Verordnung vom 1. Juli 2008 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETH Zürich)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung

1 , vom 13. November 2003 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich).

Art. 2 Doktorate

1 Die ETH Zürich verleiht:

2 Sie gibt die Verleihung ihrer Doktordiplome öffentlich bekannt.

Art. 3 Doktortitel

1 Die ETH Zürich verleiht den Doktortitel «Doktor der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)» oder «Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. ETH Zürich)».

2 Ehrendoktoren und Ehrendoktorinnen erhalten den Doktortitel mit dem Zusatz «ehrenhalber» oder «honoris causa».

Art. 4 Doktoratsausschuss

1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.

2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind:

2 sorenverordnung ETH vom 18. September 2003 ;

3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin zu melden.

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate

1. Abschnitt: Zulassung

Art. 5 Grundbedingungen

1 Bedingung für eine Zulassung zum Doktorat sind gute wissenschaftliche Qualifikationen.

2 Um das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:

3 8. Oktober 1999 erfüllt, oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde;

Art. 6 Leiter oder Leiterin der Doktorarbeit

1 Bedingung für die Einleitung des Zulassungsverfahrens ist, dass ein Leiter oder eine Leiterin schriftlich zusagt, die Doktorarbeit zu leiten.

2 Leiter oder Leiterin kann sein:

Art. 7 Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren gliedert sich in zwei Phasen:

Art. 8 Provisorische Zulassung: Grundsätze

1 Der Bewerber oder die Bewerberin meldet sich beim Rektorat schriftlich an.

2 Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen für die Anmeldung erforderlich sind. Es leitet die Bewerbung mit einer Beurteilung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat an das vom Leiter oder von der Leiterin bezeichnete Departement weiter.

3 Der Doktoratsausschuss des Departements prüft die Bewerbungen und verfasst nach Rücksprache mit dem Leiter oder der Leiterin entsprechende Anträge zuhanden des Departements.

4 Das Departement stellt dem Rektor oder der Rektorin Antrag auf Zulassung oder Ablehnung.

5 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, b, c oder d erfüllen, werden in der Regel ohne weitere Bedingungen provisorisch zugelassen.

Art. 9 Provisorische Zulassung: Modalitäten

1 Der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat kann Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c oder d sowie von Artikel 6 erfüllen, ohne Rücksprache mit dem Departement provisorisch zum Doktorat zulassen. Für dieses verkürzte Verfahren hat eine generelle Zustimmung des Departements vorzuliegen.

2 Bei Kandidaten und Kandidatinnen, die nach Einschätzung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, überprüft der Doktoratsausschuss des zuständigen Departements die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers. Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden zusätzlichen Zulassungsbedingungen vor.

3 Der Rektor oder die Rektorin legt auf Antrag des Departements die zusätzlichen Zulassungsbedingungen fest.

Art. 10 Zusätzliche Zulassungsbedingungen

1 Für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen legt das Departement individuell eine Frist fest; diese beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr.

2 Das Rektorat überprüft, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

3 Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen und werden diese nicht bestanden, so können sie mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin innert sechs Monaten einmal wiederholt werden.

Art. 11 Immatrikulation und Einschreibung

1 Nach Eingang der vollständigen Bewerbungsunterlagen und nach positiver Beurteilung des Kandidaten oder der Kandidatin durch den Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat erfolgt eine vorläufige Immatrikulation.

2 Nach der provisorischen Zulassung zum Doktorat erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.

Art. 12 Forschungsplan

1 Provisorisch zugelassene Kandidaten und Kandidatinnen erstellen einen Forschungsplan. Dieser formuliert:

2 Der Forschungsplan wird dem Leiter oder der Leiterin sowie, nach Möglichkeit, einem Korreferenten oder einer Korreferentin vorgelegt.

3 Der Leiter oder die Leiterin legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor.

4 Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der Einschreibung vorzulegen. Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.

Art. 13 Definitive Zulassung

1 Die definitive Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:

2 Kandidaten und Kandidatinnen im Fast Track zum Doktorat werden erst definitiv zugelassen, wenn sie das Masterdiplom erworben haben;

3 Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen festlegen; diese bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

4 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Antrag des Departements über die Zulassung zum Promotionsverfahren.

2. Abschnitt: Doktorarbeit

Art. 14 Thema

Das Thema der Doktorarbeit muss schwerpunktmässig zum Fachgebiet des Leiters oder der Leiterin der Doktorarbeit gehören. Es kann disziplinübergreifend sein.

Art. 15 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit

1 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer oder Betreuerinnen des oder der Doktorierenden.

2 Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin einen Korreferenten oder eine Korreferentin und meldet ihn oder sie dem Rektor oder der Rektorin. Dies kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Forschungsplanes und muss spätestens zwei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Doktoratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens weitere Experten und Expertinnen bestimmen.

3 Die Doktorierenden erstatten dem Leiter oder der Leiterin auf dessen oder deren Begehren oder von sich aus über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter oder die Leiterin nimmt zum Bericht umgehend schriftlich Stellung.

