Verordnung des SBFI vom 19. September 2008 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Information und Dokumentation/Fachmann Information und Dokumentation mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
70507
Fachfrau Information und Dokumentation EFZ/
Fachmann Information und Dokumentation EFZ
Agente en information documentaire CFC/
Agent en information documentaire CFC
Gestrice dell’informazione e della documentazione AFC/
Gestore dell’informazione e della documentazione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen Information und Dokumentation und Fachmänner Information und Dokumentation[^3] auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie setzen ihr Fachwissen, ihr breites Allgemeinwissen und ihre praktischen Kenntnisse in den verschiedenen Gebieten der dokumentarischen Information ein. Namentlich sind sie qualifiziert zur Erledigung von Aufgaben in Archiven, Bibliotheken, Dokumentationen oder in anderen Informationsverwaltungsstellen;
- b. Sie bewältigen Aufgaben und Anforderungen in den Bereichen Erwerben und Übernehmen, Erschliessen sowie Aufbewahren und Erhalten von Informationen und Dokumentationen;
- c. Sie sind fähig, intern und extern zu kommunizieren, Auskunft zu geben und zu recherchieren;
- d. Sie beherrschen die Mittel und die Arbeitsweisen der Informations- und Reproduktionstechnik;[^4]
- e. Sie beherrschen die Administration;
- f. Sie zeichnen sich besonders aus durch kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität sowie eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Handlungskompetenzen
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
2 Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Erwerben und Übernehmen;
- b. Erschliessen;
- c. Aufbewahren und Erhalten;
- d. Informations- und Reproduktionstechnik;[^5]
- e. interne und externe Kommunikation;
- f. Kundenbeziehungen;
- g. Recherche;[^6]
- h. Information und Kultur;[^7]
- i. Administration.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
- b. Beratungsmethoden;
- c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
- d. Kreativitätstechniken;
- e. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. eigenverantwortliches Handeln;
- b. lebenslanges Lernen;
- c. Zuverlässigkeit und Genauigkeit;
- d. Kommunikationsfähigkeit;
- e. Konfliktfähigkeit;
- f. Teamfähigkeit;
- g. Belastbarkeit.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während[^8] der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1680 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 29 und höchstens 31 Tage zu 8 Stunden.[^9] Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird[^10].
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:[^11]
- a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
- b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule;
- c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest;
- d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^12] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Information und Dokumentation EFZ oder Fachmann Information und Dokumentation EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte Informations- und Dokumentationsassistentin oder gelernter Informations- und Dokumentationsassistent mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder gleichwertige Abschlüsse mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Information und Dokumentation EFZ[^13] oder des Fachmanns Information und Dokumentation EFZ und mit jeweils mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
- b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person[^14] über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten
Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Fachfrau Information und Dokumentation EFZ[^15] oder des Fachmanns Information und Dokumentation EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
- c.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 3–4 Stunden.[^16] Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Berufskenntnisse im Umfang von 3 Stunden.[^17] Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^18] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. praktische Arbeit: 40 %;
- b. Berufskenntnisse: 20 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %;
- d. Erfahrungsnote: 20 %.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a. den berufskundlichen Unterricht;
- b. die überbetrieblichen Kurse.
4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten[^19] des berufskundlichen Unterrichts.
5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 3 benoteten Kompetenznachweise[^20].
Art. 21 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 %;
- b. Berufskenntnisse: 30 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 23
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Information und Dokumentation EFZ»/«Fachmann Information und Dokumentation EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 24 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ[^21]
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau/ Fachmann Information und Dokumentation EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. 3 bis 5 Vertreterinnen oder Vertretern der Ausbildungsdelegation I+D;
- b. 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
- c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:[^22]
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
- a. das Reglement vom 15. Juli 1997[^23] über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Informations- und Dokumentationsassistenten/der Informations- und Dokumentationsassistentin;
- b. der Lehrplan vom 15. Juli 1997[^24] für den beruflichen Unterricht des Informations- und Dokumentationsassistenten/der Informations- und Dokumentationsassistentin.
2 Die Genehmigung des Reglements vom 24. Juni 2004 über die Einführungskurse für Informations- und Dokumentationsassistentinnen/Informations- und Dokumentationsassistenten wird widerrufen.
3 Die Genehmigung des Bildungsplans vom 19. September 2008 für die Fachfrau/ den Fachmann Information und Dokumentation wird widerrufen.[^25]
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Informations- und Dokumentationsassistentin/ Informations- und Dokumentationsassistent vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Informations- und Dokumentationsassistentin/ Informations- und Dokumentationsassistent bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 27 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
3 Die Änderungen vom 30. Oktober 2014 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Ausgenommen sind die Änderungen der Bestimmungen zum Qualifikationsverfahren; diese treten am 1. Januar 2018 in Kraft.[^26]
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^4]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^5]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^6]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^7]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^8]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^9]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^10]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^11]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^12]: SR 412.101.241
[^13]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^14]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^15]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^16]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018
[^17]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018
[^18]: SR 412.101.241
[^19]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018
[^20]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2018
[^21]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^22]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^23]: BBl 1997 IV 143
[^24]: BBl 1997 IV 143
[^25]: Fassung vom 30. Oktober 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015
[^26]: Eingefügt am 30. Oktober 2014