Rahmenvertrag vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-12-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 12. Dezember 2008) Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz») und das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein»), nachstehend «Vertragsparteien» genannt, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechtenstein,

1 eingedenk des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag),

2 eingedenk des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA),

3 eingedenk des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsund Zollbehörden (trilateraler Polizeikooperationsvertrag),

4 eingedenk des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA),

5 eingedenk des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), in der konsolidierten Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, in der Absicht, die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen- Besitzstand zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich

Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-

6 Besitzstands .

Art. 2 Vereinbarungen

Dieser Rahmenvertrag wird, soweit erforderlich, durch ausführende Vereinbarungen ergänzt.

2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise

Art. 3 Visumverfahren
1.

Die Schweiz stellt im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins

Art. 4 Vertretung

Beabsichtigt eine Vertragspartei, sich im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Visumverfahren durch einen anderen Staat vertreten zu lassen, informiert sie die andere Vertragspartei rechtzeitig. Die Information erfolgt im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss Artikel 18 oder auf diplomatischem Wege. Die gegenseitigen Anliegen und Interessen werden dabei gebührend berücksichtigt.

Art. 5 Regelung von Einzelheiten

Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:

3. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 6 Personenfreizügigkeit
1.

Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen von Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens. 2. Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens. 3. Unselbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, sind von der Meldeund Bewilligungspflicht befreit.

Art. 7 Niederlassung
1.

Schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung. 2. Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.

Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.

Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
1.

Die Vertragsparteien gewähren sich das Recht zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Anhang K – Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens. 2. Die Dienstleistungserbringung bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen ist für alle Branchen meldeund bewilligungsfrei. 3. Liechtensteinische Dienstleistungserbringer sind in der Schweiz generell von den Höchstzahlen befreit.

Art. 10 Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
1.

Die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen gelten auch für das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben. 2. Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug von Ausund Wegweisungen.

Art. 11 Rückübernahmeund Visaabkommen
1.

Bei Verhandlungen über Rückübernahmeund Visaabkommen vertritt die Schweiz nach Möglichkeit auch die liechtensteinischen Interessen, mit dem Ziel, dass Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinbezogen wird. 2. Die Schweiz macht ihre Vertragspartner jeweils darauf aufmerksam, mit Liechtenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch für Liechtenstein Gültigkeit haben.

Art. 12 Regelung von Einzelheiten

Die Einzelheiten im Bereich des Aufenthalts werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:

4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Art. 13 Grundsatz
1.

Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum. 2. Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mauren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie. 3. Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem gesamten Staatsgebiet Liechtensteins bleiben davon unberührt.

Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen
1.

Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs-, Feststellungs-, Anhaltungsund Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungsund Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist. 2. Absatz 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze. 3. Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Absatzes 4. 4. Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen. 5. Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt.

Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
1.

Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, an den Binnengrenzen vorübergehend nationale Grenzkontrollen gemäss den einschlägigen Vorschriften des Schengen- Besitzstands einzuführen, informiert sie die andere Vertragspartei frühzeitig. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen dabei solche Kontrollen an der gemeinsamen Binnengrenze soweit als möglich vermieden werden. 2. Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen. 3. Führt die Schweiz vorübergehende Grenzkontrollen ein, werden diese durch die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze sowie gemäss Artikel 13 und

14 durchgeführt.

Art. 16 Regelung von Einzelheiten

Die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:

5. Abschnitt: Durchführungsund Schlussbestimmungen

Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch
1.

Die jeweils zuständigen Behörden geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieses Rahmenvertrages notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist. 2. Die für die Anwendung dieses Rahmenvertrages notwendigen, von den jeweils zuständigen Behörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der nationalen Datenschutzgesetzgebungen zu bearbeiten und zu sichern. 3. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Antrag die notwendigen Zugriffe auf nationale Datensammlungen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung nach der nationalen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.

Art. 18 Gemischte Kommission
1.

Eine aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte Gemischte Kommission behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung dieses Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen. 2. Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen. Beide Vertragsparteien können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen. 3. Im Rahmen des Vollzuges arbeiten die zuständigen Behörden direkt zusammen, um eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 sicherzustellen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit diesem Rahmenvertrag werden aufgehoben:

7 1. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;

8 2. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;

9 3. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat;

10 4. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit;

11 5. Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnbaus;

12 6. Notenaustausch vom 30. Mai 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens;

13 7. Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens.

Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen

Staatsvertragliche Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien mit anderen Staaten eingegangen sind, bleiben vorbehalten, insbesondere

Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung
1.

Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Jede Vertragspartei kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages treten gleichzeitig die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 ausser Kraft. 3. Im Falle der Beendigung der jeweiligen Schengen-Assoziierung passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an. 4. Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit dieses Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren falls notwendig in einem solchen Falle raschestmöglich eine neue Regelung.

Art. 22 Inkrafttreten
1.

Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist. 2. Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Rahmenvertrag mit ihren Unterschriften versehen. Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 3. Dezember 2008. Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Fürstentum Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Otmar Hasler Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, In Ausführung von Artikel 2 und 16 des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) und dem Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), der liechtensteinischen Landespolizei und dem liechtensteinischen Ausländerund Passamt (APA). Sie legt insbesondere den polizeilichen Auftrag der EZV auf dem Staatsgebiet Liechtensteins und die an diese übertragenen Polizeibefugnisse näher fest.

Art. 2 Ausübung polizeilicher Befugnisse
1.

Die Übergabe von Personen und Waren an die liechtensteinische Landespolizei erfolgt bei einer Grenzdienststelle der EZV in Liechtenstein. 2. Für die Rapportierung von polizeilichen Tatbeständen an die liechtensteinischen Behörden verwendet die EZV ihre eigenen Formulare. Sie stellt sicher, dass in diesen die von Liechtenstein verlangten Angaben enthalten sind. 3. Die EZV setzt auf liechtensteinischem Staatsgebiet nur eigenes Personal ein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung Liechtensteins. 4. Die EZV übt die ihr übertragenen polizeilichen Befugnisse an der Grenze so aus, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Kontrollen wird eine flüssige Verkehrsabwicklung angestrebt (rollender Verkehr), indem die einer Überprüfung zu unterziehenden Fahrzeuge grundsätzlich aus der Fahrspur hinausgewiesen werden. 5. In Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 letzter Satz, des Rahmenvertrages vereinbaren der Chef der Landespolizei beziehungsweise der Leiter des APA mit dem zuständigen Kommandanten der EZV die Delegation der erforderlichen Kompetenzen und Massnahmen sowie die Organisation der Abläufe für die im Anhang aufgeführten Bereiche.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

Beim Einsatz im Rahmen gemeinsamer Kontrollen dürfen die Angehörigen der EZV dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Landespolizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse nach liechtensteinischem Recht, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.