Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes
(Stand am 13. Februar 2018) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden «UNESCO» genannt, die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist, unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
2 Rechte von 1966 und auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
3 Rechte von 1966 ; angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Triebfeder kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie hervorgehoben in der Empfehlung der UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und der Erklärung von Istanbul, die 2002 vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister verabschiedet wurde; angesichts der weit reichenden Wechselwirkung zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kulturund Naturerbe; in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften schaffen, ebenfalls – und gleich wie die Phänomene von Intoleranz – grosse Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere angesichts des Fehlens von Mitteln zur Bewahrung dieses Erbes; im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu bewahren; in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere autochthone Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, bei der Bewahrung, bei der Pflege und bei der fortwährenden Neuerschaffung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten; eingedenk der grossen Wirkung der Aktivitäten der UNESCO zur Schaffung normativer Instrumente für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkom-
4 mens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt von 1972 ; weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis anhin kein verbindliches multilaterales Instrument zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes besteht; von der Erwägung geleitet, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Beschlüsse zum Kulturund Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten; angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Bewahrung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen; von der Erwägung geleitet, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zur Bewahrung dieses Erbes beitragen sollte; unter Hinweis auf die Programme der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit; angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen, beschliesst am 17. Oktober 2003 dieses Übereinkommen: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele des Übereinkommens
Die Ziele dieses Übereinkommens sind: a) die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes; b) die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen; c) die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene; d) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. Sind unter «immateriellem Kulturerbe» die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten – sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie mit der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und nach einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht. 2. Das «immaterielle Kulturerbe», so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, manifestiert sich unter anderem in folgenden Bereichen: a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes; b) darstellende Künste; c) gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste; d) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum; e) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken. 3. Unter «Bewahrung» sind Massnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes. 4. Als «Vertragsstaaten» gelten die Staaten, die an dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft getreten ist. 5. Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis auf die in Artikel 33 bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung, die gemäss den in dem genannten Artikel angeführten Bedingungen Vertragsparteien werden. In diesem Sinne schliesst der Begriff «Vertragsstaaten» auch diese Hoheitsgebiete ein.
Art. 3 Bezug zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
Kein Teil dieses Übereinkommens kann dahingehend ausgelegt werden: a) dass hierdurch der Status der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Kulturund Naturerbes der Welt von 1972 zum Welterbe erklärten Güter geändert oder das Niveau des Schutzes dieser Güter verringert wird, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem direkten Zusammenhang steht; oder b) dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einem internationalen Rechtsinstrument zur Regelung der geistigen Eigentumsrechte oder der Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben. II. Organe des Übereinkommens
Art. 4 Vollversammlung der Vertragsstaaten
Es wird eine Vollversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, im Folgenden «die Vollversammlung» genannt. Die Vollversammlung ist das souveräne Organ dieses Übereinkommens. 2. Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn das Zwischenstaatliche Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag an die Vollversammlung richten. 3. Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 5 Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung
des immateriellen Kulturerbes 1. Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, im Folgenden als «das Komitee» bezeichnet. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten in ihrer Vollversammlung gewählt, sobald dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 in Kraft tritt. 2. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 24 erhöht, sobald dem Übereinkommen 50 Vertragsstaaten beigetreten sind.
Art. 6 Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees
Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Komitees sind die Grundsätze einer gleichgewichtigen geographischen Verteilung und einer ausgewogenen Rotation zu beachten. 2. Die Mitgliedstaaten des Komitees werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens, auf einer Vollversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. 3. Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees, die bei der ersten Wahl bestellt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt. 4. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees von der Vollversammlung neu gewählt. 5. Sie wählt ausserdem so viele Mitgliedstaaten des Komitees wie nötig, um freie Plätze zu besetzen. 6. Ein Mitgliedstaat des Komitees kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden. 7. Die Mitgliedstaaten des Komitees bestellen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.
