Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997

2 und auf Artikel 35 b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (ETHG) , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

3 a. die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung nach den Artikeln 7 und 7 a Absatz 1 Buchstaben a und b der Regierungsund

4 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) sowie des ETH-Bereichs im Bereich des Immobilienmanagements;

2 Sie gilt nicht für die Infrastrukturanlagen des Bundes im Zusammenhang mit Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Novem-

5 ber 2007 ; das Immobilienmanagement der Nationalstrassen richtet sich nach dem

6 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen.

Art. 2 Strategische Ziele

1 Der Bund stellt mit seinem Immobilienund Logistikmanagement eine angemessene Versorgung mit Immobilien und Logistikgütern sowie die langfristige Kosten- Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Er strebt dabei eine Erhöhung von Kostentransparenz, Kostenbewusstsein und wirtschaftlichem Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenswegkosten an.

2 Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

Art. 3 Grundsätze

1 Die Bauund Liegenschaftsorgane (BLO) im Bereich des Immobilienmanagements und das BBL im Bereich der Logistik erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerorientierung; sie berücksichtigen dabei die kulturellen und ökologischen Belange sowie die Anliegen der Menschen mit Behinderungen.

2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen. 2. Abschnitt: Vereinbarungen mit Bundesbehörden und anderen Institutionen

Art. 4 Vereinbarungen mit der Bundesversammlung, mit den

eidgenössischen Gerichten und der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft

1 Der Bundesrat genehmigt die Vereinbarungen:

7 8 nach Artikel 25 a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 , den Artib.

9 keln 18 und 62 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010

10 und Artikel 27 a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ;

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird ermächtigt, die Vereinbarungen auszuhandeln.

3 Es kann Anpassungen der Vereinbarungen selbstständig vereinbaren, soweit es um administrativ-technische Fragen geht, die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

11 Art. 5 Vereinbarungen mit anderen Institutionen Die BLO können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistungen im Immobilienmanagement erbringen für:

12 und d RVOV ;

2. Kapitel: Immobilienmanagement

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Immobilienportfolios

1 Das BBL-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien des Bundes, die weder zum VBS-Immobilienportfolio noch zum ETH-Immobilienportfolio gehören. Zum BBL-Immobilienportfolio gehören auch die Immobilien, welche bestimmt sind für die Aufgabenerfüllung:

13 b. der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b);

2 Das VBS-Immobilienportfolio umfasst alle durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Rahmen von Eigentumsoder Besitzverhältnissen genutzten und bewirtschafteten Immobilien, mit Ausnahme:

3 Das ETH-Immobilienportfolio umfasst alle Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.

Art. 7 Begriffe

1 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.

2 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.

3 Als BLO werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, welche für das Immobilienmanagement in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bereichen zuständig sind.

4 Als Benutzerorganisationen (BO) werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine oder mehrere Immobilien nutzen.

2. Abschnitt: Bauund Liegenschaftsorgane

Art. 8 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

1 Für das Immobilienmanagement sind als BLO verantwortlich:

2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.

3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD.

4 Das VBS legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsträger des VBS- Immobilienportfolios, der ETH-Rat diejenigen des ETH-Immobilienportfolios in Weisungen fest.

5 Die Weisungen des ETH-Rates beruhen auf dem Funktionendiagramm nach Anhang 1. Anhang 1 geht den Artikeln 9 und 12 dieser Verordnung bei Widersprüchen vor.

6 Der ETH-Rat wendet bei der finanziellen Führung des Immobilienportfolios des ETH-Bereichs im Eigentum des Bundes die Artikel 28–32, 34–39 sowie 49–52 a der

14 15 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 an.

Art. 9 Steuerung des Immobilienmanagements

1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, die dispositive und die operative Steuerung des Immobilienmanagements.

2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben:

16 Bauherren (KBOB) .

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 414.110

[^3]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

[^4]: SR 172.010.1

[^5]: SR 725.111

[^6]: SR 725.11

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5049).

[^8]: SR 173.110

[^9]: SR 173.71

[^10]: SR 173.32

[^11]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

[^12]: SR 172.010.1

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5049).

[^14]: SR 611.01

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1).

[^16]: www.bbl.admin.ch/kbob > Publikationen > Empfehlungen Nachhaltiges Bauen

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