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Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (mit Anlage)

Geltender Text a fecha 2008-10-16

1 Übersetzung Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Stand am 16. Oktober 2008) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden «UNESCO» genannt, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist, in Bekräftigung dessen, dass die kulturelle Vielfalt ein bestimmendes Merkmal der Menschheit ist; in der Erkenntnis, dass die kulturelle Vielfalt ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellt und zum Nutzen aller geachtet und erhalten werden soll; in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt eine reiche und vielfältige Welt schafft, wodurch die Wahlmöglichkeiten erhöht und die menschlichen Fähigkeiten und Werte bereichert werden, und dass sie daher eine Hauptantriebskraft für die nachhaltige Entwicklung von Gemeinschaften, Völkern und Nationen ist; eingedenk dessen, dass die kulturelle Vielfalt, die sich in einem Rahmen von Demokratie, Toleranz, sozialer Gerechtigkeit und gegenseitiger Achtung der Völker und Kulturen entfaltet, für Frieden und Sicherheit auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene unabdingbar ist; in Würdigung der Bedeutung der kulturellen Vielfalt für die volle Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen allgemein anerkannten Übereinkünften verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten; unter Betonung der Notwendigkeit, die Kultur als strategisches Element in die nationale und internationale Entwicklungspolitik sowie in die internationale Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, auch unter Berücksichtigung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (2000), in der besonderer Nachdruck auf die Beseitigung der Armut gelegt wird; in Anbetracht dessen, dass die Kultur in Zeit und Raum vielfältige Formen annimmt und dass diese Vielfalt durch die Einzigartigkeit und Pluralität der Identitäten und kulturellen Ausdrucksformen der Völker und Gesellschaften verkörpert wird, aus denen die Menschheit besteht; in Anerkennung der Bedeutung des traditionellen Wissens als Quelle immateriellen und materiellen Reichtums, insbesondere der Wissenssysteme indigener Völker, und seines positiven Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie der Notwendigkeit, es angemessen zu schützen und zu fördern; in Anerkennung der Notwendigkeit, Massnahmen zum Schutz der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschliesslich ihrer Inhalte, zu ergreifen, insbesondere in Situationen, in denen kulturellen Ausdrucksformen möglicherweise die Auslöschung oder schwerer Schaden droht; unter Betonung der Bedeutung der Kultur für den sozialen Zusammenhalt im Allgemeinen und insbesondere ihres Potenzials für die Verbesserung der Stellung und der Rolle der Frau in der Gesellschaft; in dem Bewusstsein, dass die kulturelle Vielfalt durch den freien Austausch von Ideen gestärkt wird und dass sie durch den ständigen Austausch und die Interaktion zwischen den Kulturen bereichert wird; in Bekräftigung dessen, dass die Gedankenfreiheit, die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit sowie die Medienvielfalt die Entfaltung kultureller Ausdrucksformen in den Gesellschaften ermöglichen; in Anerkennung dessen, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschliesslich traditioneller kultureller Ausdrucksformen, ein wichtiger Faktor ist, der Einzelpersonen und Völkern die Möglichkeit gibt, ihre Ideen und Werte auszudrücken und anderen mitzuteilen; eingedenk dessen, dass die Sprachenvielfalt ein grundlegender Bestandteil der kulturellen Vielfalt ist, und in Bekräftigung der wesentlichen Rolle, die die Bildung beim Schutz und bei der Förderung kultureller Ausdrucksformen spielt; in Anbetracht der Bedeutung der Lebendigkeit der Kulturen, auch für Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, die in der Freiheit dieser Personen zum Ausdruck kommt, ihre traditionellen kulturellen Ausdrucksformen zu schaffen, zu verbreiten, zu vertreiben und Zugang zu ihnen zu haben, um so ihre eigene Entwicklung zu fördern; unter Betonung der wesentlichen Rolle der kulturellen Interaktion und der Kreativität, die kulturelle Ausdrucksformen bereichern und erneuern sowie die Bedeutung der Rolle derer erhöhen, die an der Entwicklung der Kultur beteiligt sind, um den Fortschritt der Gesellschaft insgesamt zu fördern; in Anerkennung der Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zur Unterstützung derer, die an der kulturellen Kreativität beteiligt sind; in der Überzeugung, dass kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, da sie Träger von Identitäten, Werten und Sinn sind, und daher nicht so behandelt werden dürfen, als hätten sie nur einen kommerziellen Wert; angesichts dessen, dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung der Informationsund Kommunikationstechnologien erleichtert worden ist, noch nie da gewesene Voraussetzungen für eine bessere Interaktion zwischen den Kulturen geschaffen hat, gleichzeitig jedoch eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr von Ungleichgewichten zwischen reichen und armen Ländern; in dem Bewusstsein des besonderen Auftrags der UNESCO, die Achtung der Vielfalt der Kulturen zu gewährleisten und internationale Übereinkünfte zu empfehlen, die sie für notwendig hält, um den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern; unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkünfte betreffend die kulturelle Vielfalt und die Ausübung der kulturellen Rechte und insbesondere die Allgemeine Erklärung über die kulturelle Vielfalt aus dem Jahr 2001, nimmt dieses Übereinkommen am 20. Oktober 2005 an: I. Ziele und leitende Grundsätze

