Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1] (ZG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG).

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

Barmittel:

Art. 3 Auskunftserteilung

1 Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:

2 Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.

Art. 4 Vorläufige Beschlagnahme

1 Die Zollstelle kann nach Artikel 104 ZG Barmittel vorläufig beschlagnahmen.

2 Die vorläufige Beschlagnahme ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.

Art. 5 Strafbestimmung

Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.

Art. 6 Meldung der Zollstellen

1 Die Zollstellen melden der Oberzolldirektion:

2 Die Meldung ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.

Art. 7 Informationssystem

Die Meldungen nach Artikel 6 werden in einem besonderen Bereich des Informationssystems des Grenzwachtkorps (Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007[^2]) erfasst.

Art. 8 Amtshilfe

Die Oberzolldirektion gibt Daten aus dem Informationssystem im Einzelfall der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[^3]) sowie den zuständigen Polizeibehörden bekannt.

Art. 9 Analyse

Die Oberzolldirektion führt regelmässig Analysen über den Inhalt des Informationssystems durch.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Anhang A 8 Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007[^4] erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 631.061

[^3]: SR 955.0

[^4]: SR 631.061. Die aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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