Abkommen vom 20. September 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-09-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Mazedonien,

nachfolgend die Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,

in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist,

in dem Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den mazedonischen Behörden zu präzisieren und zu ergänzen,

in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen beider Vertragsparteien sowie

in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvorschriften,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Zweck des Abkommens

Art. 1

Dieses Abkommen dient der Verstärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Aufklärung, Verhinderung und Entdeckung von strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden auf allen sich entsprechenden Ebenen.

Titel II Anwendungsbereich

Art. 2 Vom Abkommen erfasste Kriminalitätsbereiche

1. Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kriminalitätsbereiche, vorwiegend jedoch auf:

2. Neben den in Absatz 1 erwähnten Kriminalitätsbereichen erlaubt das Abkommen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien keine Zusammenarbeit in Angelegenheiten politischer, militärischer und fiskalischer Natur.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie nach Massgabe der Regeln und Vorschriften des internationalen Rechts.

Titel III Verfahren und Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 4 Allgemeine Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf die folgenden Bereiche:

Art. 5 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch personenbezogener und anderer Daten und Materialien, insbesondere betreffend:

Art. 6 Koordination

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen soweit erforderlich Massnahmen, um in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die Koordination operativer Einsätze zu gewährleisten:

2. Die zuständigen Behörden legen im Einzelfall gemeinsam fest, ob die Umsetzung dieses Artikels eine besondere Kostenaufteilung rechtfertigt.

Art. 7 Gemeinsame Arbeitsgruppen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf gemischte Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. Die Beamten berücksichtigen die Vorgaben derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattfinden.

Art. 8 Fürsorge und Dienstverhältnisse

1. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes gemäss Artikel 7 zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

2. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihren nationalen Vorschriften.

Art. 9 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1. Wenn Beamte einer Vertragspartei gemäss Artikel 7 im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

2. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

3. Die Vertragspartei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Vertragspartei gegenüber geltend zu machen.

Art. 10 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Bei Einsätzen nach Massgabe des Artikels 7 werden Beamte aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt.

Art. 11 Aus- und Weiterbildung

1. Die Vertragsparteien unterstützen einander durch Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:

2. Zusätzlich fördern die Vertragsparteien den Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch in allen anderen Formen.

Art. 12 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Die Vertragsparteien können in dringenden Fällen ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2. Die zuständigen Behörden können einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten wichtig erscheinen.

3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen nach dem nationalen Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen.

5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Hilfeersuchens aufgrund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann die betreffende Vertragspartei die Hilfe im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen.

6. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe.

7. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens trägt die ersuchte Partei. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 6 Absatz 2, in denen die zuständigen Behörden gemeinsam und im Einzelfall über eine Kostenaufteilung entscheiden.

Titel IV Polizeiattachés

Art. 13

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés zur anderen Vertragspartei treffen, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^1] über diplomatische Beziehungen haben.

2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Titel V Datenschutz und Weitergabe von Daten an Dritte

Art. 14 Datenschutz

Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen:

Art. 15 Schutz klassifizierter Informationen und Weitergabe an Dritte

1. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Von der übermittelnden Vertragspartei können die Bedingungen jederzeit geändert oder die Klassifizierung aufgehoben werden.

2. Klassifizierte Informationen dürfen nur von Polizeibehörden oder anderen in der Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität tätigen Behörden benutzt werden, die dazu befugt sind, klassifizierte Informationen zu bearbeiten. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden oder an Drittstaaten weitergegeben werden. Solche Daten dürfen nur von Personen bearbeitet werden, die sie für die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten benötigen und die gemäss den innerstaatlichen Vorschriften einen befugten Zugang dazu haben.

3. Jegliche Verletzung bezüglich klassifizierter Informationen soll unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.

Titel VI Schlussbestimmungen

Art. 16 Zuständige Behörden

1. Zuständig für den Vollzug dieses Abkommens sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und in der Republik Mazedonien das Büro für Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums. Diese Behörden sind entsprechend ihren Zuständigkeiten ermächtigt, direkt und operativ zusammenzuarbeiten.

2. Die zuständigen Behörden übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Telefon- und Faxnummern oder andere Kontaktadressen und benennen soweit möglich eine Kontaktperson mit Kenntnissen der Sprache der anderen Vertragspartei.

3. Die zuständigen Behörden zeigen einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden gemäss den Absätzen 1 und 2 an.

Art. 17 Sprache

Beim Vollzug dieses Abkommens soll die englische Sprache verwendet werden, falls nichts anderes von den zuständigen Behörden vereinbart wird.

Art. 18 Zusammenkunft von Experten

Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertretern der Vertragsparteien tritt bei Bedarf zusammen und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens sowie die Qualität der Zusammenarbeit, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.

Art. 19 Zusatzvereinbarungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Vereinbarungen treffen, die die Durchführung oder die Förderung der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben.

Art. 20 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkünften, deren Partei sie sind, nicht berührt.

Art. 21 Inkrafttreten und Kündigung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.