Art. 1 Ziele

Die Ziele dieses Übereinkommens sind: a) die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern; b) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturen sich entfalten und frei in einer für alle Seiten bereichernden Weise interagieren können; c) den Dialog zwischen den Kulturen anzuregen, um weltweit einen breiteren und ausgewogeneren kulturellen Austausch zur Förderung der gegenseitigen Achtung der Kulturen und einer Kultur des Friedens zu gewährleisten; d) die Interkulturalität zu fördern, um die kulturelle Interaktion im Geist des Brückenbaus zwischen den Völkern weiterzuentwickeln; e) die Achtung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern und das Bewusstsein für den Wert dieser Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schärfen; f) die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen Kultur und Entwicklung für alle Länder, insbesondere für die Entwicklungsländer, zu bekräftigen und die Massnahmen zu unterstützen, die auf nationaler und internationaler Ebene ergriffen werden, um die Anerkennung des wahren Wertes dieses Zusammenhangs sicherzustellen; g) die besondere Natur von kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen als Träger von Identität, Werten und Sinn anzuerkennen; h) das souveräne Recht der Staaten zu bekräftigen, die Politik und die Massnahmen beizubehalten, zu beschliessen und umzusetzen, die sie für den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet für angemessen erachten; i) die internationale Zusammenarbeit und Solidarität in einem Geist der Partnerschaft zu stärken, um insbesondere die Fähigkeiten der Entwicklungsländer zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu erhöhen.

Art. 2 Leitende Grundsätze
1.

Grundsatz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die kulturelle Vielfalt kann nur dann geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die freie Meinungsäusserung, die Informationsund die Kommunikationsfreiheit sowie die Möglichkeit der Einzelpersonen, ihre kulturellen Ausdrucksformen zu wählen, garantiert sind. Niemand darf unter Berufung auf dieses Übereinkommen die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt oder durch Völkerrecht garantiert sind, verletzen oder ihren Geltungsbereich einschränken. 2. Grundsatz der Souveränität

3 und den Grundsätzen Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen des Völkerrechts das souveräne Recht, Massnahmen und eine Politik zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschliessen. 3. Grundsatz der gleichen Würde und der Achtung aller Kulturen Der Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen setzen die Anerkennung der gleichen Würde und die Achtung aller Kulturen, einschliesslich der Kulturen von Personen, die Minderheiten oder indigenen Völkern angehören, voraus. 4. Grundsatz der internationalen Solidarität und Zusammenarbeit Die internationale Zusammenarbeit und Solidarität sollen darauf abzielen, alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, in die Lage zu versetzen, ihre Mittel des kulturellen Ausdrucks auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zu schaffen und zu stärken; dies umfasst ihre Kulturwirtschaft, unabhängig davon, ob diese gerade entsteht oder bereits länger besteht. 5. Grundsatz der Komplementarität der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Entwicklung Da die Kultur eine der Hauptantriebskräfte der Entwicklung ist, sind die kulturellen Aspekte der Entwicklung ebenso wichtig wie ihre wirtschaftlichen Aspekte; Einzelpersonen und Völker haben das Grundrecht, an ihnen teilzuhaben und sie zu geniessen. 6. Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Die kulturelle Vielfalt stellt einen grossen Reichtum für Einzelpersonen und Gesellschaften dar. Der Schutz, die Förderung und der Erhalt der kulturellen Vielfalt sind eine entscheidende Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung zu Gunsten gegenwärtiger und künftiger Generationen. 7. Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs Der gleichberechtigte Zugang zu einem reichen und vielfältigen Spektrum kultureller Ausdrucksformen aus der ganzen Welt und der Zugang der Kulturen zu den Mitteln des Ausdrucks und der Verbreitung stellen wichtige Elemente dar, um die kulturelle Vielfalt zu vergrössern und das gegenseitige Verständnis zu fördern. 8. Grundsatz der Offenheit und Ausgewogenheit Beschliessen die Staaten Massnahmen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu unterstützen, so sollen sie danach streben, in geeigneter Weise die Offenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt zu fördern und sicherzustellen, dass diese Massnahmen im Einklang mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen stehen. II. Geltungsbereich

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Massnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschliessen. III. Begriffsbestimmungen

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes: 1. Kulturelle Vielfalt «Kulturelle Vielfalt» bezieht sich auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Diese Ausdrucksformen werden innerhalb von Gruppen und Gesellschaften sowie zwischen ihnen weitergegeben. Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den vielfältigen Arten des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Technologien verwendet werden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juli 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Oktober 2008 AS 2008 4823; BBl 2007 7297

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2008 4821

[^3]: SR 0.120