Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-09-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 32 e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes

1 (USG) vom 7. Oktober 1983 und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Kapitel: Abgabe

Art. 2 Abgabepflicht

1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.

2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.

3 Nicht der Abgabepflicht unterliegt die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraumund Ausbruchmaterial:

Art. 3 Abgabesatz

1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:

2 Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre.

Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.

Art. 5 Abgabedeklaration

1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.

2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.

3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.

5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten.

Art. 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

1 Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet.

Art. 7 Nachforderung

Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 8 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:

3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

3. Kapitel: Abgeltungen

1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 9 Grundsatz

1 Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32 e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen für die:

2 Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.

Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungsund

Überwachungsmassnahmen

1 Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:

2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32 e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungsund Überwachungsmassnahmen gewährt:

3 Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem 1. November 2006 begonnen worden ist.

Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen

1 Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:

2 Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32 e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:

2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten

Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten

1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV).

2 Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:

Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten

Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

4 a. Voruntersuchung (Art. 7 AltlV ) und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Anhörung des BAFU

1 Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungsoder Sanierungsmassnahme anordnet.

2 Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.

Art. 15 Abgeltungsgesuch

Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:

Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen

1 Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.

2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:

3 Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom

5 5. Oktober 1990 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:

6 men nach der AltlV neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben.

4 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 17 Zuständigkeiten

1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen.

2 Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.

3 Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.

7 Art. 18

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmung

1 Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt diese Verordnung.

2 Nicht der Abgabepflicht unterliegt:

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 814.680

[^4]: SR 814.680

[^5]: SR 616.1

[^6]: SR 814.680

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I 7.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamen- tarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

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