Art. 7 Aufgaben des Komitees
Unbeschadet sonstiger Zuständigkeiten, die ihm mit diesem Übereinkommen übertragen werden, nimmt das Komitee folgende Aufgaben wahr: a) Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Umsetzung; b) Beratung im Hinblick auf beispielhafte Modellprojekte und Abgabe von Empfehlungen für Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes; c) Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Vollversammlung, in Übereinstimmung mit Artikel 25; d) Suche nach Wegen zur Erhöhung von dessen Mitteln und Ergreifung dazu notwendiger Massnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 25; e) Erarbeitung operationeller Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens und Vorlage der Richtlinien zur Genehmigung durch die Vollversammlung; f) Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten gemäss Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Vollversammlung; g) Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Komitee festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt wurden: i) über die Aufnahme in die Listen und über die Vorschläge, die in Artikel 16, 17 und 18 erwähnt sind, ii) über die Bewilligung internationaler Unterstützung gemäss Artikel 22.
Art. 8 Arbeitsweise des Komitees
Das Komitee ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht. 2. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschiedet wird. 3. Das Komitee kann beratende ad hoc -Gremien zeitlich befristet einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält. 4. Das Komitee kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Kompetenzen auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen an seine Sitzungen einladen.
Art. 9 Akkreditierung beratender Organisationen
Das Komitee schlägt der Vollversammlung die Akkreditierung von Nichtregierungsorganisationen vor, die nachgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen für das Komitee aus. 2. Das Komitee schlägt der Vollversammlung des weitern die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.
Art. 10 Das Sekretariat
Das Komitee wird unterstützt vom Sekretariat der UNESCO. 2. Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Vollversammlung und das Komitee sowie die Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher. III. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene
Art. 11 Rolle der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe: a) die erforderlichen Massnahmen zur Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen; b) als Teil der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Massnahmen zur Bewahrung die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen.
Art. 12 Inventarlisten
Zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Form eine oder mehrere Inventarlisten des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Listen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht. 2. Bei der periodischen Vorlage seines Berichtes im Komitee gemäss Artikel 29 legt jeder Vertragsstaat aussagekräftige Informationen über diese Inventarlisten vor.
Art. 13 Sonstige Massnahmen zur Bewahrung
Zur Sicherstellung der Bewahrung, der Entwicklung und der Valorisierung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes unternimmt jeder Vertragsstaat Anstrengungen: a) eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Bewahrung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen; b) eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig ist/sind; c) wissenschaftliche, technische und künstlerische Untersuchungen sowie Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern; d) geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Massnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind: i) den Aufoder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und anderen Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen, wiederzugeben und zum Ausdruck zu bringen, ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig aber die herkömmlichen Praktiken zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gelten, iii) Dokumentationszentren für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.
Art. 14 Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und Stärkung
professioneller Kapazitäten Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel: a) die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von: i) Bildungs-, Sensibilisierungsund Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen, ii) speziellen Bildungsund Trainingsprogrammen in den betreffenden Gemeinschaften und Gruppen, iii) Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere zur Verwaltung und wissenschaftlichen Erforschung, und iv) informellen Formen der Wissensweitergabe; b) die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Aktivitäten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden; c) die Bildung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten zu fördern, deren Bestehen für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich ist.
Art. 15 Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen
Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes. IV. Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene
Art. 16 Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit
Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes zu gewährleisten, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, wird das Komitee auf Vorschlag der betreffenden Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit erstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. 2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.
Art. 17 Liste des dringend bewahrungsbedürftigen
immateriellen Kulturerbes 1. Um geeignete Massnahmen zur Bewahrung ergreifen zu können, wird das Komitee eine Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen und dieses Erbe auf Antrag des betreffenden Vertragsstaates in die Liste aufnehmen. 2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor. 3. In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien werden auf Vorschlag des Komitees von der Vollversammlung bestimmt – kann das Komitee in Absprache mit dem betreffenden Vertragsstaat ein Element des betroffenen Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.
Art. 18 Programme, Projekte und Aktivitäten zur Bewahrung
des immateriellen Kulturerbes 1. Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt werden, wählt das Komitee zur Bewahrung des Erbes in regelmässigen Abständen Programme, Projekte und Aktivitäten mit einem nationalen, subregionalen oder regionalen Charakter aus, die seiner Meinung nach die Grundsätze und Ziele dieses Übereinkommens am besten widerspiegeln, und berücksichtigt hierbei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer. 2. Zu diesem Zweck nimmt es die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie. 3. Das Komitee begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Aktivitäten durch Verbreitung beispielhafter Modellprojekte nach den von ihm festgelegten Modalitäten. V. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.