Art. 16 Ausführung der Doktorarbeit

1 Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETH Zürich oder an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs auszuführen.

2 Eine Ausführung ausserhalb des ETH-Bereichs ist möglich, wenn das Thema der Arbeit dies erfordert und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind; sie bedarf der Genehmigung des Departements.

3 Der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit kann kurze Forschungsaufenthalte ausserhalb des ETH-Bereichs bewilligen.

4 In jedem Fall muss der Leiter oder die Leiterin Zutritt zu den benützten Einrichtungen und zu den Versuchsunterlagen haben.

Art. 17 Meinungsverschiedenheiten

1 Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und dem oder der Doktorierenden bemüht sich der betreffende Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Person um eine Schlichtung.

2 Bei Bedarf übernimmt der Prorektor oder die Prorektorin die Vermittlerrolle.

3 Bleiben die Vermittlungsbemühung erfolglos und will der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit die Betreuung niederlegen, so beruft der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin die Schlichtungskommission ein.

4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

Art. 18 Zusammensetzung der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus:

2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stellvertretung alle zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

3 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an der betroffenen Doktorarbeit beteiligt sind.

Art. 19 Verfahren vor der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag.

2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt dem Rektor oder der Rektorin ihre Empfehlung.

Art. 20 Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin

Führt der Leiter oder die Leiterin die Doktorarbeit entgegen dem Ergebnis des Verfahrens gemäss Artikel 17 ohne zureichende Gründe nicht weiter oder fällt er oder sie aus, so sorgt das Departement im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.

Art. 21 Sprache

1 Die Doktorarbeit wird auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst. Sprachmischungen sind unzulässig.

2 Der Rektor oder die Rektorin kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des oder der Doktorierenden Ausnahmen bewilligen.

3 In jedem Fall ist eine Kurzfassung auf Deutsch, Französisch oder Italienisch sowie auf Englisch zu verfassen.

3. Abschnitt: Doktoratsstudium

Art. 22 Zweck, Form und Anforderungen

1 Die Doktorierenden haben das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.

2 Ziele des Doktoratsstudiums sind:

3 Das Doktoratsstudium wird in Form von Kreditpunkten nachgewiesen.

4 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung von 25–30 Arbeitsstunden. Kreditpunkte werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.

5 Es wird der Nachweis von mindestens zwölf Kreditpunkten verlangt.

6 Die Doktorierenden müssen mindestens einen Drittel der nachzuweisenden Kreditpunkte ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.

7 Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann in Form von Kreditpunkten angerechnet werden.

8 Das Doktoratsstudium erfolgt im Rahmen eines individuell zusammengestellten Programms oder innerhalb eines reglementierten Doktoratsprogramms.

Art. 23 Individuelles Doktoratsstudium

1 Die Doktorierenden können, in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit, ihr Doktoratsstudium individuell zusammenstellen.

2 Wird die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt, so entscheidet das Departement auf Antrag des Leiters oder der Leiterin über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.

Art. 24 Doktoratsprogramme

Die Departemente können ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium in Form von Doktoratsprogrammen organisieren.

Art. 25 Detailbestimmungen

1 Die Departemente erlassen auf Antrag der Unterrichtskommissionen Detailbestimmungen zum individuellen Doktoratsstudium und zu den Doktoratsprogrammen.

2 Die Detailbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin.

4. Abschnitt: Promotionsverfahren

Art. 26 Prüfungskommission

1 Die Prüfungskommission besteht aus:

2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

3 Ist der Leiter oder die Leiterin nicht Professor oder Professorin, so muss mindestens ein Korreferent oder eine Korreferentin Professor beziehungsweise Professorin sein.

Art. 27 Doktorprüfung

1 Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet beziehungsweise die Fachgebiete der Doktorarbeit.

2 Die Prüfungskommission nimmt die Doktorprüfung ab.

3 Die Departementskonferenz legt fest, wie weit die Doktorprüfung öffentlich ist.

4 Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des Departements eine Verlängerung dieser Frist genehmigen.

Art. 28 Beurteilung der Doktorarbeit und der mündlichen Prüfung

1 Der Referent oder die Referentin sowie jeder Korreferent und jede Korreferentin erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.

2 Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden. Sie erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.

Art. 29 Wiederholung

1 Doktorierende, die die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.

2 Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Das Departement legt in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.

Art. 30 Erteilung des Doktordiploms

1 Die Departementskonferenz des Departements, in dem der oder die Doktorierende eingeschrieben ist, stellt der Studienkonferenz aufgrund des Berichts der Prüfungskommission Antrag auf Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

2 Die Studienkonferenz entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

3 Sie entscheidet aufgrund ihrer Bewertung der Doktorarbeit sowie der Ergebnisse der Doktorprüfung.

4 Sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Doktorarbeit.

Art. 31 Ausfertigung des Doktordiploms

1 Das Doktordiplom trägt:

2 Das Doktordiplom wird dem oder der Doktorierten anlässlich der Promotionsfeier nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit übergeben.

Art. 32 Führen des Doktortitels

Nach Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält der oder die Doktorierte eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.

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