Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (mit Ausführungsordnung)

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-03-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 4. April 2019) Verzeichnis der Artikel Artikel 1: Abkürzungen Artikel 2: Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet Artikel 3: Anmeldung Artikel 4: Vertretung; Zustellungsanschrift Artikel 5: Anmeldedatum Artikel 6: Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen Artikel 7: Teilung der Anmeldung und der Eintragung Artikel 8: Mitteilungen Artikel 9: Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen Artikel 10: Änderungen des Namens oder der Anschrift Artikel 11: Änderung der Inhaberschaft Artikel 12: Berichtigung eines Fehlers Artikel 13: Laufzeit und Verlängerung der Eintragung Artikel 14: Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis Artikel 15: Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft Artikel 16: Dienstleistungsmarken Artikel 17: Antrag auf Eintragung einer Lizenz Artikel 18: Antrag auf Änderung oder Streichung der Eintragung einer Lizenz Artikel 19: Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz Artikel 20: Hinweis auf die Lizenz Artikel 21: Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung Artikel 22: Ausführungsordnung Artikel 23: Versammlung Artikel 24: Internationales Büro Artikel 25: Revision oder Änderung Artikel 26: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Artikel 27: Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags Artikel 28: Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts Artikel 29: Vorbehalte Artikel 30: Kündigung des Vertrags Artikel 31: Vertragssprachen; Unterzeichnung Artikel 32: Depositar

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, i) bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde; ii) bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt; iii) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung; iv) bedeutet «Mitteilung» die Anmeldung oder den Antrag, die Erklärung, den Briefwechsel oder sonstige Informationen in Bezug auf eine Anmeldung o- der Eintragung, die beim Amt eingereicht wird; v) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen; vi) bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist; vii) bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind; viii) bedeutet «Verfahren vor dem Amt» Verfahrensschritte in Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung;

1 ix) bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;

2 x) bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation; xi) bedeutet «Lizenz» eine Lizenz für die Benutzung einer Marke nach dem Recht einer Vertragspartei; xii) bedeutet «Lizenznehmer» die Person, der eine Lizenz erteilt wird; xiii) bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist; xiv) bedeutet «diplomatische Konferenz» die Einberufung der Vertragsparteien zum Zweck der Revision oder Änderung dieses Vertrags; xv) bedeutet «Versammlung» die Versammlung gemäss Artikel 23; xvi) ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahmeund Genehmigungsurkunden zu verstehen; xvii) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum: xviii) bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation; xix) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation; xx) bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 22 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags; xxi) ist eine Bezugnahme auf einen «Artikel», einen «Absatz», einen «Buchstaben» oder eine «Ziffer» eines Artikels auch als Bezugnahme auf die entsprechende(n) Regel(n) der Ausführungsordnung zu verstehen;

3 xxii) bedeutet «TLT 1994» den am 27. Oktober 1994 in Genf abgeschlossenen Markenrechtsvertrag.

Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind. (2) [Arten von Marken] a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung. b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.

Art. 3 Anmeldung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält: i) einen Antrag auf Eintragung; ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders; iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.04

[^2]: SR 0.232.112.9

[^3]: SR 0.232.112.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.