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Verordnung des SBFI vom 3. November 2008 über die berufliche Grundbildung Elektronikerin/Elektroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2008-11-03

46505

Elektronikerin EFZ/Elektroniker EFZ

Electronicienne CFC/Electronicien CFC

Elettronica AFC/Elettronico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Elektronikerin EFZ oder Elektroniker EFZ.

2 Elektronikerinnen EFZ und Elektroniker EFZ entwickeln und realisieren in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten elektronische Hardware sowie Software. Sie wirken mit beim Bearbeiten von Aufträgen oder Projekten, beim Planen und Überwachen von Herstellungsprozessen für Elektronikprodukte und erstellen technische Dokumente. Sie fertigen elektronische Geräte oder Anlagen, führen Mess- und Prüfarbeiten, Inbetriebsetzungen oder Instandhaltungsarbeiten aus. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizient aus.[^4]

Elektronikerinnen EFZ und Elektroniker EFZ zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Ziele und Anforderungen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

2 Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Artikel 5 notwendig.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:

2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich und muss bis spätestens Ende des zweiten Bildungsjahres abgeschlossen sein.

3 Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.

4 Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:

5 In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens zwei Handlungskompetenzen auf.

Art. 5 Ressourcen

1 Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.

2 Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5[^9] können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen, und für die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind, sowie für die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt. Voraussetzung dafür ist eine dem erhöhten gesundheitlichen Risiko angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 7 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,25 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2400 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.[^10]

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 36 und höchstens 64 Tage zu je 8 Stunden und finden in den ersten beiden Bildungsjahren statt.

Art. 8 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulorts.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 9 Bildungsplan[^11]

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Art. 10 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^12] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 12[^13] Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 13 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2–3 …[^14]

Art. 13a[^15] Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Im überbetrieblichen Kurs

Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Elektronikerin EFZ/des Elektronikers EFZ erworben worden sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Artikeln 4–5 erworben worden sind.

2 Die Teilprüfung findet in der Regel Ende des 4. Semesters statt. Dieser Qualifikationsbereich wird wie folgt geprüft:

3 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Note der Teilprüfung, den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^17]

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Elektronikerin EFZ» oder «Elektroniker EFZ» zu führen.[^18]

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie

Art. 22[^19]

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^20]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Elektronikerin oder Elektroniker vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung als Elektronikerin oder Elektroniker bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 24a[^24] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2015

1 Die Änderung vom 9. November 2015 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Elektronikerin EFZ oder Elektroniker EFZ nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.

2 Die Änderung vom 9. November 2015 gilt für andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 33 BBG und Artikel 31 BBV für Elektronikerin EFZ oder Elektroniker EFZ ab dem 1. Januar 2020.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

3 Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^5]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^6]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^7]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^8]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^9]: SR 822.115.2

[^10]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^11]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^12]: SR 412.101.241

[^13]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^14]: Aufgehoben am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^15]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^16]: SR 412.101.241

[^17]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^18]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^19]: Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^20]: SR 172.31

[^21]: BBl 1997 IV 973

[^22]: BBl 1997 IV 973

[^23]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

[^24]: Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016