Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

1 (WG) gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 und auf Artikel 150 a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes

2 vom 3. Februar 1995 , verordnet:

1. Kapitel: Begriffe 3

4 Art. 1 Schreckschussund Signalwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern (Schreckschussund Signalwaffen), und die die im

5 Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 aufgeführten technischen Spezifikationen nicht erfüllen.

2 Nicht als Feuerwaffen gelten Schreckschussund Signalwaffen, die diese technischen Spezifikationen erfüllen.

6 Sprayprodukte Art. 1 a (Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verord-

7 nung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

8 3. Trommel;

9 1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil, 2. Verschluss, 3. Lauf;

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder

Waffenzubehör (Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holzund Kunststoffteile der Schäftung.

2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

10 Handund Faustfeuerwaffen Art. 4 a bis (Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.

2 Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

11 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granatund Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2 12 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

13 Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen Art. 5 a (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann.

14 Art. 5 b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO -, Imitations-, Schreckschussund Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

15 Art. 7 Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG) Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.

16 Art. 9 a Vermitteln (Art. 5 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 22 a Abs. 1 WG) Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.

1 a . Kapitel: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen 17

1. Abschnitt: Allgemeines 18

19 Art. 9 b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 6 WG)

1 Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.

2 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden.

20 Art. 9 c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 6 WG) Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzbeziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.

21 Art. 9 d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur Wird ein wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteil in einer Waffenhandlung durch einen neuen ersetzt, so ist für den Erwerb des neuen Bestandteils keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Inhaber oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung bleibt.

22 Art. 9 e Meldung der übertragenden Person Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen.

23 Art. 10

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder

besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang (Art. 6 a WG)

1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6 a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, so muss die Erbenvertretung die für Sammler und Sammlerinnen geltenden Voraussetzungen und Pflich-

24 ten erfüllen (Art. 28 e WG).

2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Das Gesuch ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

25 gen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. 4bis Die Erbenvertretung muss die zuständige Behörde innert 30 Tagen über die Erbteilung informieren und ihr mittteilen, welche Gegenstände welchen Erben und Erbinnen zugewiesen worden sind. Wurden Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen der Erbenvertretung selber zugewiesen, so kann die zuständige Behörde diese verpflichten, für diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung eine neue Ausnahmebewilligung einzuholen. Absatz 4 ist an-

26 wendbar.

5 Erwerben bei der Erbteilung Erben und Erbinnen, die nicht Erbenvertretung waren, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so müssen sie für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Aus-

27 nahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Absatz 4 ist anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

28 b. ...

29 ... e.

2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt

30 Artikel 49.

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7 b Abs. 1 WG) Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

2. Abschnitt: Messer und Dolche, Schlagund Wurfgeräte 31

Art. 13 a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 sowie 28 b WG)

1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

2 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1 insbesondere, wenn diese durch Menschen mit Behinderung oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

3 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Art. 13 b Ausnahmebewilligungen für Schlagund Wurfgeräte

(Art. 5 Abs. 6 und 28 b WG) Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG insbesondere, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.

3. Abschnitt: 32

Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und -schützinnen

Art. 13 c Voraussetzungen und Gültigkeit

(Art. 5 Abs. 6, 28 c und 28 d WG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28 d WG erfüllt sind.

2 Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

3 Die Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

4 Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen. Auf der Ausnahmebewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

Art. 13 d Gesuch um Erteilung

(Art. 5 Abs. 6, 28 c und 28 d WG)

1 Wer eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen und Sportschützinnen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

Art. 13 e Pflichten nach fünf und zehn Jahren

(Art. 5 Abs. 6, 28 c und 28 d WG)

1 Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28 d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.

2 Um den Nachweis zu erbringen, muss die betreffende Person der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:

3 Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.

Art. 13 f Nachweis der besonderen Voraussetzungen

(Art. 5 Abs. 6, 28 c und 28 d WG)

1 Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem Auszug aus der Vereinsund Verbandsadministration des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke-

33 rungsschutz und Sport (Art. 179 g –179 l des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme) oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden.

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