Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 14. November 2008 über den elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten (Datenverordnung RAB, DV-RAB)
gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung
1 (RAV), vom 22. August 2007 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 des Bundes-
2 gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG).
Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten
1 Nicht öffentlich zugänglich sind Daten, die nicht im Revisorenregister enthalten sind (Art. 19 f. RAV) und die sich aus den Zulassungsgesuchen, den mit den Gesuchen eingereichten Unterlagen oder den Zulassungsentscheiden ergeben oder die auf
3 andere Weise in Anwendung des RAG erhoben werden.
2 Die nicht öffentlich zugänglichen Daten und der Umfang des Zugriffes sind im Anhang aufgelistet. 2. Abschnitt: Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten
Art. 3 Anwendbares Recht
Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen über die Amtsund Rechtshilfe des Bundesgeset-
4 5 zes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, des RAG und des jeweiligen Vollzugsrechts.
Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff
1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten stellen.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
- a. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Daten erfüllt sind;
- b. die Art der Informationen oder Unterlagen, für die um Zugriff ersucht wird, sowie den Zweck des Zugriffs;
- c. die betroffenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen; und
- d. Namen, Vornamen und Anschrift der zugriffsberechtigten Personen.
3 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden müssen zudem die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen und die Kosten für die Installation des elektronischen Zugriffs tragen.
Art. 5 Zugriffsberechtigte Personen
1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden bezeichnen zwei Personen, die elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten erhalten sollen.
2 Diese beide Personen dürfen ihre persönliche Zugriffsberechtigung nicht an Dritte weitergeben.
Art. 6 Aufhebung oder Unterbrechung des Zugriffs
Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten kann jederzeit aufgehoben oder unterbrochen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht mehr erfüllt sind.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 221.302.3
[^2]: SR 221.302
[^3]: SR 221.302
[^4]: SR 235.1
[^5]: SR 221.302
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