Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-10-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

1 (FINMAG) vom 22. Juni 2007 sowie Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:

Art. 3 Kostenaufteilung

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen

3 direkt zu:

4 dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundea. nen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); bis 5 . dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a a FINMAG); ter 6 a . … quater 7 bis . dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); a quinquies 8 a . dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transakbis tionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); sexies 9 a . dem Bereich der Personen nach Artikel 1 b des Bankengesetzes vom

10 8. November 1934 (BankG);

11 g. …

2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.

Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

1 Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

2 Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer:

2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantonsund Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amtsund Rechtshilfe.

Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die

12 Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 7 Auslagen

1 Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.

2 13 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.

Art. 8 Gebührenansätze

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.

5 Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste

14 einrichten.

Art. 9 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren

Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11

15 AllgGebV .

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage

1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabe-

16 jahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 12 Grundund Zusatzabgabe

1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der

17 ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.

2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

3 18

Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der

19 Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.

20 Erhebung der Abgabe Art. 14

1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

3 Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Überoder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung

1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

2 Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der

21 AllgGebV .

2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler 22 23

Art. 16 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

24 3. 150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchsta-

25 be a der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Effektenhändler;

26 c. …

2 27 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17 Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz

28 gedeckt.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom

29 30 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.

31 Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige Ausländische Banken und Effektenhändler müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

2 a . Abschnitt: Finanzmarktinfrastrukturen 32

Art. 19 a Grundabgabe

1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:

33 19. Juni 2015 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme: 1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken, 2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken.

Art. 19 b Zusatzabgaben

Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

Art. 19 c Berechnung der Zusatzabgaben

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom

34 3. Dezember 2015 gemeldet werden müssen.

Art. 19 d Bruttoertrag

Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des Obli-

35 gationenrechts .

2 b . Abschnitt: Personen nach Artikel 1 b BankG 36

Art. 19 e Grundabgabe

37 Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1 b BankG pro Jahr.

Art. 19 f Zusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

3 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959 b des

38 Obligationenrechts . Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen

5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als

5 Millionen Franken;

5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von weniger als

5 Millionen Franken;

39 gen.

2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagen- .

40 gesetzes vom 23. Juni 2006 , KAG) Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.

4 Der Bruttoertrag setzt sich aus sämtlichen Vergütungen wie Honorarund Kom-

41 missionseinnahmen zusammen.

Art. 21 Zusatzabgabe

1 Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:

42 tiver Kapitalanlagen.

2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

43 Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen

1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.

2 Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

44 Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken

1 Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorarund Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

3 Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt:

45 vom 17. Dezember 2004 (VAG) der FINMA unterstellt ist;

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