Disziplinarordnung vom 15. Dezember 2008 betreffend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 16 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Disziplinarordnung gilt für die Studierenden, Hörerinnen und Hörer sowie Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende) im Rahmen ihres Studiums und ihrer Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) stehen.
2 Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens schliesst die Eröffnung eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht aus.
Art. 2 Disziplinarverstösse
Einen Disziplinarverstoss begeht, wer im Rahmen nach Artikel 1 Absatz 1:
- a. einer Weisung nicht Folge leistet oder gegen ein Verbot verstösst, das in einem Reglement der ETHL erlassen wurde;
- b. Sachen oder Personen absichtlich oder grobfahrlässig schädigt oder in Gefahr bringt;
- c. anlässlich einer Leistungskontrolle betrügt oder einen Betrugsversuch unternimmt oder Beihilfe zu einem Betrug oder Betrugsversuch leistet;
- d. eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat);
- e. Lehrveranstaltungen und andere Veranstaltungen, die von der ETHL organisiert sind, stört;
- f. Mitglieder von Diensten oder Organen der ETHL, des Lehrkörpers oder des Mittelbaus, Bedienstete, Studierende oder Besucherinnen und Besucher der ETHL nötigt;
- g. sich innerhalb oder ausserhalb der ETHL unwürdig aufführt, soweit die ETHL davon betroffen ist, oder darauf abzielt, den Ruf oder das Image der ETHL zu schädigen;
- h. eine nach dem schweizerischen Recht strafbare Handlung begeht;
- i. sich nicht an eine Massnahme nach Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 hält;
- j. eine Ausweisschrift der ETHL oder eine aufgrund der Zugehörigkeit zur ETHL zukommende Vergünstigung missbräuchlich nutzt.
Art. 3 Verjährung
Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Studierenden verjährt sechs Monate nach Entdeckung des Verstosses, spätestens aber zwei Jahre nachdem der Disziplinarverstoss begangen wurde.
Art. 4 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarbehörde kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen:
- a. Verweis;
- b. Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden);
- c. befristeter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen oder von allen Lehrveranstaltungen;
- d. Verweigerung der Zulassung zu einer Studienstufe;
- e. Androhung der Suspendierung vom Studium oder des Ausschlusses aus der ETHL;
- f. Suspendierung vom Studium an der ETHL für ein Semester oder ein Jahr;
- g. Ausschluss aus der ETHL.
2 Art und Umfang der Massnahme richten sich insbesondere nach dem Verstoss, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der Kooperation der oder des Studierenden bei der Untersuchung sowie nach dem Wert der verletzten oder gefährdeten Interessen oder Güter. Eine Strafmilderung ist möglich, wenn die oder der Studierende Reue zeigt und von sich aus für den entstandenen Schaden Ersatz leistet.
3 Ist eine Disziplinarmassnahme nicht angezeigt, so kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Die ETHL kann von fehlbaren Studierenden Schadenersatz fordern und eine schriftliche Entschuldigung bei dem oder der Geschädigten verlangen.
5 Bei besonders schwerwiegenden Fällen ist eine Suspendierung oder ein Ausschluss, von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich aufgrund eines Disziplinarverstosses ausgesprochen, auch für die ETHL gültig.
Art. 5 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Präsidentin oder der Präsident oder, wenn sie für den Fall zuständig ist, die Disziplinarkommission kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der ETHL vorsorgliche Massnahmen verhängen; sie oder er hört die Studierende oder den Studierenden vorgängig an diese Massnahmen können, für die Dauer des Disziplinarverfahrens, in der provisorischen Suspendierung vom Studium, der Aufhebung der Zugangsrechte dem Zutrittsverbot für das Gelände der ETHL bestehen.
2 Ist Gefahr im Verzug, so können ohne vorherige Anhörung der oder des Studierenden Sofortmassnahmen angeordnet werden.
2. Abschnitt: Disziplinarbehörden und Kompetenzen
Art. 6 Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
- a. die Präsidentin oder der Präsident der ETHL;
- b. die Disziplinarkommission.
