Verordnung des EFD vom 3. Dezember 2008 über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung)
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1
1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV),
2 über Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 die Invalidenversicherung (IVV) und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom
3 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2 Sie setzt sich zusammen aus folgenden Einheiten: der Zentralen Ausgleichsstelle, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) mit der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST).
Art. 2 Organisation
1 Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.
2 Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.
Art. 3 Stellvertretung
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
2 Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.
Art. 4 Personaldienst
1 Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht
Die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle mit der Unterstützung durch das Interne Inspektorat der ZAS revidiert. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Zentrale Ausgleichsstelle, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
Art. 6 Aufgaben der Einheiten der ZAS
Die Aufgaben der Einheiten der ZAS sind wie folgt geregelt:
4 a. Zentrale Ausgleichsstelle: in Artikel 71 des Bundesgesetzes vom
5 über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG), in Artikel 174 AHVV, in Artikel 21 a des Familienzulagengesetzes
6 vom 24. März 2006 und in den Artikeln 18 a –18 i FamZV;
- b. EAK und SAK: in Artikel 62 AHVG;
- c. FAK-EAK: in Artikel 15 FamZV;
7 d. IVST: in Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und in Artikel 41 IVV.
2. Abschnitt: Auslandvertretungen
Art. 7
Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Zentrale Ausgleichsstelle, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung
8 nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung.
3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK
Art. 8 Kassenzugehörigkeit
1 Der EAK sind angeschlossen:
- a. der Bundesrat;
- b. die Bundesverwaltung;
- c. die eidgenössischen Gerichte;
- d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
2 Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
3 Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
1 Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
1 Die Verwaltungskosten der EAK werden von der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.
2 Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
3 Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK
Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.
Art. 12 Kassenzugehörigkeit
Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.
Art. 13 Organisation
1 Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
2 Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
1 Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
2 Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 15 Beiträge
1 Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK und der ZAS fest.
2 Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
Art. 16 Schwankungsreserve
Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 17 Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushalt-
9 ). gesetzes vom 7. Okt. 2005
2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverord-
10 . nung vom 5. April 2006
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
11 Die Verordnung vom 1. Oktober 1999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 831.101
[^2]: SR 831.201
[^3]: SR 836.21
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 8. Sept. 2010, in Kraft seit 15. Okt. 2010 (AS 2010 4495).
[^5]: SR 831.10
[^6]: SR 836.2
[^7]: SR 831.20
[^8]: SR 831.111
[^9]: SR 611.0
[^10]: SR 611.01
[^11]: [AS 1999 2822, 2001 1579, 2002 3720, 2005 2527]
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