Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-05-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036

2 3 (2012), 2060 (2012) und 2093 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.

2 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.

3 Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genann-

4 ten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.

4 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

5 Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Misb. sion der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;

6 d. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;

7 e. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen:

6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

8 9 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

10 Verbote betreffend Holzkohle Art. 1 a

1 Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1

11 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 4 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

12 Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 13 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1,

14 1 a und 2.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 15 Wer gegen Artikel 1, 1 a , 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten 16

17 Art. 7 a Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 1 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

18 Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Security Council > Documents > Resolutions

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^8]: SR 946.202

[^9]: SR 514.51

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^13]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 anepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 17 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 17 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

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