Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13, 13 a und 60 des Medizinalberufegesetzes
1 2 (MedBG), vom 23. Juni 2006 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe;
- b. die Aufgaben der Organe;
- c. das Prüfungsverfahren;
- d. die Prüfungsgebühren;
- e. die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.
2. Abschnitt: Inhalt, Form und Bewertung der eidgenössischen Prüfung
Art. 2 Grundsätze
1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.
2 Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt.
3 Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und internationalen Grundsätzen und Anforderungen.
3 Art. 3 Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung
1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die folgenden Schweizerischen Lernzielkataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe:
4 a. Humanmedizin: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 2017 ;
5 ; b. Pharmazie: Lernzielkatalog vom 23. November 2016
6 7 Zahnmedizin: Lernzielkatalog vom 18. September 2017 ; c.
8 9 d. Chiropraktik: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 25. September 2017 ;
10 11 Veterinärmedizin: Lernzielkatalog vom 10. Oktober 2017 . e.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest.
12 Art. 4
Art. 5 Struktur und Bewertung
1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2 Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3 Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4 Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig
13 kompensiert werden.
5 14 …
15 Art. 5 a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
- a. Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Ausund Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
- b. Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Art. 6 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder
Inhaber ausländischer Diplome
1 Anerkennt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein ausländisches Diplom nicht und verlangt eine eidgenössische Prüfung, so legt sie fest:
- a. unter welchen Voraussetzungen die betreffende Person zur eidgenössischen Prüfung zugelassen wird; und
- b. ob die betreffende Person die ganze oder Teile der eidgenössischen Prüfung ablegen muss.
2 Sie berücksichtigt dabei namentlich die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen.
2. Kapitel: Verfahren der eidgenössischen Prüfung
1. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben
Art. 7 Prüfungskommissionen
1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
2 Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
3 Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
- b. Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
16 c. Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
17 d. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 a Absatz 2 vor.
- e. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
- f. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
18 g. …
Art. 8 Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie koordinieren die Vorbereitung, die Durchführung und die Bewertung der eidgenössischen Prüfungen mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und den Ausbildungsinstitutionen.
- b. Sie legen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Vorschläge der Prüfungskommissionen gemäss dieser Verordnung rechtzeitig vor.
- c. Sie kontrollieren die Vorbereitungsarbeiten für die eidgenössischen Prüfungen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
- d. Sie instruieren die Standortverantwortlichen über ihre Aufgaben.
19 e. und f. …
- g. Sie geben die Resultate der eidgenössischen Prüfungen bekannt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
Art. 9 Standortverantwortliche
1 Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
20 a. Sie organisieren in Absprache mit der Ausbildungsinstitution, der Prüfungskommission und dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössischen Prüfungen am Prüfungsstandort.
- b. Sie erstellen aufgrund der Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsaufgebote und stellen diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den Examinatorinnen und Examinatoren zu.
- c. Sie informieren die Examinatorinnen und Examinatoren, die Kandidatinnen und Kandidaten sowie weitere an der eidgenössischen Prüfung beteiligte Personen über die erlaubten Hilfsmittel.
- d. Sie beraten die Kandidatinnen und Kandidaten in Belangen der eidgenössischen Prüfungen.
2 Sie entscheiden über die Stichhaltigkeit der Verhinderungsoder Abbruchgründe.
3 Sind nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, so können sie ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen. Sie melden diese Personen dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
2 Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.
3 Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:
- a. Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
- b. Fachleute aus der Praxis.
4 Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.
2. Abschnitt: Prüfungsordnung
Art. 11 Prüfungstermine
1 Die eidgenössische Prüfung findet einmal im Jahr statt. Der Termin ist auf die universitären Prüfungssessionen und das Semesterende abzustimmen.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen die Prüfungstermine fest.
Art. 12 Anmeldung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bis zum offiziellen Anmeldetermin beim Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur eidgenössischen Prüfung anmelden.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Univer-
21 sitätsjahres den Anmeldetermin im Internet.
22 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen Art. 12 a
1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5 a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.
2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lassen.
23 Art. 12 b Prüfungsstandort
1 Die eidgenössische Prüfung ist grundsätzlich am Standort abzulegen, an dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat.
2 Falls aus organisatorischen Gründen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung an diesem Standort absolvieren können, kann die Prüfungskommission nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, das Absolvieren der Prüfung an einem anderen Standort derselben Prüfungssprache anordnen.
3 Die MEBEKO legt in ihren Vorgaben nach Artikel 5 a Buchstabe a fest:
- a. nach welchen Kriterien der Prüfungsstandort geändert wird;
- b. nach welchem Verfahren die davon betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt werden; und
- c. bis wann die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten über den Standortwechsel informiert werden.
24 Art. 12 c Prüfungssprache
1 Die Prüfungssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des gewählten Prüfungsstandorts.
2 Ausnahmen werden gewährt auf rechtzeitiges Gesuch einer Kandidatin oder eines Kandidaten hin, wenn identische Fragenhefte verwendet werden.
3 Bei zweisprachigen Prüfungsstandorten besteht die Möglichkeit, die Prüfungssprache zu wählen.
Art. 13 Zulassung
1 Die universitären Hochschulen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, rechtzeitig die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absolviert haben.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidgenössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen mit der Anmeldung
25 gemäss Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nachweisen, dass sie:
- a. in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang 60 Studienkreditpunkte erworben haben;
- b. einen Studiengang nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b MedBG absolviert haben.
3 Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung.
4 Wer sich nach dem offiziellen Anmeldetermin anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, es sei denn, die betreffende Person kann wichtige
26 Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
Art. 14 Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten
Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erstellt zuhanden der Standortverantwortlichen die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 15 Abmeldung
1 Angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten können sich vor Prüfungsbeginn von der Prüfung schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, abmelden.
2 Wer sich abmeldet, schuldet die Anmeldegebühr.
3 Wer sich nach dem Zulassungsentscheid abmeldet, schuldet zudem die Prüfungsgebühr, es sei denn, sie oder er kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.
Art. 16 Fernbleiben und Abbruch
1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
2 Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
3 Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
4 Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
5 Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.
Art. 17 Öffentlichkeit
1 Die eidgenössische Prüfung ist nicht öffentlich.
2 Personen, die der eidgenössischen Prüfung beiwohnen wollen, brauchen eine Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.
3 Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt.
Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung
1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
2 Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.
3 Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 19 Endgültiger Ausschluss
Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen.
Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.
2 Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.
Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.
2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.
Art. 22 Diplome
Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom und den entsprechenden Ausweis (Plastikkarte).
27 Art. 23 Sanktionen
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.
2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend verhalten oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der betroffenen Einzelprüfung wegweisen.
3 Die Standortverantwortlichen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, alle Vorkommnisse gemäss Absatz 2, unabhängig davon, ob sie die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten von der betroffenen Einzelprüfung weggewiesen haben.
4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden» erklären.
3. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 24 Datenbank der MEBEKO
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Diese enthält die eingegangenen Anmeldungen und die Zulassungsentscheide sowie folgende Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten:
- a. Name und Vorname(n), frühere Name(n);
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. Heimatort(e) und Nationalität(en);
- e. AHV-Nummer;
28 f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN );
- g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- h. die Prüfungsergebnisse.
2 Die Datenbank enthält zusätzlich:
- a. die Angabe, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossen ist;
- b. die eidgenössischen Diplome mit Datum und Ort der Ausstellung des Diploms;
- c. eine Statistik über die eidgenössische Prüfung.
29 Art. 25 Datenbekanntgabe
1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestanden haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.
2 Sie meldet auf Anfrage dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.
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