Verordnung vom 12. November 2008 über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-11-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes

1 , vom 21. März 2003 verordnet:

1. Abschnitt: Stellung

Art. 1

Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (Kommission) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57 a Absatz 1 des Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 .

2. Abschnitt: Tätigkeiten

Art. 2 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik

sowie der Forschung

1 Die Kommission verfolgt den Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit.

2 Sie kann Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten empfehlen.

Art. 3 Prüfung grundsätzlicher Fragen der nuklearen Sicherheit

1 Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, insbesondere in den Bereichen:

2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.

3 Sie kann auf Anfragen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.

Art. 4 Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften

1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.

2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.

3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.

Art. 5 Stellungnahmen

1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend:

2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.

3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.

4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.

Art. 6 Informationen

1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den

3 Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 .

2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bauoder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Zusammensetzung und Unabhängigkeit

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.

2 In der Kommission müssen kernenergiefreundliche sowie kernenergiekritische Kreise vertreten sein.

3 Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Kernanlagenbetreibern stehen, dürfen nicht die Mehrheit der Mitglieder ausmachen.

4 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Sie sind an keine Instruktionen gebunden. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 8 Ernennung

1 Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

2 Die Kommission kann dem UVEK Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.

Art. 9 Temporäre Fachgruppen

1 Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission temporäre Fachgruppen einsetzen.

2 Die temporären Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.

Art. 10 Expertinnen und Experten

Die Kommission kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 11 Sekretariat

1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses ist administrativ dem BFE zugeordnet.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission und der temporären Fachgruppen teil.

4. Abschnitt: Geschäftsführung

Art. 12 Sitzungen

1 Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.

2 Die Kommission kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI zu ihren Sitzungen und den Sitzungen temporärer Fachgruppen einladen.

Art. 13 Abstimmungen

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

3 Die Kommission kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.

Art. 14 Protokoll

Über die Verhandlungen der Kommission und der temporären Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.

Art. 15 Berichte

1 Die Kommission erstellt zuhanden des UVEK bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.

2 Sie erstattet dem UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffentlicht.

3 Weitere Berichte und Stellungnahmen werden in Absprache mit dem BFE veröffentlicht.

Art. 16 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der Expertinnen und Exper-

4 ten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

2 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren liegt insbesondere dann vor, wenn das Kommissionsmitglied oder die Expertin oder der Experte:

Art. 17 Verschwiegenheit

1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

3 5 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches ist das UVEK.

4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.

Art. 18 Entschädigung

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung

6 vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

7 Die Verordnung vom 14. März 1983 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.1

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 732.11

[^4]: SR 172.021

[^5]: SR 311.0

[^6]: SR 172.311

[^7]: [AS 1983 278, 2005 601 Anhang 7 Ziff. 1]

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