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Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2008-11-28

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

Art. 3 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

2 Zu den Messmitteln nach Absatz 1 gehören insbesondere auch alle Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Abdeckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz, oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertestelle übertragenen Daten haben können.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

1 Die Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen. Zudem müssen sie den Anforderungen der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008[^4] zur Strassenverkehrskontrollverordnung genügen.

2 Bei der Datenübertragung an eine Auswertestelle muss die Datenintegrität gewährleistet sein. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[^5] erlässt Weisungen über die Datenintegrität.

3 In Bezug auf die elektromagnetischen Umgebungsbedingungen müssen die Anforderungen der Klasse E2 beziehungsweise E3 nach Anhang 1 Ziffer 1.3.3 der Messmittelverordnung erfüllt sein. Das METAS erlässt Weisungen gemäss dem aktuellen Stand der Technik.

4 Der drahtlose Zugriff vor Ort auf automatische Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und auf automatische Messmittel für Rotlichtüberwachungen muss vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sein. Das METAS erlässt Weisungen über die Zugriffssicherheit.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Messmittel für Rotlichtüberwachungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

2 Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung.

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Die Messmittel müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

2 Die Nacheichung der Messmittel hat zu erfolgen:

3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4 Werden die Messmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor der Eichung revidiert werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 1. März 1999[^6] über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Messmittel, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.

2 Sie dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden.

3 Die Standardabweichung s der Abweichungen darf bei der Eichung für alle Messmittel höchstens 1,2 Prozent betragen. Im Übrigen gelten die Fehlergrenzen nach dem Anhang.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. März 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 16 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 741.013.1

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^6]: [AS 1999 1388, 2006 4197]