Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen zum SIS II (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung[^1]
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 28. März 2008
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 21. Februar 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^2] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (LA) (erste Lesung)
Annahme des Rechtsakts
Dokument des Rates: PE-CONS 3661/06 SIRIS 194 SCHENGEN 99 COMIX 932 CODEC 1237 OC 870 + COR 1 (en) + REV 1 (lt) 15919/06 CODEC 1423 SIRIS 214 SCHENGEN 104 COMIX 1000
Datum der Annahme: 20.12.2006»[^3]
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 21. Februar 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Kopie:
Europäische Kommission, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, Brüssel
Fussnoten
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: SR 0.362.31
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dez. 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.