Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (mit Anhängen und Erkl.)
(Stand am 1. Juni 2009) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits und die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt, ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union andererseits, zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
2 gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
3 zu dem Abkommen vom 21. Juni gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend «Protokoll von 2004» genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend «neue Mitgliedstaaten» genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007, in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen, in der Erwägung, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
(1) Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragsparteien des Abkommens. (2) Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.
Art. 2
Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen
4 vorzunehmen : a) Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung: … b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den Absätzen 1a, 2a, 3a, 4b und 5a die folgenden Absätze 1b, 2b, 3b, 4c bzw. 5b eingefügt. … c) In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b» durch den Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c» ersetzt.
Art. 3
Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.
Art. 4
(1) Anhang II des Abkommens wird gemäss Anhang 2 dieses Protokolls geändert. (2) Anhang III des Abkommens wird durch Beschluss des mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.
Art. 5
(1) Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Protokolls. (2) Dieses Protokoll sowie das Protokoll von 2004 sind Bestandteil des Abkommens.
Art. 6
(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2) Der Rat der Europäischen Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
Art. 7
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungsoder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist.
Art. 8
Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.
Art. 9
(1) Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2009 AS 2009 2421; BBl 2008 2135
[^1]: Art. 2 Abs. 1 des BB vom 13. Juni 2008 (AS 2009 2411).
[^2]: SR 0.142.112.681
[^3]: AS 2006 995
[^4]: Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten Abk. als Vertragsparteien. Prot. mit der EG
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