Verordnung der Übernahmekommission vom 21. August 2008 über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-08-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 23, 28, 29 Absatz 3, 30 Absatz 2, 31 Absätze 3 und

2 5, 32 Absatz 2 und 33 a des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

(Art. 1 und 28 Bst. c BEHG) Diese Verordnung regelt, wie die Lauterkeit und die Transparenz von öffentlichen Kaufangeboten sowie die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sichergestellt werden.

Art. 2 Begriffe

(Art. 2 Bst. a und e BEHG) In dieser Verordnung gelten als:

3 (BEHV-FINMA). 2008

Art. 3 Aufgabe

(Art. 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 33 a Abs. 1 BEHG)

1 Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Angebote) im Einzelfall.

2 Ihre Entscheide ergehen in der Form von Verfügungen.

Art. 4 Ausnahmen

(Art. 28 BEHG)

1 Die Übernahmekommission kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gewähren, sofern diese durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind.

2 4 Sie kann namentlich den Anbieter von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und:

2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes

Art. 5 Grundsatz und Inhalt

(Art. 28 Bst. a BEHG)

1 Der Anbieter kann ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden.

2 Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:

5 Sprachen Art. 6 (Art. 28 Bst. a und b BEHG)

1 Die Voranmeldung muss auf Deutsch und Französisch verfasst werden.

2 Falls die Voranmeldung in einer weiteren Sprache veröffentlicht oder bei Investoren in Umlauf gebracht wird, muss diese Version mit dem deutschen und französischen Text übereinstimmen und sämtliche weiteren Angebotsdokumente sind ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Die Angebotsdokumente in dieser weiteren Sprache sind elektronisch gemäss Artikel 6 a zu veröffentlichen.

3 Der Anbieter ist für die Übereinstimmung der verschiedenen Sprachversionen verantwortlich.

6 Art. 6 a Elektronische Veröffentlichung (Art. 28 Bst. a und b BEHG)

1 Die Voranmeldung wird verbreitet durch:

2 Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an der die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.

3 Die Voranmeldung muss den Angebotsempfängern bis zum Vollzug des Angebotes auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite zugänglich sein.

4 Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.

5 Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.

6 Die Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität bleiben vorbehalten.

7 Art. 6 b Veröffentlichung in den Zeitungen (Art. 28 Bst. a und b BEHG) Spätestens am dritten Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung muss die Voranmeldung landesweit bekannt gemacht werden, indem sie gleichzeitig in mindestens je einer deutschund französischsprachigen Zeitung veröffentlicht wird.

Art. 7 Wirkungen

(Art. 28 Bst. a BEHG)

1 Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.

2 Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirken (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

3 Der Zeitpunkt der Voranmeldung ist massgebend für:

8 f. die Pflicht, eine Baralternative anzubieten (Art. 9 a ).

Art. 8 Massgeblicher Zeitpunkt

(Art. 28 Bst. a BEHG)

1 Die Voranmeldung entfaltet die in Artikel 7 genannten Rechtswirkungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in den Zeitungen.

2 Sie entfaltet diese Rechtswirkungen im Zeitpunkt ihrer elektronischen Veröffentlichung, wenn sie innert Frist gemäss Artikel 6 b in den Zeitungen veröffentlicht

9 wird.

3. Kapitel: Angebot

Art. 9 Gleichbehandlungsgrundsatz

(Art. 24 Abs. 2 und 28 Bst. c BEHG)

1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Finanzinstrumente, auf die sich das Angebot bezieht.

2 Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Finanzinstrumente, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese.

3 Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt.

4 Das Angebot muss sich auch auf Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus Finanzinstrumenten bis zum Ende der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5) stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Finanzinstrumente selbst.

5 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde, so kann der Anbieter den Preis des Angebotes frei bestimmen. Er muss dabei darauf achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er diese anteilsmässig berücksichtigen.

6 Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen,

10 11 mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2 BEHV-FINMA .

12 Freiwillige Tauschangebote Art. 9 a (Art. 24 Abs. 2, 28 Bst. c BEHG)

1 Bei freiwilligen Angeboten, deren Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine vollständige Barzahlung anbieten (Baralternative), falls er in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Angebotes und dessen Vollzug Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erwirbt.

2 Sofern bei einem Kontrollwechsel-Angebot der Angebotspreis ganz oder teilweise aus Effekten besteht, muss der Anbieter den Aktionären eine Baralternative anbieten, falls er in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebotes Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft gegen bar erworben hat, welche 10 Prozent oder mehr des Aktienoder Partizipationskapitals der Zielgesellschaft ausmachen.

13 Art. 9 b Wert der Baralternative (Art. 24 Abs. 2, 28 Bst. c BEHG) Bei allen Tauschangeboten können die angebotenen Effekten und die Baralternative einen unterschiedlichen Wert aufweisen.

Art. 10 Best Price Rule

(Art. 24 Abs. 2 und 28 Bst. c BEHG)

1 Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebotes bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebotes anbieten ( Best Price Rule ).

2 Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar.

Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe

(Art. 24 Abs. 3 und 28 Bst. f BEHG)

1 Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Artikel 10 Absätze 1 und 2

14 BEHV-FINMA sinngemäss.

2 Von der Vertreterin oder dem Vertreter des Anbieters wird nicht vermutet, dass sie oder er in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt.

Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken

(Art. 24 Abs. 3 und 28 Bst. f BEHG)

1 Personen, die mit dem Anbieter nach Artikel 11 zusammenwirken, müssen folgende Regeln einhalten:

15 b. die Regeln über die Gleichbehandlung, insbesondere die Pflicht, eine Baralternative anzubieten und die Best Price Rule (Art. 9 a und 10);

2 Eine Pflicht der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen zur Bezahlung des Angebotspreises besteht unter Vorbehalt anders lautender Ankündigungen im Angebot nicht.

3 Die Beteiligungen an der Zielgesellschaft der mit dem Anbieter zusammenwirkenden Personen werden der Beteiligung des Anbieters hinzugerechnet (Art. 19 Abs. 1 Bst. f und g, 44 Abs. 3 und 47).

Art. 13 Bedingungen des Angebotes

(Art. 28 Bst. b BEHG)

1 Hat der Anbieter ein begründetes Interesse, so kann das Angebot an Bedingungen

16 geknüpft werden. Für Pflichtangebote gilt Artikel 36 BEHV-FINMA .

2 Das Angebot darf grundsätzlich nur an Bedingungen geknüpft werden, deren Eintritt der Anbieter selbst nicht massgeblich beeinflussen kann.

3 Falls der Anbieter aufgrund der Art der Bedingungen einen Beitrag zu deren Eintritt zu leisten hat, muss er alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, damit die Bedingungen eintreten.

4 Der Anbieter kann auf einzelne oder alle Bedingungen jederzeit verzichten. Der Vollzug des Angebotes hat den Verzicht auf alle noch ausstehenden Bedingungen zur Folge.

5 In der Regel muss der Anbieter mit der definitiven Meldung des Zwischenergeb-

17 nisses (Art. 44 Abs. 2) feststellen, dass:

6 Er kann diese Feststellung bis zum Vollzug des Angebotes aufschieben, sofern:

Art. 14 Dauer des Angebotes

(Art. 27 Abs. 2 und 28 Bst. e BEHG)

1 Das Angebot kann erst nach Ablauf einer Karenzfrist angenommen werden.

2 Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts in den Zeitungen. Sie kann von der Übernahmekommission

18 verlängert oder verkürzt werden.

3 Das Angebot muss mindestens 20 Börsentage offen bleiben. Diese Frist kann auf Gesuch des Anbieters bis auf zehn Börsentage verkürzt werden, wenn:

4 Das Angebot darf höchstens während 40 Börsentagen offen bleiben. Eine kürzere Angebotsfrist darf auf 40 Börsentage verlängert werden, wenn der Anbieter sich dies im Angebot vorbehalten hat. Eine Verlängerung über 40 Börsentage hinaus bedarf der Zustimmung der Übernahmekommission. Die Übernahmekommission kann den Zeitplan eines Angebotes anpassen, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.

5 Kommt das Angebot zustande, so muss der Anbieter während zehn Börsentagen ab der Veröffentlichung der definitiven Meldung des Zwischenergebnisses ein Recht zur nachträglichen Annahme des Angebotes einräumen (Nachfrist). Dies gilt auch

19 bei einem unbedingten Angebot.

6 In der Regel muss das Angebot spätestens am zehnten Börsentag nach Ende der Nachfrist vollzogen sein. Bleibt das Angebot an Bedingungen geknüpft (Art. 13 Abs. 5), so kann der Vollzug mit der vorgängigen Zustimmung der Übernahmekommission aufgeschoben werden. Der Zeitpunkt des Vollzugs des Angebotes ist im Angebotsprospekt anzugeben.

Art. 15 Änderung eines Angebotes

(Art. 28 Bst. e BEHG)

1 Ein veröffentlichtes Angebot kann nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).

2 20 Für die Veröffentlichung der Änderung des Angebotes gilt Artikel 18.

3 Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen.

4 Wird eine Änderung jedoch weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebotes veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt. Beide Fristen werden auf fünf Börsentage verkürzt, wenn der Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht wird.

5 Die elektronische Veröffentlichung ist für die Einhaltung der Fristen massgeb-

21 lich.

Art. 16 Rücktrittsfrist bei untersagtem Angebot

(Art. 26 und 28 Bst. b BEHG) Wird ein Angebot untersagt, so kann jede Empfängerin und jeder Empfänger des Angebotes innerhalb eines Jahres, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder einen bereits vollzogenen Verkauf rückgängig machen.

4. Kapitel: Angebotsprospekt

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 17 Grundsätze

(Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG)

1 Der Angebotsprospekt enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können.

2 Erlangt der Anbieter während der Dauer des Angebotes Kenntnis von für die Empfängerinnen und Empfänger des Angebotes wesentlichen Informationen, so muss er den Angebotsprospekt ergänzen.

3 Er muss den Angebotsprospekt sowie allfällige Ergänzungen der Übernahmekommission spätestens am Tag der Veröffentlichung zur Prüfung vorlegen.

22 Art. 18 Veröffentlichung des Angebotsprospektes

1 Die Artikel 6–6 b sind auf den Angebotsprospekt anwendbar.

2 Anstelle des vollständigen Angebotsprospektes kann der Anbieter in den Zeitungen ein Angebotsinserat veröffentlichen, das die folgenden Angaben enthält:

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 19 Angaben über den Anbieter

(Art. 24 Abs. 1 und 28 Bst. b BEHG)

1 Der Angebotsprospekt enthält die folgenden Informationen:

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