssen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu zehn Jahren gewähren.

4 Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.

5 Im Übrigen ist Artikel 9 sinngemäss anwendbar.

16 Abrechnung am Ende der Beitragspflicht Art. 9 b

1 Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.

2 Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.

17 Vorzeitige endgültige Ausserbetriebnahme Art. 9 c

1 Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt für die Artikel 4, 8, 9 und 9 a als endgültige Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre.

2 Ist das Kernkraftwerk Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren Aktiven nicht ausreichen, um die ausstehenden Beiträge zu decken, so ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Aktiengesellschaft eine entsprechende Sicherstellung ihrer Anteilseignerinnen und -eigner beibringt.

Art. 10 Form der Beiträge

Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden:

Art. 11 Versicherungsansprüche und Garantien

1 Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

18 vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.

2 Nicht anerkannt werden namentlich:

3 Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

4 Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

Art. 12 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien

Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13 Angesammeltes Kapital

1 Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus:

2 Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

3 Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

4 19

20 Art. 13 a Rückerstattung

1 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme den mathematischen Wert nach Anhang 2 an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathe-

21 matischen Wert übersteigt.

2 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals nach der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage den Soll-Wert für diesen Zeitpunkt an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der diesen Soll-Wert übersteigt.

3 Die Rückerstattung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

4 Keine Rückerstattung an die Beitragspflichtigen erfolgt, falls gegenüber einem der Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt wurde.

Art. 14 Bezahlung von Stilllegungsund Entsorgungskosten

1 Die Eigentümer reichen die auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen und Rechnungen für selbst erbrachte Leistungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und der Entsorgung der Geschäftsstelle zur Prüfung ein.

2 Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veranlasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Zahlungen der Fonds erfolgen nur, wenn die betreffenden Eigentümer mit den Beitragszahlungen nicht in Verzug

22 sind. Die Zahlungen, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer.

3 Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung

1 Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

2 Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.

Art. 16 Anlagebeschränkung

1 Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

20 Prozent übersteigt;

2 Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung

Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 23 Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962 a

24 OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961 d OR . Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die

25 jährlichen Fondsergebnisse geben.

3 Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.

4 26

7. Abschnitt: 27

Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

Art. 19

1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.

2 Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

8. Abschnitt: Organisation

28 Art. 20 Organe

1 Die Organe der Fonds sind:

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