Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das Nationale Ermittlungssystem (NES-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom
1 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und 7. Oktober 1994 gemeinsame Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG),
2 Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
3 4 und Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für das Informationssystem JANUS der Bundeskriminalpolizei nach Artikel 10, 11, 13 und 18 BPI:
- a. die verantwortliche Behörde;
- b. die Struktur und den Inhalt;
- c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen;
- d. die Datenbearbeitung
- e. den Datenschutz und die Datensicherheit;
2 Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
- a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;
- b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI;
- c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI;
- d. Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI.
5 System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Artikel 12 e. BPI.
Art. 2 Zweck des JANUS und seiner Subsysteme
1 Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.
2 Das System Bundesdelikte unterstützt:
- a. die gesetzlichen Informations-, Koordinationsund Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei;
- b. die Durchführung von Vorermittlungen im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes;
- c. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit der Grenzwacht und den Zollorganen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;
- d. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität.
3 Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen
6 und ausserhalb des Anwendungsbereiches der Strafprozessordnung , des ZentG und
7 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inne-
8 ren Sicherheit (BWIS) und des NDG liegen.
4 Das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.
Art. 3 Anwendungsbereiche
1 Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 ZentG erforderlich sind:
Fussnoten
[^1]: SR 360
[^2]: SR 361
[^3]: SR 121
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 269).
[^6]: SR 312.0
[^7]: SR 120
[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).
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