Verordnung vom 15. Oktober 2008 über den Nationalen Polizeiindex (Polizeiindex-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a und 19 des Bundesgesetzes

1 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), vom 13. Juni 2008 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) nach Artikel 17 BPI.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme

1 Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsund den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.

2 Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme:

3 Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1

2 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008 .

4 Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.

Art. 3 Zweck des Indexes

1 Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechtsund Amtshilfe vereinfachen.

2 Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Im Index bearbeitete Personendaten

1 Der Index enthält:

2 Es dürfen nur Daten erfasst werden über:

Art. 5 Zugriffsberechtigungen

1 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:

3 c. der Nachrichtendienst des Bundes;

4 ; gesetz vom 20. März 1981

5 k. die Behörden, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom

6 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut sind;

2 Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:

3 Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten sind im Anhang geregelt.

Art. 6 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich:

7 vom 15. Oktober 2008 ;

8 ordnung vom 15. Oktober 2008 ;

9 nung vom 15. Oktober 2008 ;

10 Verordnung vom 7. Mai 2008 ;

Art. 7 Archivierung

1 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–c an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundes-

11 gesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz

12 vom 26. Juni 1998 .

2 Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 47 der N-SIS Verordnung

13 vom 7. Mai 2008 .

3 Die Ablieferung von Daten zur Archivierung aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

1 Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

14 ; Verordnung vom 15. Oktober 2008

15 ; nung vom 15. Oktober 2008

16 ; ordnung 15. Oktober 2008

17 ; N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008

2 Personen, über die in den Quellsystemen keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

Art. 9 Verantwortlichkeit für den Betrieb

Fedpol trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 10 Sorgfaltspflichten

Die am Index beteiligten Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Protokollierung

1 Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist ausschliesslich der oder dem Datenschutzbeauftragten fedpol zugänglich.

2 Der oder die Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung zu folgenden Zwecken auswerten:

3 Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.

Art. 12 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

18 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung

19 vom 26. September 2003 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Die angeschlossenen Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

Art. 13 Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 14

1 Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes gedeckt. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

20 Die Verordnung vom 22. November 2006 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 361

[^2]: SR 361.2

[^3]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 17 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^4]: SR 351.1

[^5]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 4. März 2011 über die Personensicherheits- prüfungen, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1031).

[^6]: SR 120

[^7]: SR 361.2

[^8]: SR 360.2

[^9]: SR 361.0

[^10]: SR 362.0

[^11]: SR 235.1

[^12]: SR 152.1

[^13]: SR 362.0

[^14]: SR 360.2

[^15]: SR 361.2

[^16]: SR 361.0

[^17]: SR 362.0

[^18]: SR 235.11

[^19]: SR 172.010.58

[^20]: [AS 2006 4875, 2008 3215]

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