Abkommen vom 13. Januar 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kamerun über den Luftverkehr (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-01-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kamerun über den Luftverkehr (Stand am 13. Januar 2009) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Kamerun

2 als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und um für den Betrieb von Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kamerun, nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, ihre zu diesem Zweck gehörig befugten Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe
1.

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

Art. 2 Erteilung von Rechten
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen beim Betrieb regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien:

Art. 3 Ausübung der Rechte
1.

Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten. 2. Das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Luftverkehrsunternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht. 4. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.

Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während sich diese im genannten Gebiet befinden. 3. Keine Vertragspartei darf ihren Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt
1.

Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich-

3 net am 14. September 1963 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet

4 am 16. Dezember 1970 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil-

5 luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar

6 1988 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden. 6. Jede Vertragspartei unternimmt alle notwendigen Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder anderer widerrechtlicher Handlungen ist und in seinem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, bis sein Abflug aufgrund übergeordnete Beweggründe zum Schutz menschlichen Lebens erfordert ist. Wenn immer durchführbar, werden solche Massnahmen aufgrund gegenseitiger Beratungen ergriffen. 7. Verstösst eine Vertragspartei gegen die in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen über betreffend die Sicherheit der Luftfahrt, können die Luftfahrtbehörden der anderen Partei unverzüglich in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieses Abkommens Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der besagten Partei verlangen. Gelingt es nicht, innerhalb von sechzig (60) Tagen eine befriedigende Einigung zu finden, kann dies die Anwendung von Artikel 7 dieses Abkommens rechtfertigen.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, soviele Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen ohne Verzug die geeignete Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von jedem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass das Luftverkehrsunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet hat oder es ein gültiges, von der besagten Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt. 5. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 7 Absatz 1 (a) dieses Abkommens kann eine Vertragspartei die in Übereinstimmung mit den Artikeln 77 und 79 des Übereinkommens gebildeten gemeinschaftlichen Luftverkehrsunternehmen bezeichnen, und diese Luftverkehrsunternehmen sind durch die andere Vertragspartei anzunehmen. 6. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens aufgestellter Tarif in Kraft ist.

Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet, falls:

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1.

Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden, für die Dauer, in welcher sie in Kraft sind, als gültig anzuerkennen. 2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von jedem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

Art. 9 Technische Sicherheit
1.

Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen für Besatzungen, Luftfahrzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden. 2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in einem dieser Bereiche die Sicherheitsstandards, welche mindestens den im Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei hat die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder, für den Fall einer länger vereinbarten Zeitdauer, innerhalb dieser geeignete Massnahmen zu ergreifen, bildet dies einen Grund für die Anwendung von Artikel 7 dieses Abkommens. 3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, von den ermächtigten Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt«), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt. 4. Wenn eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass gibt zu:

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