Art. 7 Disziplinarkommission
1 Die Kommission besteht aus:
- a. einer Person mit juristischer Ausbildung, die nicht der ETHL angehört; diese Person hat den Vorsitz;
- b. zwei Professorinnen oder Professoren der ETHL;
- c. zwei Mitgliedern des Mittelbaus der ETHL;
- d. zwei Studierenden der ETHL.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL ernennt für eine Amtsdauer von vier Jahren die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die gleichen Anforderungen erfüllt. Wiederwahlen sind möglich.
3 Der Lehrkörper, der Mittelbau und die Studierenden ernennen ihre jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für eine zweijährige Amtsdauer. Wiederwahlen sind möglich.
4 Die Kommission tagt in einer nicht öffentlichen Sitzung. Erlauben es die Umstände, so kann sie auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
5 Die Kommission kann nur gültig beraten und entscheiden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Stellvertretung sowie mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Absatz 1 Buchstaben b–d genannten Körperschaften anwesend sind.
6 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen der Personen gefasst, die an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren teilnehmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
7 Das Sekretariat der Kommission wird von einem Dienst der ETHL übernommen.
Art. 8 Kompetenzen
1 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL entscheidet, wo es ihr oder ihm angemessen erscheint; sie oder er entscheidet auf der Grundlage einer Voruntersuchung und eines Antrags der internen Rechtskommission.
2 Stellt sich im Laufe oder am Ende der Untersuchung heraus, dass ein Disziplinarfall die Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten der ETHL überschreitet, so werden die Akten der Disziplinarkommission übergeben, die ab diesem Zeitpunkt für den Fall zuständig ist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der ETHL kann die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–e verhängen.
4 Die Disziplinarkommission kann die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 verhängen.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Einleitung des Verfahrens und anwendbare Regeln
1 Ein Disziplinarverfahren kann auf Antrag, auf Anzeige oder von Amtes wegen eingeleitet werden.
2 Die zuständige Disziplinarbehörde hat das Recht, offensichtlich unbegründeten Anträgen oder Anzeigen keine Folge zu leisten. Sie kann eine Disziplinaruntersuchung aus Opportunitätsgründen oder aus Mangel an Beweisen einstellen.
3 Disziplinarmassnahmen können erst nach einer Untersuchung und nach Anhörung des oder der Studierenden verhängt werden.
4 Die oder der Studierende kann zu einer Befragung vorgeladen werden, wenn die Untersuchung dies erfordert. Die Aussagen der oder des Studierenden werden in einem Protokoll festgehalten, das ihr oder ihm zur Genehmigung und Unterschrift vorgelegt wird.
5 Die Disziplinarbehörde kann in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
6 Wird aufgrund desselben Vorfalls auch eine Strafverfolgung eingeleitet, so kann das betreffende Disziplinarverfahren aufgeschoben werden; in diesem Falle ruht die Verjährung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren.
7 Die ETHL behält sich das Recht vor, neben der allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens einen Verstoss zur Anzeige zu bringen oder einen Strafantrag zu stellen.
8 Im Übrigen sind für das Disziplinarverfahren die Artikel 7–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^2] über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
Art. 10 Untersuchung
1 Die interne Rechtskommission leitet ein Disziplinarverfahren ein und führt die Untersuchung durch; sie setzt sich zusammen aus einer Person mit juristischer Ausbildung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ausbildungsleitung oder des Dekanats und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.
2 Die Disziplinarkommission kann, wenn sie mit dem Fall befasst ist, zusätzliche Untersuchungen selbst durchführen oder damit einen Dienst der ETHL beauftragen.
Art. 11 Rechtliches Gehör der oder des Studierenden
1 Nach der Untersuchung wird der oder dem Studierenden ein Untersuchungsbericht zugestellt.
2 Ihr oder ihm wird eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher sie oder er die Akten einsehen und sich schriftlich zu den Vorwürfen sowie zur Schuldfrage äussern kann.
3 Sie oder er hat ferner das Recht, vor der Disziplinarkommission Stellung zu nehmen, wenn diese den Fall in einer Sitzung berät.
Art. 12 Mitteilung des Disziplinarentscheids und Rechtsmittelbelehrung
1 Der Disziplinarentscheid wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens des Bundes.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. September 1986[^3] über das Disziplinarwesen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110.37
[^2]: SR 172.021
[^3]: [AS 1986 1694]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.