Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (mit Durchführungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien

nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden ist.

3. Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht werden auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gestützt auf Artikel 18 dieses Abkommens abgeschlossen wurde und nachfolgend als «Durchführungsprotokoll» bezeichnet wird.

4. Die ersuchende Vertragspartei nimmt in Absätzen 1 und 2 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Art. 2

1. Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Passersatzpapier aus.

2. Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bestritten oder sind keine derartigen Dokumente vorhanden, führt die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei niedergelassene diplomatische Mission oder das Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Entgegennahme des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit dem Konsularbüro des Staates der ersuchten Vertragspartei. Nötigenfalls können Sachverständige zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beigezogen werden.

3. Lässt sich, als Ergebnis der Anhörung, nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung der betroffenen Person, ein Passersatzpapier aus.

Art. 3

1. Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

2. Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Art. 4

1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. Direkte Einreise bezeichnet in diesem Abkommen die Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei.

2. Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

3. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Staatsgebiet der ersuchenden Partei die in Kraft getretenen geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.

4. Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wieder auf ihr Staatsgebiet zurück, wenn nach deren Rückübernahme in das Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen:

Art. 6

1. Die Angaben, die das Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.

2. Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen und der Staatenlosen bis zum Flughafen des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.

Kapitel III Durchbeförderung

Art. 7

1. Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Staatsgebiet. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.

2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.

3. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die durchzubefördernden Personen von Beamten begleitet werden müssen. Die ersuchte Vertragspartei kann:

Art. 8

Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei an diejenige der anderen Vertragspartei übermittelt.

Art. 9

1. Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.

2. Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord des Flugzeugs gehen. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.

3. Falls notwendig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen selber übernehmen.

4. Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen im Flughafen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert werden.

5. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen verfügbaren Einzelheiten über Zwischenfälle, die während der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eintraten.

Art. 10

Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Personen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen sind, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Personen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.

Art. 11

Die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung vorzeigen.

Art. 12

1. Ein Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:

2. Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.

Art. 13

1. Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

2. Sämtliche von der ersuchten Vertragspartei nach Absatz 1 dieses Artikels bezahlten Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang beglichen.

Kapitel IV Datenschutz

Art. 14

1. Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:

2. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

3. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

4. Betreffend die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von der Bearbeitung betroffenen Personen bleibt das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei anwendbar.

Kapitel V Fristen

Art. 15

1. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu zehn (10) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.

2. Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.

3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.

4. Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.

5. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person im Voraus mit, an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vorher.

6. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.

7. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durchbeförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von sechsunddreissig (36) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 16

1. Die ersuchende Vertragspartei erlaubt der Person, die von einer Rückführung betroffen ist, ihr gesamtes rechtmässig erworbenes Eigentum in den Zielstaat zu überführen.

2. Der ersuchenden Vertragspartei erwachsen aus der Überführung solchen Eigentums keinerlei Verpflichtungen zur Kostenübernahme.

Art. 17

Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.

Art. 18

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien schliessen zu diesem Abkommen ein Durchführungsprotokoll ab. Darin werden unter anderem die für die Rückübernahme und Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen sowie die für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden festgelegt.

Art. 19

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist.

2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu Expertentreffen verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.

3. Die Vertragsparteien regeln Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.

Art. 20

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.