Gebührenverordnung vom 9. September 2008 des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Gebührenverordnung ENSI)

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-09-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Rat des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI-Rat),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007[^1] über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und für die Aufsichtstätigkeit sowie die Aufsichtsabgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI).

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 2 Gebühren

1 Das ENSI erhebt Gebühren:

für die Verfügungen und Dienstleistungen, die es im Rahmen seiner Vollzugskompetenz im Bereich der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und der Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern erbringt, namentlich für:

2 Die Aufsicht über die Kernanlagen umfasst namentlich:

Art. 3 Aufsichtsabgabe

1 Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2 Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:

Art. 4 Bemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand unter Anwendung eines Mittelansatzes pro Arbeitsstunde von höchstens 180 Franken berechnet (Zeit-Mittel-Tarif).

Art. 5 Gebührenzuschläge

1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 6 Auslagen

1 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.

2 Als Auslagen gelten insbesondere folgende Kosten:

Art. 7 Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben

1 Das ENSI kann die Gebühren und die Aufsichtsabgabe vierteljährlich erheben.

2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.2

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 732.1

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