Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
1 , gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2006 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme):
- a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
- b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);
- c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16);
- d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17);
- e. Geschäftsund Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Art. 18).
Art. 3 Grundsätze
1 Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.
2 Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Polizeiund Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen
Polizeizusammenarbeit
1 Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.
2 Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht.
Art. 5 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang
mit Wartungsarbeiten
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.
2 Die mit Wartungsund Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit:
- a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungsund Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und
- b. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Art. 6 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung
der Daten
1 Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
2 Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:
- a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.
- b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
3 Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
4 Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistikoder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.
5 Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 7 Auskunftsrecht
1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes
3 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).
2 Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; Artikel 8 bleibt vorbehalten.
3 4 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67
5 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), die im
6 Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.
4 Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Arti-
7 8 kel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).
Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte
1 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:
- a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder
- b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
2 Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
3 Der Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft
9 eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG über den Datenschutz zu deren Behebung an fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.
4 Für die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten nach Absatz 3 gelten Artikel 27 Absätze 4–6 DSG sinngemäss.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an fedpol. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.
6 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2–5 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
7 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
8 Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden erwächst, so kann der Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragte empfehlen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund
Art. 9 Grundsatz
1 Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:
- a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10);
- b. das System Bundesdelikte (Art. 11);
- c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12);
- d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);
- e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).
2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.
Art. 10 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen
des Bundes
1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.
2 Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
3 10 11 Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der StPO bearbeitet.
4 Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
12 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeia. zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
- b. die Bundesanwaltschaft;
- c. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
13 14 d. fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
5 Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
Art. 11 System Bundesdelikte
1 Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informationsund Koordinationsaufgaben
15 ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.
2 Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
- a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden;
- b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind;
- c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität;
- d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.
3 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
4 Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden . Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.
5 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
16 a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
- b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der
17 ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 übertragenen Aufgaben;
- c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
18 d. fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.
6 Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;
- b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
- c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.
Art. 12 System internationale und interkantonale Polizeikooperation
1 Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
- a. zum Austausch: 1. von kriminalpolizeilichen Informationen, 2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, 3. von Informationen zur Suche nach Vermissten, 4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;
- b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.
2 Das System enthält:
- a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizeiund Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;
- b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom
19 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bear- 7. Oktober 1994 beitet werden.
3 Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:
- a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren inoder ausländischer Strafverfolgungsund Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;
- b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;
- c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.
4 Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.
5 Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
6 Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
20 die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeia. zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
- b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das BJ zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshil-
21 fegesetz vom 20. März 1981 übertragenen Aufgaben;
- c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten.
Art. 13 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich
ihrer Strafverfolgungskompetenzen
1 Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.
2 Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.
3 Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.
4 Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
Art. 14 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung
und bei der Suche nach vermissten Personen
1 Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.
2 Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Fingerund Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informations-
22 systemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.