Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 2006 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):

3 a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 ;

4 ; b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908

5 ; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006

6 d. Bankengesetz vom 8. November 1934 ;

7 ; e. Börsengesetz vom 24. März 1995

8 ; f. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997

9 g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 ;

10 11 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 . h.

2 Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.

Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen

1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.

2 Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen

12 diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.

Art. 3 Beaufsichtigte

Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:

13 c. …

14 Ziele der Finanzmarktaufsicht Art. 4 Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

15 Art. 5 Rechtsform, Sitz und Name

1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 6 Aufgaben

1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.

2 Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.

Art. 7 Regulierungsgrundsätze

1 Die FINMA reguliert durch:

2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

5 Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 8 Organe

Die Organe der FINMA sind:

Art. 9 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.

16 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Fachvertretung

1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

2 Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht .

17 Art. 13 Personal

1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 18 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

3 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

4 Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung:

5 Er unterbreitet die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sach-

19 walter).

2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 15 Finanzierung

1 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:

20 Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. Novema.

21 22 ber 1934 , nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 und dem Pfand-

23 briefgesetz vom 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1 b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend. bis 24 . Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom a

25 19. Juni 2015 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz oder, wenn keine Effekten umgesetzt werden, der Bruttoertrag massgebend.

26 2006 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.

27 vom 17. Dezember 2004 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.

28 vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.

29 … e.

3 Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.

4 Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

Art. 16 Reserven

Die FINMA bildet innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets.

Art. 17 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Ver-

30 31 antwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

3. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht

Art. 21

1 Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.

2 Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.

3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit und Datenbearbeitung

Art. 22 Information der Öffentlichkeit

1 Die FINMA informiert die Öffentlichkeit jährlich mindestens einmal über ihre Aufsichtstätigkeit und Aufsichtspraxis.

2 Sie informiert nicht über einzelne Verfahren, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis, insbesondere, wenn die Information nötig ist:

3 Hat sie über ein Verfahren informiert, so informiert sie unverzüglich auch über dessen Einstellung. Auf Verlangen des Betroffenen kann davon abgesehen werden.

4 Sie trägt bei ihrer gesamten Informationstätigkeit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen Rechnung. Die Veröffentlichung von Personendaten kann in elektronischer oder gedruckter Form erfolgen.

Art. 23 Datenbearbeitung und öffentliches Verzeichnis

1 Die FINMA bearbeitet im Rahmen der Aufsicht nach diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Sie regelt die Einzelheiten.

2 Sie führt ein Verzeichnis der Beaufsichtigten. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

3. Kapitel: Aufsichtsinstrumente

1. Abschnitt: Prüfung

32 Art. 24 Grundsatz

1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:

33 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaften; oder

2 Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.

3 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730 b Absatz 2 des

34 Obligationenrechts sinngemäss.

4 Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

5 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

35 Prüfbeauftragte Art. 24 a

1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen.

2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten.

3 Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

36 Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

1 Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.

2 Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.

37 Art. 26

Art. 27 Berichterstattung und Massnahmen

1 Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften

38 Beaufsichtigten zur Verfügung.

2 Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.

3 Bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und schweren Missständen benachrichtigt die Prüfgesellschaft die FINMA ohne Verzug.

Art. 28 Aufsicht über die Prüfgesellschaften

1 39

2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der

40 jeweiligen Gesetzgebung benötigen.

41 Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft Art. 28 a

1 Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.

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